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Entscheidung 13 Os 11/19w×

Entscheidung 13 Os 11/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os11/19w

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Hans-Peter P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 19. Dezember 2018, GZ 13 Hv 125/18b-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans-Peter P***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er am 16. Oktober 2018 in S***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht,

(römisch eins) die Polizeibeamten KInsp Werner A***** und AInsp Herbert B***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme (Paragraph 45, SPG) und an seiner Vorführung zur ärztlichen Untersuchung (Paragraph 46, SPG; Paragraph 9, UbG), zu hindern versucht, indem er mit seinen Füßen gegen die Genannten trat, sowie

(römisch zwei) durch die zu römisch eins beschriebenen Tathandlungen eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) an KInsp Werner A*****, somit an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, begangen, indem er diesem eine Wunde am rechten Handrücken zufügte,

und dadurch jeweils ein Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei) begangen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Als Erkenntnisquellen für die Befürchtung der sogenannten Prognosetat nennt das Gesetz (1) die Person des Rechtsbrechers, (2) seinen Zustand, also seine Verfassung zum Urteilszeitpunkt, und (3) die Art der Anlasstat. Durch deren konjunktive Verknüpfung („und“) wird eine Gesamtwürdigung angeordnet. Die Beurteilung hat jede der drei Erkenntnisquellen zu berücksichtigen. Wird auch nur eine davon gänzlich außer Acht gelassen, liegt darin eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien und – wie die Beschwerde zutreffend ausführt – Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO (RIS-Justiz RS0118581 [T7]; Ratz in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 24).

Im Gegenstand liegt jedoch – der Rüge zuwider – kein solcher Fehler vor: Das Schöffengericht hat neben dem Zustand des Betroffenen gar wohl auch auf dessen Person (US 6, 7) und auf die Art der Anlasstat (US 6) abgestellt.

Dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Urteilserwägungen für nicht überzeugend hält, weil bestimmte Aspekte seiner Person (Fehlen von Vorstrafen; früheres Verhalten gegenüber seinen Verwandten) und der Anlasstat (die ihrerseits keine schweren Folgen gezeitigt habe) nicht erörtert worden seien, begründet keine Nichtigkeit. Diese, – den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose betreffende – Kritik stellt vielmehr ein Berufungsvorbringen dar vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [insbesondere T1, T11]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E124884

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00011.19W.0424.000

Im RIS seit

09.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190424_OGH0002_0130OS00011_19W0000_000