Entscheidung 13 Os 11/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
13Os11/02 (13Os12/02)
Entscheidungsdatum
06.03.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed Faouzi S***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Oktober 2001, GZ 3a Vr 3772/01-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed Faouzi S***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Oktober 2001, GZ 3a römisch fünf r 3772/01-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mohamed Faouzi S***** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 27. April 2001 in Wien Dietmar K***** durch Faustschläge, welche dessen Tod zur Folge hatten, am Körper verletzt.Mohamed Faouzi S***** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 27. April 2001 in Wien Dietmar K***** durch Faustschläge, welche dessen Tod zur Folge hatten, am Körper verletzt.
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Behauptung eines "erheblichen Widerspruchs" zwischen den Feststellungen der Entscheidungsgründe und der Aussage einer Zeugin (vgl aber Bd I, Seiten 75, 335 sowie Bd II, Seiten 89, 93, 107) wird kein Begründungsmangel geltend gemacht. Z 5 letzter Fall verbietet zwar ein unrichtiges Referat des protokollierten Inhalts einer Aussage oder einer bei den Akten befindlichen Urkunde, nicht aber über die Schilderung von Beobachtungen hinausgehende Schlussfolgerungen der Tatrichter.Durch die Behauptung eines "erheblichen Widerspruchs" zwischen den Feststellungen der Entscheidungsgründe und der Aussage einer Zeugin vergleiche aber Bd römisch eins, Seiten 75, 335 sowie Bd römisch zwei, Seiten 89, 93, 107) wird kein Begründungsmangel geltend gemacht. Ziffer 5, letzter Fall verbietet zwar ein unrichtiges Referat des protokollierten Inhalts einer Aussage oder einer bei den Akten befindlichen Urkunde, nicht aber über die Schilderung von Beobachtungen hinausgehende Schlussfolgerungen der Tatrichter.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E65252
13Os11.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00011.02.0306.000
Dokumentnummer
JJT_20020306_OGH0002_0130OS00011_0200000_000