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Entscheidung 13 Os 109/84×

Entscheidung 13 Os 109/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os109/84

Entscheidungsdatum

26.07.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Margit A wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 10. Mai 1984, GZ. 25 römisch fünf r 2951/83-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Koziel, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Margit A wurde nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB. sowie unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. und des Paragraph 11, JGG. zu einer fünfmonatigen, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie den Alois R*** verleumdet (Paragraph 297, Absatz eins, StGB.) und als Zeugin vor Gericht wissentlich falsch bezichtigt hat (Paragraph 288, Absatz eins, StGB.), sie zum außerehelichen Beischlaf genötigt zu haben. Daß damit zwei strafbare Handlungen begangen worden sind, wurde bei der Strafzumessung als erschwerend, der bisher ordentliche Lebenswandel der Angeklagten hingegen als mildernd gewertet. Vor allem aus generalpräventiven Gründen (Paragraph 37, StGB.) verhängte der Schöffensenat keine Geldstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Nach abschlägiger Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten und Zurückweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung war noch über die Berufung der Erstgenannten zu entscheiden, mit der sie - allerdings vergebens - eine Strafreduktion sowie (unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht) die Verhängung einer Geldstrafe begehrt. Das Alter der Berufungswerberin bestimmte im vorliegenden Fall bereits die Strafdrohung durch die Halbierung des Höchst- und Mindestmaßes der gesetzlichen Freiheitsstrafe (Paragraph 11, JGG.), es darf daher nicht nochmals (Par 32 Absatz 2, StGB.) als mildernd gewertet werden. Aber auch sonst kann von einem überwiegen (Paragraph 41, StGB.) der Milderungsgründe nicht gesprochen werden, weil der Umstand, daß die massive Falschbezichtigung zur Anklageerhebung und Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den verleumdeten Alois B führte, sehr schwer wiegt.

Zu Recht wurde aber auch angesichts des gegen B abgeführten Verfahrens und der damit bekannt gewordenen Auswirkungen der Tat der Angeklagten die Androhung einer bloßen Geldstrafe nicht als ausreichend deliktsverhütend erachtet.

Anmerkung

E04592

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00109.84.0726.000

Dokumentnummer

JJT_19840726_OGH0002_0130OS00109_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung