Der aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Wiewohl es Ali K***** nach den Urteilsfeststellungen nicht gelungen ist, Emmerich G***** zur Übergabe des verlangten Geldbetrages zu verleiten, wurde der Angeklagte des Verbrechens des (zur Gänze vollendeten) schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und solcherart der angezogene Nichtigkeitsgrund verwirklicht.Wiewohl es Ali K***** nach den Urteilsfeststellungen nicht gelungen ist, Emmerich G***** zur Übergabe des verlangten Geldbetrages zu verleiten, wurde der Angeklagte des Verbrechens des (zur Gänze vollendeten) schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt und solcherart der angezogene Nichtigkeitsgrund verwirklicht.
Auch wenn - recht besehen - die Annahme von Vollendung statt Versuch nur einen Strafbemessungsaspekt berührt, nimmt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen derartigen Rechtsfehler aus Z 10 wahr (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 645; zuletzt 13 Os 97/05x, EvBl 2006/9).Auch wenn - recht besehen - die Annahme von Vollendung statt Versuch nur einen Strafbemessungsaspekt berührt, nimmt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen derartigen Rechtsfehler aus Ziffer 10, wahr (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 645; zuletzt 13 Os 97/05x, EvBl 2006/9).
Aus Anlass der demnach erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof von einem weiteren Rechtsfehler zu 2/a überzeugt. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann nämlich nicht entnommen werden, über welche konkreten Tatsachen der Angeklagte Emmerich G***** getäuscht haben soll (vgl dazu Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 31 ff), womit dieser Schuldspruch zur Gänze aufzuheben war (Z 9 lit a; §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Aus Anlass der demnach erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof von einem weiteren Rechtsfehler zu 2/a überzeugt. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann nämlich nicht entnommen werden, über welche konkreten Tatsachen der Angeklagte Emmerich G***** getäuscht haben soll vergleiche dazu Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 31 ff), womit dieser Schuldspruch zur Gänze aufzuheben war (Ziffer 9, Litera a,; Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Da sich die rechtliche Annahme von Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) hinsichtlich der zu 2/b genannten Taten neben anderen Erwägungen auch auf den Umstand gründet, dass der Angeklagte zu 2/a betrügerisch vorgegangen war (US 5 f), war schließlich auch jener Schuldspruch bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zu beheben und zu 2 insgesamt eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (§ 285e erster Satz StPO).Da sich die rechtliche Annahme von Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, StGB) hinsichtlich der zu 2/b genannten Taten neben anderen Erwägungen auch auf den Umstand gründet, dass der Angeklagte zu 2/a betrügerisch vorgegangen war (US 5 f), war schließlich auch jener Schuldspruch bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zu beheben und zu 2 insgesamt eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraph 285 e, erster Satz StPO).
§ 289 StPO räumt dem Obersten Gerichtshof nämlich die Befugnis ein, statt bloß von der erfolgreichen Anfechtung betroffener trennbarer Verfügungen zugunsten des Angeklagten oder von Mitangeklagten auch noch weitere in jenem Umfang zu beheben, als ihm dies tunlich erscheint, um sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 3 mwN).Paragraph 289, StPO räumt dem Obersten Gerichtshof nämlich die Befugnis ein, statt bloß von der erfolgreichen Anfechtung betroffener trennbarer Verfügungen zugunsten des Angeklagten oder von Mitangeklagten auch noch weitere in jenem Umfang zu beheben, als ihm dies tunlich erscheint, um sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 3 mwN).
Die Berufungen sind damit gegenstandslos.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Davon nicht betroffen sind jene Kosten, welche auf die amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO entfallen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12). Eine etwaige Kostenseparation käme dem Erstgericht zu (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7, 11, § 389 Rz 11 bis 14).Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Davon nicht betroffen sind jene Kosten, welche auf die amtswegige Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO entfallen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12). Eine etwaige Kostenseparation käme dem Erstgericht zu (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7, 11, Paragraph 389, Rz 11 bis 14).