Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans-Peter P***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans-Peter P***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat er am 16. Oktober 2018 in S***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht,Danach hat er am 16. Oktober 2018 in S***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht,
(I) die Polizeibeamten KInsp Werner A***** und AInsp Herbert B***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme (§ 45 SPG) und an seiner Vorführung zur ärztlichen Untersuchung (§ 46 SPG; § 9 UbG), zu hindern versucht, indem er mit seinen Füßen gegen die Genannten trat, sowie(römisch eins) die Polizeibeamten KInsp Werner A***** und AInsp Herbert B***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme (Paragraph 45, SPG) und an seiner Vorführung zur ärztlichen Untersuchung (Paragraph 46, SPG; Paragraph 9, UbG), zu hindern versucht, indem er mit seinen Füßen gegen die Genannten trat, sowie
(II) durch die zu I beschriebenen Tathandlungen eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) an KInsp Werner A*****, somit an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, begangen, indem er diesem eine Wunde am rechten Handrücken zufügte,(römisch zwei) durch die zu römisch eins beschriebenen Tathandlungen eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) an KInsp Werner A*****, somit an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, begangen, indem er diesem eine Wunde am rechten Handrücken zufügte,
und dadurch jeweils ein Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (I) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II) begangen.und dadurch jeweils ein Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei) begangen.