Zunächst moniert der Nichtigkeitswerber "gravierende Begründungsmängel bzw eine unvollständige Verwertung von Beweisergebnissen" (Z 5) hinsichtlich der Person des "Samir" und dessen Vorhaben, die vereinbarte Summe von 100.000 DM übergeben zu wollen. Der Beschwerdeführer gibt aber selbst zu, daß im Beweisverfahren keine näheren Anhaltspunkte zur genannten Person bekannt geworden seien, und zieht daraus den - wie er meint - einzig möglichen Schluß, es habe sich beim Betrugsopfer um einen verdeckten Ermittler gehandelt. Außerdem fehle jedenfalls eine Grundlage dafür, daß "Samir" den vereinbarten Kaufpreis tatsächlich bezahlen wollte.Zunächst moniert der Nichtigkeitswerber "gravierende Begründungsmängel bzw eine unvollständige Verwertung von Beweisergebnissen" (Ziffer 5,) hinsichtlich der Person des "Samir" und dessen Vorhaben, die vereinbarte Summe von 100.000 DM übergeben zu wollen. Der Beschwerdeführer gibt aber selbst zu, daß im Beweisverfahren keine näheren Anhaltspunkte zur genannten Person bekannt geworden seien, und zieht daraus den - wie er meint - einzig möglichen Schluß, es habe sich beim Betrugsopfer um einen verdeckten Ermittler gehandelt. Außerdem fehle jedenfalls eine Grundlage dafür, daß "Samir" den vereinbarten Kaufpreis tatsächlich bezahlen wollte.
Abgesehen davon, daß diese Umstände für die Annahme des Betrugsversuches durch den Angeklagten nicht entscheidungsrelevant sind, stellt der Beschwerdeführer bloß eigenständige Erwägungen unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" an und bekämpft damit in Wahrheit (unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen.
Das Erstgericht konnte - der Beschwerde zuwider - seine Feststellungen zum Geschehensablauf, insbesondere zum "Geschäftsabschluß" mit "Samir" auf die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers stützen (US 7 bis 8 iVm S 133 ff, 492 ff/I), erachtete jedoch (ohne Zweifel zu hegen) dessen den Betrugsvorsatz bestreitende Verantwortung auf Grund ausführlicher und mängelfreier Beweiserwägungen (US 9 bis 15) für widerlegt, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.Das Erstgericht konnte - der Beschwerde zuwider - seine Feststellungen zum Geschehensablauf, insbesondere zum "Geschäftsabschluß" mit "Samir" auf die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers stützen (US 7 bis 8 in Verbindung mit S 133 ff, 492 ff/I), erachtete jedoch (ohne Zweifel zu hegen) dessen den Betrugsvorsatz bestreitende Verantwortung auf Grund ausführlicher und mängelfreier Beweiserwägungen (US 9 bis 15) für widerlegt, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Weder durch das pauschale Verweisen auf die übrigen Beschwerdeausführungen noch durch das Hervorheben der die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung des Angeklagten vermag das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) aus dem Akteninhalt (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu wecken. Inwiefern solche Bedenken aus dem Schöffengerichtsurteil im ersten Rechtsgang, welches wegen Begründungsmängeln aufgehoben wurde, ableitbar sein sollen, bleibt unerklärlich.Weder durch das pauschale Verweisen auf die übrigen Beschwerdeausführungen noch durch das Hervorheben der die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung des Angeklagten vermag das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus dem Akteninhalt (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu wecken. Inwiefern solche Bedenken aus dem Schöffengerichtsurteil im ersten Rechtsgang, welches wegen Begründungsmängeln aufgehoben wurde, ableitbar sein sollen, bleibt unerklärlich.
Der nicht näher substantiierte Beschwerdeeinwand (inhaltlich Z 9 lit a), es seien "wesentliche, vom Gesetz geforderte einzelne Tatbildelemente ebensowenig verwirklicht wie die für die einzelnen Tatbildelemente geforderten Schuldformen", entzieht sich einer sachlichen Erörterung (§ 285a Z 2 StPO).Der nicht näher substantiierte Beschwerdeeinwand (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), es seien "wesentliche, vom Gesetz geforderte einzelne Tatbildelemente ebensowenig verwirklicht wie die für die einzelnen Tatbildelemente geforderten Schuldformen", entzieht sich einer sachlichen Erörterung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Soweit der Beschwerdeführer Feststellungsmängel wegen bloß substanzlosen Gebrauchs von verba legalia behauptet, übergeht er die in Spruch und Gründen hinlänglich individualisierten Konstatierungen. Ebenso orientiert sich das (neuerliche) Begehren nach der Feststellung, "Samir" sei als verdeckter Ermittler gar nicht gewillt gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen, nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt damit die den Verfahrensvorschriften entsprechende Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die abschließenden, teils spekulativen Beschwerdeerwägungen ("es dürfte doch so gewesen sein ..."; "... entgegen den anderslautenden Feststellungen des Erstgerichtes ..." etc), die sich nur in einer abermaligen Bestreitung der subjektiven Tatseite und Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpfen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Soweit der Beschwerdeführer Feststellungsmängel wegen bloß substanzlosen Gebrauchs von verba legalia behauptet, übergeht er die in Spruch und Gründen hinlänglich individualisierten Konstatierungen. Ebenso orientiert sich das (neuerliche) Begehren nach der Feststellung, "Samir" sei als verdeckter Ermittler gar nicht gewillt gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen, nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt damit die den Verfahrensvorschriften entsprechende Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die abschließenden, teils spekulativen Beschwerdeerwägungen ("es dürfte doch so gewesen sein ..."; "... entgegen den anderslautenden Feststellungen des Erstgerichtes ..." etc), die sich nur in einer abermaligen Bestreitung der subjektiven Tatseite und Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpfen.
Letztlich ist noch anzumerken, daß trotz der (inhaltlichen) Einschränkung der Anfechtung auf Punkt A des Schuldspruchs der Beschwerdeantrag auf Abänderung bzw Aufhebung des gesamten Urteils gerichtet ist, weshalb der Punkt B betreffende Antrag schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung nichtigkeitsbegründender Umstände zurückzuweisen war (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO).Letztlich ist noch anzumerken, daß trotz der (inhaltlichen) Einschränkung der Anfechtung auf Punkt A des Schuldspruchs der Beschwerdeantrag auf Abänderung bzw Aufhebung des gesamten Urteils gerichtet ist, weshalb der Punkt B betreffende Antrag schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung nichtigkeitsbegründender Umstände zurückzuweisen war (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, StPO).
Insgesamt war daher die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Insgesamt war daher die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.