Weder die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Linz-Land, die Akten dem Berufungsgericht vorzulegen, bevor über den Einspruch der Beschuldigten Berta A erkannt worden war, noch die Entscheidung des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2. September l977 steht mit dem Gesetz in Einklang.
Gemäß § 466 Abs. 1 StPO ist im bezirksgerichtlichen Verfahren die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Bezirksgericht anzumelden. War der Angeklagte bei der Urteilsverkündung nicht anwesend, so ist die Berufung binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteil verständigt wurde (§ 466 Abs. 2Gemäß Paragraph 466, Absatz eins, StPO ist im bezirksgerichtlichen Verfahren die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Bezirksgericht anzumelden. War der Angeklagte bei der Urteilsverkündung nicht anwesend, so ist die Berufung binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteil verständigt wurde (Paragraph 466, Absatz 2
StPO).
Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß § 459 StPO über Ausbleiben des Angeklagten erlassen wurde, kann dieser binnen vierzehn Tagen von der Zustellung des Urteils beim erkennenden Bezirksgericht Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachweisen kann, daß er durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden sei (§ 478 Abs. 1 StPO). Mit dem Einspruch kann auch die Berufung verbunden werden, in welchem Fall die Frist für die Anmeldung der Berufung die gleiche wie für die Erhebung des Einspruches ist (SSt. XXXI/l05; EvBl. l970/l88, Foregger-Serini, StPO l975, Erläuterung II zu § 478). über den Einspruch hat nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers das Bezirksgericht zu erkennen. Verwirft es den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu. Der Angeklagte ist (auch) hier berechtigt, mit der Beschwerde für den Fall der Verwerfung die Berufung zu verbinden, mit der nach den Bestimmungen der § 469 bis 472 StPO zu verfahren wäre (§ 478 Abs. 2 StPO).Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß Paragraph 459, StPO über Ausbleiben des Angeklagten erlassen wurde, kann dieser binnen vierzehn Tagen von der Zustellung des Urteils beim erkennenden Bezirksgericht Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachweisen kann, daß er durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden sei (Paragraph 478, Absatz eins, StPO). Mit dem Einspruch kann auch die Berufung verbunden werden, in welchem Fall die Frist für die Anmeldung der Berufung die gleiche wie für die Erhebung des Einspruches ist (SSt. XXXI/l05; EvBl. l970/l88, Foregger-Serini, StPO l975, Erläuterung römisch zwei zu Paragraph 478,). über den Einspruch hat nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers das Bezirksgericht zu erkennen. Verwirft es den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu. Der Angeklagte ist (auch) hier berechtigt, mit der Beschwerde für den Fall der Verwerfung die Berufung zu verbinden, mit der nach den Bestimmungen der Paragraph 469 bis 472 StPO zu verfahren wäre (Paragraph 478, Absatz 2, StPO).
Im vorliegenden Fall erhob die anwaltlich nicht vertretene Angeklagte Berta A nach Ablauf der dreitägigen Frist des § 466 Abs. 2 StPO, aber innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 478 Abs. 1 StPO gegen das in ihrer Abwesenheit ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 24. Mai l977 ausdrücklich Einspruch und inhaltlich ihres Vorbringens auch Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld.Im vorliegenden Fall erhob die anwaltlich nicht vertretene Angeklagte Berta A nach Ablauf der dreitägigen Frist des Paragraph 466, Absatz 2, StPO, aber innerhalb der vierzehntägigen Frist des Paragraph 478, Absatz eins, StPO gegen das in ihrer Abwesenheit ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 24. Mai l977 ausdrücklich Einspruch und inhaltlich ihres Vorbringens auch Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld.
Wenn es die rechtsunkundige Angeklagte unterlassen hatte, in ihrer Eingabe Einspruchsgründe im Sinn des § 478 Abs. 1 StPO anzuführen, vermag dieser Umstand weder an der Tatsache der Einspruchserhebung noch an den gesetzlichen Folgen der Verbindung von Einspruch und Berufung etwas zu ändern.Wenn es die rechtsunkundige Angeklagte unterlassen hatte, in ihrer Eingabe Einspruchsgründe im Sinn des Paragraph 478, Absatz eins, StPO anzuführen, vermag dieser Umstand weder an der Tatsache der Einspruchserhebung noch an den gesetzlichen Folgen der Verbindung von Einspruch und Berufung etwas zu ändern.
Gemäß § 478 Abs. 2 StPO hätte daher das Bezirkgsgericht Linz-Land - im Sinn des Antrages des Bezirksanwaltes vom l4. Juli l977 (S. 29 d. A) - zunächst über den Einspruch der Berta A erkennen und erst im Fall einer Verwerfung die mit dem Einspruch verbundene Berufung der Angeklagten dem Landesgericht Linz als dem zuständigen Berufungsgericht vorlegen müssen.Gemäß Paragraph 478, Absatz 2, StPO hätte daher das Bezirkgsgericht Linz-Land - im Sinn des Antrages des Bezirksanwaltes vom l4. Juli l977 (S. 29 d. A) - zunächst über den Einspruch der Berta A erkennen und erst im Fall einer Verwerfung die mit dem Einspruch verbundene Berufung der Angeklagten dem Landesgericht Linz als dem zuständigen Berufungsgericht vorlegen müssen.
Dem Landesgericht Linz aber wäre es oblegen, vorerst ein Erkenntnis des Bezirksgerichtes Linz-Land über den Einspruch der Angeklagten herbeizuführen und im Fall einer Verwerfung über die innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 478 Abs. 1 StPO - sohin rechtzeitig - überreichte (mit dem Einspruch verbundene) Schuldberufung, die von der Angeklagten auch noch mit einer Beschwerde gegen die Verwerfung ihres Einspruches hätte verbunden werden können (§ 478 Abs. 1 letzter Satz StPO), meritorisch zu entscheiden.Dem Landesgericht Linz aber wäre es oblegen, vorerst ein Erkenntnis des Bezirksgerichtes Linz-Land über den Einspruch der Angeklagten herbeizuführen und im Fall einer Verwerfung über die innerhalb der vierzehntägigen Frist des Paragraph 478, Absatz eins, StPO - sohin rechtzeitig - überreichte (mit dem Einspruch verbundene) Schuldberufung, die von der Angeklagten auch noch mit einer Beschwerde gegen die Verwerfung ihres Einspruches hätte verbunden werden können (Paragraph 478, Absatz eins, letzter Satz StPO), meritorisch zu entscheiden.
Die Vorlage der Berufungsschrift durch das Bezirksgericht Linz-Land, ohne zuvor über den Einspruch der Angeklagten erkannt zu haben, verstößt daher gegen die Bestimmung des ersten Satzes des § 478 Abs. 2 StPO, die Zurückweisung der Berufung der Angeklagten durch das Landesgericht Linz aber gegen die Vorschriften der § 470 Z l, 478 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz StPO, wobei die Gesetzesverletzungen der Angeklagten Berta A zum Nachteil gereichten.Die Vorlage der Berufungsschrift durch das Bezirksgericht Linz-Land, ohne zuvor über den Einspruch der Angeklagten erkannt zu haben, verstößt daher gegen die Bestimmung des ersten Satzes des Paragraph 478, Absatz 2, StPO, die Zurückweisung der Berufung der Angeklagten durch das Landesgericht Linz aber gegen die Vorschriften der Paragraph 470, Z l, 478 Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz StPO, wobei die Gesetzesverletzungen der Angeklagten Berta A zum Nachteil gereichten.
Aus diesen Erwägungen war über die von der Generalprokuratur ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.