Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. September 2004, GZ 042 Hv 70/04a-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. September 2004, GZ 042 Hv 70/04a-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Johann P***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB aF schuldig erkannt.Johann P***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. Oktober 2003 in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Subia M***** durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an den Haaren durch seine Wohnung zerrte und dabei am Ellbogen festhielt, auf das Bett warf, sie teilweise entkleidete, sich auf die sich Sträubende legte, sie stieß, einen Finger in deren Scheide steckte und sodann einen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte.Danach hat er am 17. Oktober 2003 in Wien außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Subia M***** durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an den Haaren durch seine Wohnung zerrte und dabei am Ellbogen festhielt, auf das Bett warf, sie teilweise entkleidete, sich auf die sich Sträubende legte, sie stieß, einen Finger in deren Scheide steckte und sodann einen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Als undeutlich, unvollständig und widersprüchlich bezeichnet die Mängelrüge (Z 5) die Urteilsgründe, weil das Gericht nicht hätte feststellen können, ob das Tatopfer dem Angeklagten freiwillig bis zur Wohnung gefolgt war, oder ob der Angeklagte sie mit einem Trick ins Stiegenhaus gelockt und schließlich in die Wohnung gezerrt hat.Als undeutlich, unvollständig und widersprüchlich bezeichnet die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Urteilsgründe, weil das Gericht nicht hätte feststellen können, ob das Tatopfer dem Angeklagten freiwillig bis zur Wohnung gefolgt war, oder ob der Angeklagte sie mit einem Trick ins Stiegenhaus gelockt und schließlich in die Wohnung gezerrt hat.
Rechtliche Beurteilung
Das Vorbringen geht ins Leere, weil damit keine entscheidende Tatsache angesprochen wird.
Entgegen der Beschwerde ist die Feststellung, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Subia M***** erfolgt ist, mit dem Hinweis auf die dieser zukommende Glaubwürdigkeit, und „dass sich sonst in keinster Weise" deren Anzeigeerstattung erklären ließe, keineswegs offenbar unzureichend begründet und auch grundlegender Lebenserfahrung nicht widersprechend.
Mit der Behauptung, das Erstgericht setze sich über offensichtlich falsche Angaben der Subia M***** hinweg, indem es erklärt (US 6) „es mag durchaus sein, dass sie die Geschichte des Kennenlernens später aus Scham und um ihren Anteil am Geschehen gering zu halten ein wenig färbte", zeigt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erhebliche, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Mit der Behauptung, das Erstgericht setze sich über offensichtlich falsche Angaben der Subia M***** hinweg, indem es erklärt (US 6) „es mag durchaus sein, dass sie die Geschichte des Kennenlernens später aus Scham und um ihren Anteil am Geschehen gering zu halten ein wenig färbte", zeigt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erhebliche, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00011.05Z.0302.000
Dokumentnummer
JJT_20050302_OGH0002_0130OS00011_05Z0000_000