Dem Berufungsvorbringen ist nur soweit zu folgen, als die Nötigung zum Beischlaf (1) im Versuchsstadium blieb (§ 34 Z. 13 StGB), allerdings nur deshalb, weil Brunhilde A*** eine schmerzhafte Verletzung (Fissur der achten Rippe) erlitten hatte, was den Angeklagten von der Tatvollendung abhielt (S. 81). Diese nicht unbeträchtliche Verletzung ist aber - was übersehen wurde - als weiterer Erschwerungsumstand (§ 32 Abs 3 StGB) zu werten. Wenn aber die Berufung neuerlich die Richtigkeit der Aussagen der Frau über Intensität und Folgen der Angriffe des Angeklagten als "aufgepauscht" in Zweifel ziehen will, ist sie auf die in Rechtskraft erwachsenen Urteilsfeststellungen zu verweisen. Zur Behauptung, die Attacken gegen die ehemalige Lebensgefährtin, die sich trotz früherer Auseinandersetzungen immer wieder mit ihm eingelassen habe, seien nur auf eine alkoholbedingte Unbesonnenheit zurückzuführen, ist der Berufungswerber an sein durch drei einschlägige Straftaten gekennzeichnetes Vorleben zu erinnern. Den Vorstrafakten sind nämlich nicht nur körperliche Angriffe gegen ihm unbekannte Personen aus nichtigem Anlaß zu entnehmen (Akten 6 U 1413/79 und 6 U 1301/80 des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz), sondern vor allem auch ein genau wie im gegenständlichen Fall motiviertes Eindringen in die Wohnung einer ehemaligen Freundin, wobei er im alkoholisierten Zustand sowohl gegen die Frau selbst als auch gegen deren Eigentum Gewaltakte setzte, die zu seiner Verhaftung und Anhaltung in Verwahrungshaft vom 2. bis 4.April 1982 führten (Akt 12 E Vr 1155/82 des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Weder diese Vorhaft noch die Bezahlung der wegen dieser Taten verhängten Geldstrafe konnten - wie ersichtlich - den Angeklagten nachhaltig bessern. Auch die im Gerichtstag vorgelegten Bestätigungen ändern nichts an diesem Persönlichkeitsbild des Angeklagten.Dem Berufungsvorbringen ist nur soweit zu folgen, als die Nötigung zum Beischlaf (1) im Versuchsstadium blieb (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB), allerdings nur deshalb, weil Brunhilde A*** eine schmerzhafte Verletzung (Fissur der achten Rippe) erlitten hatte, was den Angeklagten von der Tatvollendung abhielt (S. 81). Diese nicht unbeträchtliche Verletzung ist aber - was übersehen wurde - als weiterer Erschwerungsumstand (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) zu werten. Wenn aber die Berufung neuerlich die Richtigkeit der Aussagen der Frau über Intensität und Folgen der Angriffe des Angeklagten als "aufgepauscht" in Zweifel ziehen will, ist sie auf die in Rechtskraft erwachsenen Urteilsfeststellungen zu verweisen. Zur Behauptung, die Attacken gegen die ehemalige Lebensgefährtin, die sich trotz früherer Auseinandersetzungen immer wieder mit ihm eingelassen habe, seien nur auf eine alkoholbedingte Unbesonnenheit zurückzuführen, ist der Berufungswerber an sein durch drei einschlägige Straftaten gekennzeichnetes Vorleben zu erinnern. Den Vorstrafakten sind nämlich nicht nur körperliche Angriffe gegen ihm unbekannte Personen aus nichtigem Anlaß zu entnehmen (Akten 6 U 1413/79 und 6 U 1301/80 des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz), sondern vor allem auch ein genau wie im gegenständlichen Fall motiviertes Eindringen in die Wohnung einer ehemaligen Freundin, wobei er im alkoholisierten Zustand sowohl gegen die Frau selbst als auch gegen deren Eigentum Gewaltakte setzte, die zu seiner Verhaftung und Anhaltung in Verwahrungshaft vom 2. bis 4.April 1982 führten (Akt 12 E römisch fünf r 1155/82 des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Weder diese Vorhaft noch die Bezahlung der wegen dieser Taten verhängten Geldstrafe konnten - wie ersichtlich - den Angeklagten nachhaltig bessern. Auch die im Gerichtstag vorgelegten Bestätigungen ändern nichts an diesem Persönlichkeitsbild des Angeklagten.
Es zeigt sich somit, daß weder die vorwerfbare Alkoholisierung (§ 35 StGB) noch das - ohnehin berücksichtigte - Teilgeständnis Anlaß sein können, die nahe der gesetzlichen Untergrenze ausgemessene Strafe zu reduzieren. Es bedarf vielmehr des Vollzugs dieser Unrechtsfolge, um den offensichtlich zu derartigen Gewalttätigkeiten neigenden Angeklagten zur Änderung seiner Lebensweise zu motivieren, weshalb sowohl die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) als auch diejenigen der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) fehlen. Der Berufung war daher zur Gänze der Erfolg zu versagen.Es zeigt sich somit, daß weder die vorwerfbare Alkoholisierung (Paragraph 35, StGB) noch das - ohnehin berücksichtigte - Teilgeständnis Anlaß sein können, die nahe der gesetzlichen Untergrenze ausgemessene Strafe zu reduzieren. Es bedarf vielmehr des Vollzugs dieser Unrechtsfolge, um den offensichtlich zu derartigen Gewalttätigkeiten neigenden Angeklagten zur Änderung seiner Lebensweise zu motivieren, weshalb sowohl die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) als auch diejenigen der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) fehlen. Der Berufung war daher zur Gänze der Erfolg zu versagen.