Die dagegen aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ließ das Erstgericht die Aussage des Angeklagten, er habe den Verdacht gehabt, dass die gegenständlichen Geschäfte nicht korrekt gewesen und im Zusammenhang mit Geldwäscherei gestanden seien (ON 285 S 681, 683, 685), keineswegs unbeachtet (Z 5 zweiter Fall), sondern legte sie vielmehr seinen Feststellungen zu Grunde (US 17).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ließ das Erstgericht die Aussage des Angeklagten, er habe den Verdacht gehabt, dass die gegenständlichen Geschäfte nicht korrekt gewesen und im Zusammenhang mit Geldwäscherei gestanden seien (ON 285 S 681, 683, 685), keineswegs unbeachtet (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern legte sie vielmehr seinen Feststellungen zu Grunde (US 17).
Auch mit den Depositionen der als Zeugen vernommenen Finanzbeamten Silvia M*****, Gerhard W***** und Johann P***** setzten sich die Tatrichter auseinander (US 21, 23 bis 25). Welche Teile dieser Aussagen einer besonderen Erörterung bedurft hätten, um zu klären, für welches „Steuerkarussell“ der Angeklagte Informationen geliefert habe, und aus welchem Grund diesbezügliche Überlegungen hier schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Zur Rechtsrüge (Z 9 lit b, der Zielrichtung nach Z 9 lit a) ist vorweg festzuhalten, dass das allfällige Vorliegen eines Rechtsirrtums in Finanzstrafverfahren nach § 9 FinStrG (und nicht nach § 9 StGB) zu beurteilen ist.Zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, der Zielrichtung nach Ziffer 9, Litera a,) ist vorweg festzuhalten, dass das allfällige Vorliegen eines Rechtsirrtums in Finanzstrafverfahren nach Paragraph 9, FinStrG (und nicht nach Paragraph 9, StGB) zu beurteilen ist.
Soweit die Beschwerde zum Wesen des Rechtsirrtums argumentiert, geht sie aber schon im Ansatz fehl, weil das Erstgericht den Freispruch nicht auf einen solchen, sondern darauf gründet, dass der Angeklagte nicht vorsätzlich gehandelt hat (US 20, 27, 28). Die - im Übrigen ersichtlich auf das Vertrauen des Angeklagten in die Erklärungen jener Finanzbeamten, denen er laufend Informationen über allfälliges strafbares Verhalten anderer lieferte, bezogene - Entscheidungspassage, der Angeklagte sei einem „Rechtsirrtum“ unterlegen (US 27, 28 f), ist solcherart unbeachtlich, weil sie die - den Bezugspunkt der Rechtsrüge darstellende - Feststellung fehlenden Vorsatzes nicht zu tangieren vermag.
Sind aber Tatbildelemente nicht vom gesetzlich verlangten Vorsatz umfasst, so ist der in Rede stehende Tatbestand nicht erfüllt, womit sich die Frage nach einem allfälligen Schuldausschließungsgrund - wie etwa dem des Rechtsirrtums - insoweit nicht stellt (SSt 53/13; vgl auch RIS-Justiz RS0086153).Sind aber Tatbildelemente nicht vom gesetzlich verlangten Vorsatz umfasst, so ist der in Rede stehende Tatbestand nicht erfüllt, womit sich die Frage nach einem allfälligen Schuldausschließungsgrund - wie etwa dem des Rechtsirrtums - insoweit nicht stellt (SSt 53/13; vergleiche auch RIS-Justiz RS0086153).
Ausgehend von der Urteilsannahme, der Angeklagte habe nicht mit dem Vorsatz gehandelt, Abgaben zu verkürzen, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es weiterer Konstatierungen zu dessen Verantwortlichkeit für das in die gegenständlichen Geschäftsfälle involvierte Unternehmen Z***** Ltd bedurft hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur in der Beschwerde angesprochenen Frage der Zusammensetzung des erkennenden Gerichts ist festzuhalten, dass mit BGBl I 2009/52 der letzte Satz des § 32 Abs 1 StPO dahin geändert wurde, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das Erstgericht (ON 285 S 679, ON 286 S 711) nicht gehörig besetzt war (Jerabek, WK-StPO § 514 Rz 9). Die gegenteilige, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerte Rechtsansicht, wonach für die Änderung der Senatszusammensetzung bei den Landesgerichten als Schöffengerichte „vom Grundsatz der per petuatio fori auszugehen“ und demnach das Strafverfahren in der Besetzung zu führen sei, die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gesetzlich vorgesehen gewesen ist, vermengt Gerichtsbesetzung mit Gerichtszuständigkeit (13 Os 115/09z, 125/09w; eingehend Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111 bis 115). Da die Staatsanwaltschaft den solcherart gegebenen Besetzungsmangel - ausdrücklich, unter Bezugnahme auf den bezeichneten Erlass - nicht einwendete, hat dieser hier auf sich zu beruhen.Zur in der Beschwerde angesprochenen Frage der Zusammensetzung des erkennenden Gerichts ist festzuhalten, dass mit BGBl römisch eins 2009/52 der letzte Satz des Paragraph 32, Absatz eins, StPO dahin geändert wurde, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das Erstgericht (ON 285 S 679, ON 286 S 711) nicht gehörig besetzt war (Jerabek, WK-StPO Paragraph 514, Rz 9). Die gegenteilige, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerte Rechtsansicht, wonach für die Änderung der Senatszusammensetzung bei den Landesgerichten als Schöffengerichte „vom Grundsatz der per petuatio fori auszugehen“ und demnach das Strafverfahren in der Besetzung zu führen sei, die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gesetzlich vorgesehen gewesen ist, vermengt Gerichtsbesetzung mit Gerichtszuständigkeit (13 Os 115/09z, 125/09w; eingehend Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 111 bis 115). Da die Staatsanwaltschaft den solcherart gegebenen Besetzungsmangel - ausdrücklich, unter Bezugnahme auf den bezeichneten Erlass - nicht einwendete, hat dieser hier auf sich zu beruhen.