Die Beschwerdeführerin vermag aber keine aktenkundigen Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die geeignet sein könnten, solche Bedenken hervorzurufen. Die im Sinne des Anklagevorwurfes geständige (AS 96) Angeklagte hat eine Beschränkung ihres Tatvorsatzes bloß auf den Verkauf einer nicht großen Suchtgiftmenge gar nicht behauptet. Das Schöffengericht konnte daher im Hinblick auf dieses Geständnis und die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin im Umgang mit Suchtgift durchaus Erfahrung hatte, die Kenntnis als erwiesen annehmen, daß die übernommene Menge Kokain im Falle ihrer Weitergabe geeignet war, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im großen Ausmaß (sohin eine Gemeingefahr) zu begründen. Damit trifft aber auch der (der Sache nach erhobene) Vorwurf einer unzureichenden Begründung (Z 5) nicht zu.Die Beschwerdeführerin vermag aber keine aktenkundigen Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die geeignet sein könnten, solche Bedenken hervorzurufen. Die im Sinne des Anklagevorwurfes geständige (AS 96) Angeklagte hat eine Beschränkung ihres Tatvorsatzes bloß auf den Verkauf einer nicht großen Suchtgiftmenge gar nicht behauptet. Das Schöffengericht konnte daher im Hinblick auf dieses Geständnis und die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin im Umgang mit Suchtgift durchaus Erfahrung hatte, die Kenntnis als erwiesen annehmen, daß die übernommene Menge Kokain im Falle ihrer Weitergabe geeignet war, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im großen Ausmaß (sohin eine Gemeingefahr) zu begründen. Damit trifft aber auch der (der Sache nach erhobene) Vorwurf einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) nicht zu.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach dem § 12 Abs. 1 SGG zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von zweieinhalb Jahren (P*****) bzw. zwei Jahren (R*****). Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Wiederholung des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG, weiters die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall, bei P***** überdies vier als einschlägig zu beurteilende Vorstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzung; mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis und bei R***** auch noch den Umstand, daß die Tat zu Punkt A/2/ des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist.Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von zweieinhalb Jahren (P*****) bzw. zwei Jahren (R*****). Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Wiederholung des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG, weiters die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall, bei P***** überdies vier als einschlägig zu beurteilende Vorstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzung; mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis und bei R***** auch noch den Umstand, daß die Tat zu Punkt A/2/ des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist.
Die Angeklagte R***** strebt mit ihrer Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Der Angeklagte P***** hat in seiner Berufungsanmeldung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich durch den Ausspruch der Freiheitsstrafe für beschwert erachtet (§ 294 Abs. 2 StPO), hat aber eine Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels unterlassen.Die Angeklagte R***** strebt mit ihrer Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Der Angeklagte P***** hat in seiner Berufungsanmeldung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich durch den Ausspruch der Freiheitsstrafe für beschwert erachtet (Paragraph 294, Absatz 2, StPO), hat aber eine Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels unterlassen.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die Angeklagte R***** vermag nichts vorzubringen, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie durch eine drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist (§ 34 Z 10 StGB), weil eine solche Situation jedenfalls auf Arbeitsscheu zurückzuführen wäre (vgl. S 52: Die Berufungswerberin ging deshalb keiner Beschäftigung nach, weil dies ihr damaliger Freund so wünschte). Ihrer Verantwortung ist auch nicht zu entnehmen, daß sie die Tat unter der Einwirkung des Tihomir B***** begangen hätte.Die Angeklagte R***** vermag nichts vorzubringen, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie durch eine drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB), weil eine solche Situation jedenfalls auf Arbeitsscheu zurückzuführen wäre vergleiche S 52: Die Berufungswerberin ging deshalb keiner Beschäftigung nach, weil dies ihr damaliger Freund so wünschte). Ihrer Verantwortung ist auch nicht zu entnehmen, daß sie die Tat unter der Einwirkung des Tihomir B***** begangen hätte.
Die demzufolge im wesentlichen richtig und vollständig angenommenen Strafzumessungsgründe hat das Schöffengericht auch ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt. Im Hinblick darauf, daß die beiden Angeklagten das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SGG nur aus Gewinnsucht begangen haben, ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe nicht zu hoch bemessen, sodaß beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war.Die demzufolge im wesentlichen richtig und vollständig angenommenen Strafzumessungsgründe hat das Schöffengericht auch ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt. Im Hinblick darauf, daß die beiden Angeklagten das Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG nur aus Gewinnsucht begangen haben, ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe nicht zu hoch bemessen, sodaß beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.