Die bloß substratlose Behauptung (weil Umstände nach § 152 Abs 1 StPO konkret nicht dargelegt werden) fehlender Belehrung über eine Zeugnisbefreiung hinsichtlich Sasa C***** und Dane S***** führt zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 3) den Tatumstand, der diesen bilden soll, nicht durch deutliche Hinweisung (s § 285a Z 2 StPO) an (vgl EvBl 1998/82). Im übrigen wurde aus den genannten Zeugenaussagen nichts Nachteiliges für den Angeklagten abgeleitet; die Mängelrüge verweist selbst darauf, daß die (zum Schuldspruch) getroffenen Feststellungen im Widerspruch zu diesen Zeugenaussagen stehen (s § 281 Abs 3 StPO).Die bloß substratlose Behauptung (weil Umstände nach Paragraph 152, Absatz eins, StPO konkret nicht dargelegt werden) fehlender Belehrung über eine Zeugnisbefreiung hinsichtlich Sasa C***** und Dane S***** führt zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) den Tatumstand, der diesen bilden soll, nicht durch deutliche Hinweisung (s Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) an vergleiche EvBl 1998/82). Im übrigen wurde aus den genannten Zeugenaussagen nichts Nachteiliges für den Angeklagten abgeleitet; die Mängelrüge verweist selbst darauf, daß die (zum Schuldspruch) getroffenen Feststellungen im Widerspruch zu diesen Zeugenaussagen stehen (s Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Welche "wesentlichen Feststellungen" zum Reinheitsgehalt des zu I) genannten Heroins die Mängelrüge (inhaltlich aus Z 10) vermißt, legt sie nicht dar; außerdem sind dazu, wenn auch knappe, Ausführungen im Urteil enthalten (vgl US 4, 9).Welche "wesentlichen Feststellungen" zum Reinheitsgehalt des zu römisch eins) genannten Heroins die Mängelrüge (inhaltlich aus Ziffer 10,) vermißt, legt sie nicht dar; außerdem sind dazu, wenn auch knappe, Ausführungen im Urteil enthalten vergleiche US 4, 9).
Von einer unrichtigen Wiedergabe des (richtig:) in ON 38 erliegenden Gutachtens über den Wirkstoffgehalt des zu II) genannten Suchtgiftes kann, was die (sprachlich schwer verständliche) Beschwerde letztlich selbst einräumt, nicht die Rede sein.Von einer unrichtigen Wiedergabe des (richtig:) in ON 38 erliegenden Gutachtens über den Wirkstoffgehalt des zu römisch zwei) genannten Suchtgiftes kann, was die (sprachlich schwer verständliche) Beschwerde letztlich selbst einräumt, nicht die Rede sein.
Weil zudem jene Beweisergebnisse, deren Übergehen sie zu II) und III) bemängelt, nicht genannt werden, orientiert sie sich auch insoweit nicht am Gesetz.Weil zudem jene Beweisergebnisse, deren Übergehen sie zu römisch zwei) und römisch drei) bemängelt, nicht genannt werden, orientiert sie sich auch insoweit nicht am Gesetz.
Warum trotz des detaillierte Hinweises auf konkrete Erhebungsergebnisse (US 9) und die (nach dem Hauptverhandlungsprotokoll) zuletzt geständige Verantwortung des Angeklagten dessen Behauptung, "nie gewußt" zu haben, "wieviel Dane S***** von Zoran bekommen wird", der zu I/9 ergangene Schuldspruch einer Begründung zur Gänze entbehre, ist nicht nachvollziehbar. S***** eigenhändig Suchtgift überlassen zu haben, wurde V***** nicht vorgeworfen (sondern Beitrag zum Verkauf von R***** an S*****), sodaß die Beschwerde insoweit ein nicht ergangenes Urteil bekämpft.
Mit der weiter nicht substantiierten Behauptung, "die Feststellung" stehe "mit der Aussage" von Sasa C***** und Dane S***** "im Widerspruch" verfehlt die Rüge erneut die vom Gesetz geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) nimmt, soweit sie sich gegen Gewerbsmäßigkeit richtet, nicht an den tatsächlichen Feststellungen Maß (US 7) und legt überdies nicht dar, weshalb eine Urteilsannahme, daß V***** "seine Sucht finanzierte", gewerbsmäßiger Begehung entgegenstehen sollte.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nimmt, soweit sie sich gegen Gewerbsmäßigkeit richtet, nicht an den tatsächlichen Feststellungen Maß (US 7) und legt überdies nicht dar, weshalb eine Urteilsannahme, daß V***** "seine Sucht finanzierte", gewerbsmäßiger Begehung entgegenstehen sollte.
Was sie, obwohl sie selbst die (zu I) angewendete Bestimmung des § 28 SMG als gemäß § 61 StGB tätergünstigeres Gesetz bezeichnet, mit dem "Rückwirkungsverbot strafrechtlicher Normen" meint, wird nicht klar.Was sie, obwohl sie selbst die (zu römisch eins) angewendete Bestimmung des Paragraph 28, SMG als gemäß Paragraph 61, StGB tätergünstigeres Gesetz bezeichnet, mit dem "Rückwirkungsverbot strafrechtlicher Normen" meint, wird nicht klar.
Auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines Strafgesetzes kann eine Subsumtionsrüge nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a ENr 6 a). Außerdem wird nicht dargetan, wogegen die Verordnungsermächtigung des § 28 Abs 6 SMG und die Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen des § 47 Abs 1 und Abs 3 SMG verstoßen sollen.Auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines Strafgesetzes kann eine Subsumtionsrüge nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, a ENr 6 a). Außerdem wird nicht dargetan, wogegen die Verordnungsermächtigung des Paragraph 28, Absatz 6, SMG und die Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 3, SMG verstoßen sollen.
Schließlich stellt das Vorbringen, die nach § 28 Abs 6 SMG erlassene Verordnung "könnte sich im vorliegenden Fall auch deshalb, weil das Urteil von festgestellten Opiatmengen und weil im Gutachten auch andere Stoffe festgestellt wurden, die in der SMV genannt sind, Acetylmorphin, Acetxylcodein (gemeint offenbar: Acetylcodein), sowohl günstiger als auch ungünstiger für den Angeklagten auswirken, wenn die Mengen der Suchtmittel festgestellt sind, weil das Gericht im Urteil festgestellt hat, daß davon auszugehen ist, daß das bereits in den Handel gekommene Heroin von ähnlicher Qualität war", ebenfalls keine deutliche und bestimmte Bezeichnung rechtsirriger Subsumtion dar.Schließlich stellt das Vorbringen, die nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG erlassene Verordnung "könnte sich im vorliegenden Fall auch deshalb, weil das Urteil von festgestellten Opiatmengen und weil im Gutachten auch andere Stoffe festgestellt wurden, die in der SMV genannt sind, Acetylmorphin, Acetxylcodein (gemeint offenbar: Acetylcodein), sowohl günstiger als auch ungünstiger für den Angeklagten auswirken, wenn die Mengen der Suchtmittel festgestellt sind, weil das Gericht im Urteil festgestellt hat, daß davon auszugehen ist, daß das bereits in den Handel gekommene Heroin von ähnlicher Qualität war", ebenfalls keine deutliche und bestimmte Bezeichnung rechtsirriger Subsumtion dar.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.