Die aus Z 5, 6, 8 und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5, 6, 8 und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Abweisung des Antrages, den Brief einer ,Arbeitsgemeinschaft für Politik", wonach D***** auf Anfrage, ,was mit dem antifa-Handbuch los sei", die Mitteilung erhalten habe, dass er ,von insgesamt 62 Buchhandlungen und Buchdiensten der Einzige sei, der hier verfolgt" werde und die Staatsanwaltschaft Tübingen das ,Handbuch geprüft und keine strafrechtliche Relevanz gefunden" habe, ,zum Akt zu geben" (Bd IV, S 18 f), aus Z 5 zu rügen, steht dem Angeklagten nicht zu (§ 345 Abs 3 StPO), weil die Geschworenen ihren Wahrspruch nur nach den vorgeführten Beweismitteln und der darauf gegründeten Überzeugung ausrichten durften (§ 305 Abs 1 StPO). Als vorgeführt ist ein Schriftstück aber nur dann anzusehen, wenn es in der Hauptverhandlung vorgelesen wurde (§ 302 erster Satz ((§§ 246 Abs 1, 258 Abs 1 zweiter Satz, 322 zweiter Satz)) StPO, Mayerhofer StPO4 § 322 E 1) oder sonst prozessförmig, etwa durch einen resumierenden Bericht des Vorsitzenden, vorgekommen ist (JBl 2000, 605). Dazu kommt, dass das Vorbringen des Angeklagten, - wenn es entgegen seinem Wortlaut als Verlesungsbegehren verstanden wird -, eines Beweisziels ermangelt und ein solches auch nicht unzweifelhaft erkennbar war (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 16 ff). Nachträgliche Erklärungen im Rechtsmittel aber sind unbeachtlich, weil sich der Schwurgerichtshof damit nicht auseinandersetzen konnte. Was die schriftliche Mitteilung eines Ministerialbeamten (Dr. L*****) als Antwort auf das Begehren um strafrechtliche Überprüfung einer gar nicht inkriminierten Schrift (vgl Bd IV, S 53 f) zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirken sollte, ließ das dazu angegebene Beweisthema, ,dass hier offenbar auf eine nicht rechtmäßige Weise gegen dieses Buch (gemeint: ,Das antifa-Handbuch") vorgegangen werden soll", nicht erkennen. Dem (unzulässig) ergänzenden Rechtsmittelvorbringen zuwider würde der Betätigungsvorsatz iS des § 3g VerbotsG durch nachträgliches Verhalten von Strafverfolgungsbehörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Gleichermaßen unerheblich ist die auf den nicht verlesenen Seiten 94 f dieses Medienwerks vorgenommene Einschätzung des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes (Bd IV, S 31 f). Schließlich ließ der Antrag auf Vernehmung des Dipl. Ing. S***** ,zum Beweis dafür, dass der Vorwurf, dass Robert D***** im Internet publiziert hat, nicht zutreffend ist", nicht erkennen, über welche sinnlichen Wahrnehmungen, die eine solche Schlussfolgerung ermöglicht hätten, jener berichten hätte sollen; wozu kommt, dass auch dieses Beweisthema keine entscheidende Tatsache berührt, was der Beschwerdeführer letztlich selbst einräumt (,insb Auswirkungen auf die Strafe").Die Abweisung des Antrages, den Brief einer ,Arbeitsgemeinschaft für Politik", wonach D***** auf Anfrage, ,was mit dem antifa-Handbuch los sei", die Mitteilung erhalten habe, dass er ,von insgesamt 62 Buchhandlungen und Buchdiensten der Einzige sei, der hier verfolgt" werde und die Staatsanwaltschaft Tübingen das ,Handbuch geprüft und keine strafrechtliche Relevanz gefunden" habe, ,zum Akt zu geben" (Bd römisch vier, S 18 f), aus Ziffer 5, zu rügen, steht dem Angeklagten nicht zu (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), weil die Geschworenen ihren Wahrspruch nur nach den vorgeführten Beweismitteln und der darauf gegründeten Überzeugung ausrichten durften (Paragraph 305, Absatz eins, StPO). Als vorgeführt ist ein Schriftstück aber nur dann anzusehen, wenn es in der Hauptverhandlung vorgelesen wurde (Paragraph 302, erster Satz ((Paragraphen 246, Absatz eins, 258, Absatz eins, zweiter Satz, 322 zweiter Satz)) StPO, Mayerhofer StPO4 Paragraph 322, E 1) oder sonst prozessförmig, etwa durch einen resumierenden Bericht des Vorsitzenden, vorgekommen ist (JBl 2000, 605). Dazu kommt, dass das Vorbringen des Angeklagten, - wenn es entgegen seinem Wortlaut als Verlesungsbegehren verstanden wird -, eines Beweisziels ermangelt und ein solches auch nicht unzweifelhaft erkennbar war vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 16 ff). Nachträgliche Erklärungen im Rechtsmittel aber sind unbeachtlich, weil sich der Schwurgerichtshof damit nicht auseinandersetzen konnte. Was die schriftliche Mitteilung eines Ministerialbeamten (Dr. L*****) als Antwort auf das Begehren um strafrechtliche Überprüfung einer gar nicht inkriminierten Schrift vergleiche Bd römisch vier, S 53 f) zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirken sollte, ließ das dazu angegebene Beweisthema, ,dass hier offenbar auf eine nicht rechtmäßige Weise gegen dieses Buch (gemeint: ,Das antifa-Handbuch") vorgegangen werden soll", nicht erkennen. Dem (unzulässig) ergänzenden Rechtsmittelvorbringen zuwider würde der Betätigungsvorsatz iS des Paragraph 3 g, VerbotsG durch nachträgliches Verhalten von Strafverfolgungsbehörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Gleichermaßen unerheblich ist die auf den nicht verlesenen Seiten 94 f dieses Medienwerks vorgenommene Einschätzung des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes (Bd römisch vier, S 31 f). Schließlich ließ der Antrag auf Vernehmung des Dipl. Ing. S***** ,zum Beweis dafür, dass der Vorwurf, dass Robert D***** im Internet publiziert hat, nicht zutreffend ist", nicht erkennen, über welche sinnlichen Wahrnehmungen, die eine solche Schlussfolgerung ermöglicht hätten, jener berichten hätte sollen; wozu kommt, dass auch dieses Beweisthema keine entscheidende Tatsache berührt, was der Beschwerdeführer letztlich selbst einräumt (,insb Auswirkungen auf die Strafe").
Mit Bezug auf die nicht durchgeführte Vernehmung im Einzelnen aufgeführter weiterer Zeugen mangelt es bereits am Erfordernis einer Antragstellung in der Hauptverhandlung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 1).Mit Bezug auf die nicht durchgeführte Vernehmung im Einzelnen aufgeführter weiterer Zeugen mangelt es bereits am Erfordernis einer Antragstellung in der Hauptverhandlung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1).
Die Fragenrüge (Z 6) unterlässt es, klarzustellen, welche Umstände (s den auch zur Z 5 genannten Brief einer vom Angeklagten angeschriebenen "Arbeitsgemeinschaft für Politik" über das Ausmaß und die Art der Verbreitung des "antifa-Handbuches") die erst nach der Tathandlung ("Verbreitung des genannten Medienwerkes") dem Angeklagten bekannt wurden, ihm das Unrecht der (vorangehenden) Tat verhüllt, somit eine Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach Rechtsirrtum (§ 9 StGB) verlangt hätten. Das Problem, ob D***** den normativen Gehalt des Tatbildmerkmals "nationalsozialistisch" (vgl 13 Os 43/98) erfasst hat (§ 5 Abs 1 StGB), wurde übrigens ohnehin - durch die Hauptfrage - den Geschworenen zur Beantwortung unterbreitet.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) unterlässt es, klarzustellen, welche Umstände (s den auch zur Ziffer 5, genannten Brief einer vom Angeklagten angeschriebenen "Arbeitsgemeinschaft für Politik" über das Ausmaß und die Art der Verbreitung des "antifa-Handbuches") die erst nach der Tathandlung ("Verbreitung des genannten Medienwerkes") dem Angeklagten bekannt wurden, ihm das Unrecht der (vorangehenden) Tat verhüllt, somit eine Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) verlangt hätten. Das Problem, ob D***** den normativen Gehalt des Tatbildmerkmals "nationalsozialistisch" vergleiche 13 Os 43/98) erfasst hat (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), wurde übrigens ohnehin - durch die Hauptfrage - den Geschworenen zur Beantwortung unterbreitet.
Warum die Anführung von Judikaturbeispielen über als tatbildlich eingestufte Verhaltensweisen die Geschworenen über die gesetzlichen Merkmale des § 3g VerbotsG, die darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes oder die Folgen der Bejahung oder Verneinung der Hauptfrage (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 2) hätte beirren können, legt die Instruktionsrüge (Z 8) prozessordnungswidrig nicht dar; ebensowenig wie den Grund, warum die Rechtsbelehrung sich entgegen § 321 Abs 2 StPO mit der Möglichkeit, an Stelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen (§ 37 StGB), hätte auseinandersetzen müssen (vgl auch § 338 StPO).Warum die Anführung von Judikaturbeispielen über als tatbildlich eingestufte Verhaltensweisen die Geschworenen über die gesetzlichen Merkmale des Paragraph 3 g, VerbotsG, die darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes oder die Folgen der Bejahung oder Verneinung der Hauptfrage vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 2) hätte beirren können, legt die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) prozessordnungswidrig nicht dar; ebensowenig wie den Grund, warum die Rechtsbelehrung sich entgegen Paragraph 321, Absatz 2, StPO mit der Möglichkeit, an Stelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen (Paragraph 37, StGB), hätte auseinandersetzen müssen vergleiche auch Paragraph 338, StPO).
Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) begnügt sich - von gleichfalls unbeachtlichen beweiswürdigenden Erwägungen und isolierter Betrachtung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Passagen abgesehen - mit der substratlosen Behauptung, der Aussagegehalt der vom Wahrspruch der Geschworenen erfassten Textstellen entspreche nicht nationalsozialistischem Gedankengut und legt nicht dar, weshalb ,Schlussfolgerungen des Angeklagten im Zusammenhang mit einem kritischen Artikel über Weltkapitalismus" oder eine ,persönliche Mitteilung an Freunde und Interessierte des Angeklagten" den Tatbestand des § 3g VerbotsG nicht herstellen könnten (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 lit a E 6); soweit sie den auch das normative Tatbestandsmerkmal ,im nationalsozialistischen Sinne" erfassenden Vorsatz des Angeklagten in Abrede stellt, geht sie nicht vom Wahrspruch aus. Die rechtliche Beurteilung der Tatbildlichkeit des Medienwerks ,Das antifa-Handbuch" durch einen Zeugen ist schließlich unbeachtlich.Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) begnügt sich - von gleichfalls unbeachtlichen beweiswürdigenden Erwägungen und isolierter Betrachtung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Passagen abgesehen - mit der substratlosen Behauptung, der Aussagegehalt der vom Wahrspruch der Geschworenen erfassten Textstellen entspreche nicht nationalsozialistischem Gedankengut und legt nicht dar, weshalb ,Schlussfolgerungen des Angeklagten im Zusammenhang mit einem kritischen Artikel über Weltkapitalismus" oder eine ,persönliche Mitteilung an Freunde und Interessierte des Angeklagten" den Tatbestand des Paragraph 3 g, VerbotsG nicht herstellen könnten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a, E 6); soweit sie den auch das normative Tatbestandsmerkmal ,im nationalsozialistischen Sinne" erfassenden Vorsatz des Angeklagten in Abrede stellt, geht sie nicht vom Wahrspruch aus. Die rechtliche Beurteilung der Tatbildlichkeit des Medienwerks ,Das antifa-Handbuch" durch einen Zeugen ist schließlich unbeachtlich.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 344 ((§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2)) StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 344 zweiter Satz [§ 285i] StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 344, ((Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,)) StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 344, zweiter Satz [§ 285i] StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.