Auszugehen ist davon, daß der Tätervorsatz bei dem in Rede stehenden Verbrechen darauf gerichtet sein muß, zu erreichen, daß die Frau letztlich (ohne geradezu wehroder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge der Gewalttätigkeit oder Drohung) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt, wobei sich der Täter jedoch der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens des Opfers bewußt sein muß (Leukauf-Steininger2 RN. 10 und Pallin im Wiener Kommentar, RN. 12, jeweils zu § 202 StGB).Auszugehen ist davon, daß der Tätervorsatz bei dem in Rede stehenden Verbrechen darauf gerichtet sein muß, zu erreichen, daß die Frau letztlich (ohne geradezu wehroder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge der Gewalttätigkeit oder Drohung) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt, wobei sich der Täter jedoch der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens des Opfers bewußt sein muß (Leukauf-Steininger2 RN. 10 und Pallin im Wiener Kommentar, RN. 12, jeweils zu Paragraph 202, StGB).
Diesbezüglich läßt nun das Ersturteil - worauf die Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht hinweist - die erforderlichen Konstatierungen vermissen. Exakter Feststellungen zur subjektiven Tatseite hätte es hier um so mehr bedurft, als der Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Tatzeitpunkt immerhin etwa 2 %o betrug (S. 135) und die Zeugin B, abgesehen davon, daß sie, während sie vom Angeklagten getragen wurde, sagte: 'Los mi obi', mit den Beinen zappelte und den Angeklagten (während des Geschlechtsverkehrs !) in die Schulter biß, keine Gegenwehr leistete (S. 148, 149). Da dieses für die Beurteilung der Tatbestandlichkeit des Verhaltens des Angeklagten relevante Gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mithin unvermeidlich ist, war gemäß § 285 e StPO schon in nichtöffentlicher Beratung spruchgemäß zu erkennen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Diesbezüglich läßt nun das Ersturteil - worauf die Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht hinweist - die erforderlichen Konstatierungen vermissen. Exakter Feststellungen zur subjektiven Tatseite hätte es hier um so mehr bedurft, als der Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Tatzeitpunkt immerhin etwa 2 %o betrug (S. 135) und die Zeugin B, abgesehen davon, daß sie, während sie vom Angeklagten getragen wurde, sagte: 'Los mi obi', mit den Beinen zappelte und den Angeklagten (während des Geschlechtsverkehrs !) in die Schulter biß, keine Gegenwehr leistete (S. 148, 149). Da dieses für die Beurteilung der Tatbestandlichkeit des Verhaltens des Angeklagten relevante Gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mithin unvermeidlich ist, war gemäß Paragraph 285, e StPO schon in nichtöffentlicher Beratung spruchgemäß zu erkennen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.