Dieses Vergehens macht sich schuldig, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. Als 'Unterdrücken' ist dabei jede vorsätzliche Handlung anzusehen, welche die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten aber um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen (LSK. 1976/221).
Daraus folgt, daß § 229 StGB. die Verfügbarkeit der Urkunde für den Berechtigten schützt (10 Os 155/79 S. 13). Das ist aber nur sinnvoll, solang die Urkunde noch den Gedankeninhalt verkörpert, der ihr bei der Errichtung einverleibt wurde. Ist das nicht mehr der Fall, so kann ja der Berechtigte, wenn ihm die Urkunde gleichwohl verfügbar wäre, das Recht, das Rechtsverhältnis oder die Tatsache, die mit der Urkunde bewiesen werden sollten, doch nicht beweisen. Diese Überlegung zeigt, daß Gegenstand des Tatbestands der Urkundenunterdrückung nur eine nicht verfälschte (für den Errichtungszweck - § 74 Z. 7 StGB. - noch verwendbare) Urkunde sein kann (s. abermals 10 Os 155/79 S. 17).Daraus folgt, daß Paragraph 229, StGB. die Verfügbarkeit der Urkunde für den Berechtigten schützt (10 Os 155/79 S. 13). Das ist aber nur sinnvoll, solang die Urkunde noch den Gedankeninhalt verkörpert, der ihr bei der Errichtung einverleibt wurde. Ist das nicht mehr der Fall, so kann ja der Berechtigte, wenn ihm die Urkunde gleichwohl verfügbar wäre, das Recht, das Rechtsverhältnis oder die Tatsache, die mit der Urkunde bewiesen werden sollten, doch nicht beweisen. Diese Überlegung zeigt, daß Gegenstand des Tatbestands der Urkundenunterdrückung nur eine nicht verfälschte (für den Errichtungszweck - Paragraph 74, Ziffer 7, StGB. - noch verwendbare) Urkunde sein kann (s. abermals 10 Os 155/79 S. 17).
Zu den in der Nichtigkeitsbeschwerde weiters aufgeworfenen Fragen einer dauernden Sachentziehung bzw. der Hehlerei ist zu bemerken, daß Objekt der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB. eine 'fremde bewegliche Sache' und dieser Bestimmung der - im Gesetz gleich umschriebene -Zu den in der Nichtigkeitsbeschwerde weiters aufgeworfenen Fragen einer dauernden Sachentziehung bzw. der Hehlerei ist zu bemerken, daß Objekt der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, StGB. eine 'fremde bewegliche Sache' und dieser Bestimmung der - im Gesetz gleich umschriebene -
identische Sachbegriff des § 127 StGB. zugrundezulegen ist (siehe ZVR. 1980 Nr. 243 = diesbezüglich LSK. 1980/104;identische Sachbegriff des Paragraph 127, StGB. zugrundezulegen ist (siehe ZVR. 1980 Nr. 243 = diesbezüglich LSK. 1980/104;
vgl. schon früher LSK. 1977/284 und EBRV. 1971 S. 283 rechts). Beweis- und Legitimationsurkunden wie Führerscheine haben aber keinen Sach- oder Tauschwert und können daher nicht Gegenstände des Diebstahls, der dauernden Sachentziehung (siehe abermals ZVR. 1980 Nr. 243) oder sonstiger strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und somit auch nicht Objekte der Hehlerei sein. Die in jeder Hinsicht unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde mußte verworfen werden.vergleiche schon früher LSK. 1977/284 und EBRV. 1971 S. 283 rechts). Beweis- und Legitimationsurkunden wie Führerscheine haben aber keinen Sach- oder Tauschwert und können daher nicht Gegenstände des Diebstahls, der dauernden Sachentziehung (siehe abermals ZVR. 1980 Nr. 243) oder sonstiger strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und somit auch nicht Objekte der Hehlerei sein. Die in jeder Hinsicht unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde mußte verworfen werden.
Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs durch die Straflosigkeit der Unterdrückung verfälschter Urkunden keine empfindliche Strafbarkeitslücke entsteht. Ein solches Verhalten würde, wenn der Vorsatz eines Gebrauchs des Falsifikats im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache hinzuträte, nach § 223 Abs. 2 StGB. (allenfalls § 224 StGB.) strafbar, was rechtspolitisch ausreicht.Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs durch die Straflosigkeit der Unterdrückung verfälschter Urkunden keine empfindliche Strafbarkeitslücke entsteht. Ein solches Verhalten würde, wenn der Vorsatz eines Gebrauchs des Falsifikats im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache hinzuträte, nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. (allenfalls Paragraph 224, StGB.) strafbar, was rechtspolitisch ausreicht.