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Entscheidung 13 Os 109/91×

Entscheidung 13 Os 109/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os109/91

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Albert Josef P***** ua wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins,, vierter Fall, SGG und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Silvia R***** sowie die Berufung des Angeklagten Albert Josef P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6.August 1991, GZ 20 römisch fünf r 801/91-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Schwind für die Angeklagte Silvia R*****, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten R***** und P***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche des Albert Josef P***** enthaltenden - Urteil wurde die am 20. März 1963 geborene beschäftigungslose Silvia R***** des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, (vierter Fall) SGG, im Deliktsstadium des Versuches nach dem Paragraph 15, StGB (A./2) und des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, (fünfter Fall) SGG (B./2) schuldig erkannt.

Dieses Urteil wird von der Angeklagten Silvia R***** mit einer auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde insoweit bekämpft, als sie zu Punkt A./2/ des Urteilssatzes schuldig erkannt wurde, am 31.Mai 1991 in Bregenz den bestehenden Vorschriften zuwider versucht zu haben, Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 100 g Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von 24,7 g), das sie von Albert Josef P***** zum kommissionsweisen Verkauf an einen namentlich nicht bekannten Ausländer übernommen hatte, in Verkehr zu setzen. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) wurde im Gerichtstag nicht mehr aufrecht erhalten.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft die Feststellung, daß die Angeklagte die Eignung des Suchtgiftes im großen Umfang eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in ihren Vorsatz aufnahm. Dem Urteil könne nicht entnommen werden, worauf das Gericht diese Annahme gründe, weshalb auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Konstatierung bestünden.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeführerin vermag aber keine aktenkundigen Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die geeignet sein könnten, solche Bedenken hervorzurufen. Die im Sinne des Anklagevorwurfes geständige (AS 96) Angeklagte hat eine Beschränkung ihres Tatvorsatzes bloß auf den Verkauf einer nicht großen Suchtgiftmenge gar nicht behauptet. Das Schöffengericht konnte daher im Hinblick auf dieses Geständnis und die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin im Umgang mit Suchtgift durchaus Erfahrung hatte, die Kenntnis als erwiesen annehmen, daß die übernommene Menge Kokain im Falle ihrer Weitergabe geeignet war, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im großen Ausmaß (sohin eine Gemeingefahr) zu begründen. Damit trifft aber auch der (der Sache nach erhobene) Vorwurf einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) nicht zu.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von zweieinhalb Jahren (P*****) bzw. zwei Jahren (R*****). Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Wiederholung des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG, weiters die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall, bei P***** überdies vier als einschlägig zu beurteilende Vorstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzung; mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis und bei R***** auch noch den Umstand, daß die Tat zu Punkt A/2/ des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist.

Die Angeklagte R***** strebt mit ihrer Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Der Angeklagte P***** hat in seiner Berufungsanmeldung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich durch den Ausspruch der Freiheitsstrafe für beschwert erachtet (Paragraph 294, Absatz 2, StPO), hat aber eine Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels unterlassen.

Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Die Angeklagte R***** vermag nichts vorzubringen, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie durch eine drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB), weil eine solche Situation jedenfalls auf Arbeitsscheu zurückzuführen wäre vergleiche S 52: Die Berufungswerberin ging deshalb keiner Beschäftigung nach, weil dies ihr damaliger Freund so wünschte). Ihrer Verantwortung ist auch nicht zu entnehmen, daß sie die Tat unter der Einwirkung des Tihomir B***** begangen hätte.

Die demzufolge im wesentlichen richtig und vollständig angenommenen Strafzumessungsgründe hat das Schöffengericht auch ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt. Im Hinblick darauf, daß die beiden Angeklagten das Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG nur aus Gewinnsucht begangen haben, ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe nicht zu hoch bemessen, sodaß beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00109.91.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19911120_OGH0002_0130OS00109_9100000_000