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Entscheidung 13 Os 109/93×

Entscheidung 13 Os 109/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os109/93

Entscheidungsdatum

14.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marian B***** und Felicja M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,, erster Fall, und 15 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 20.April 1993, GZ 12 f E römisch fünf r 175/93-55, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Marian B***** und Felicja M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,, erster Fall, und 15 StGB, AZ 12 f E römisch fünf r 175/93 des Landesgerichtes Korneuburg, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 20.April 1993, GZ 12 f E römisch fünf r 175/93-55, in seinem Ausspruch auf bedingte Nachsicht je eines Teiles von acht Monaten der über Marian B***** und Felicja M***** verhängten Freiheitsstrafen von je sechzehn Monaten das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in den Strafaussprüchen hinsichtlich Marian B***** und Felicja M***** aufgehoben und dem Landesgericht Korneuburg insoweit die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 20.April 1993, GZ 12 f E römisch fünf r 175/93-55, wurden - neben einer weiteren Angeklagten - der am 29. Jänner 1957 geborene beschäftigungslose polnische Staatsangehörige Marian B***** und die am 2.Jänner 1973 geborene, gleichfalls beschäftigungslose polnische Staatsangehörige Felicja M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,, erster Fall, und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu Freiheitsstrafen von je sechzehn Monaten verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB wurde jeweils ein Strafteil von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die Strafaussprüche stehen, wie die Generalprokuratur zutreffend in der gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe im Sinne des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB verhängt werden, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß in diesem Falle mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

Angesichts der vom Landesgericht Korneuburg verhängten Strafe von (jeweils) sechzehn Monaten hätte demnach der unbedingte Teil der Strafe mit höchstens fünf Monaten und zehn Tagen bestimmt werden dürfen. Der nach dem Strafausspruch des Erstgerichtes mit (jeweils) acht Monaten ausgemessene, nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe übersteigt daher die zulässige Höchstgrenze des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB und begründet eine materielle Gesetzesverletzung, der das Gewicht einer Nichtigkeit (Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) zukommt.

Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung den Angeklagten zum Nachteil gereicht, war ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO geboten und wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Anmerkung

E34406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00109.9307.0714.0

Dokumentnummer

JJT_19930714_OGH0002_0130OS00109_9300007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung