Zum versuchten Einbruchsdiebstahl Faktum B 1 des Urteilssatzes konstatierten die Tatrichter, daß der Beschwerdeführer und sein Komplize eine "undurchsichtige" Fensterscheibe des Bürogebäudes einschlugen, dann aber feststellen mußten, "daß dahinter ein Gitter zur Sicherung war, das sie nicht überwinden konnten" (S. 281/282). Die Beschwerde behauptet der Sache nach eine Unvollständigkeit der Entscheidung i.S. der Z. 5, weil sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt habe, daß - im Gegensatz zur Darstellung des H*** - in der Anzeige von zwei beschädigten Fensterscheiben die Rede, die dort angeführte Drahtglasscheibe nicht undurchsichtig sei und eine nähere Beschreibung des "Eisenfensters" fehle. Diese nur die Tatausführung, nicht aber die Annahme der Täterschaft betreffenden und damit nicht entscheidungswesentlichen Umstände bedurften im Interesse einer gerafften Darstellung der Entscheidungsgründe im Urteil (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO.) keiner gesonderten Erörterung.Zum versuchten Einbruchsdiebstahl Faktum B 1 des Urteilssatzes konstatierten die Tatrichter, daß der Beschwerdeführer und sein Komplize eine "undurchsichtige" Fensterscheibe des Bürogebäudes einschlugen, dann aber feststellen mußten, "daß dahinter ein Gitter zur Sicherung war, das sie nicht überwinden konnten" (S. 281/282). Die Beschwerde behauptet der Sache nach eine Unvollständigkeit der Entscheidung i.S. der Ziffer 5,, weil sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt habe, daß - im Gegensatz zur Darstellung des H*** - in der Anzeige von zwei beschädigten Fensterscheiben die Rede, die dort angeführte Drahtglasscheibe nicht undurchsichtig sei und eine nähere Beschreibung des "Eisenfensters" fehle. Diese nur die Tatausführung, nicht aber die Annahme der Täterschaft betreffenden und damit nicht entscheidungswesentlichen Umstände bedurften im Interesse einer gerafften Darstellung der Entscheidungsgründe im Urteil (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) keiner gesonderten Erörterung.
Dem Vorbringen der Beschwerde zuwider mußte sich das Gericht bezüglich des Schuldspruches B 2 des Urteilssatzes auch nicht mit Abweichungen in den Angaben des H*** und dem (später allerdings widerrufenen) Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (II S. 135 f.) befassen, weil die relevierten Einzelheiten des Verfahrens nur unbedeutende Detailschilderungen betreffen (so z.B. ob der Beschwerdeführer oder H*** die Wohnungstür öffnete; ob die Frau, die sich zur Tatzeit in der Wohnung aufhielt, dem Täter plötzlich gegenüberstand oder aus dem Schlafzimmer kam), die Täterschaft des Angeklagten aber nicht in Frage stellen und daher nicht entscheidungswesentlich sind. Diese Abweichungen wurden weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung für wesentlich genug gehalten, um sie zur Sprache zu bringen und durch geeignete Fragestellung ihre Aufklärung zu versuchen. Von einer der Sache nach geltend gemachten Unvollständigkeit des Urteils kann daher keine Rede sein. Mit den weiteren Ausführungen der Rüge - das Gericht hätte würdigen müssen, unter welchen Umständen der Angeklagte dieses oben erwähnte "Geständnis" ablegte und daß zum Faktum B 2 keine Anzeige erstattet worden war, daß der Hinweis des Urteils auf die gleichartige Begehungsweise wie im Faktum L*** (A 1 des Urteilssatzes) nicht zielführend sei, kein ersichtlicher Grund dafür vorliege, daß der Beschwerdeführer diese Taten in Abrede stelle, im übrigen aber geständig sei - wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. aufgezeigt, sondern nicht entscheidungswesentliche Umstände oder überhaupt nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft.Dem Vorbringen der Beschwerde zuwider mußte sich das Gericht bezüglich des Schuldspruches B 2 des Urteilssatzes auch nicht mit Abweichungen in den Angaben des H*** und dem (später allerdings widerrufenen) Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (römisch zwei S. 135 f.) befassen, weil die relevierten Einzelheiten des Verfahrens nur unbedeutende Detailschilderungen betreffen (so z.B. ob der Beschwerdeführer oder H*** die Wohnungstür öffnete; ob die Frau, die sich zur Tatzeit in der Wohnung aufhielt, dem Täter plötzlich gegenüberstand oder aus dem Schlafzimmer kam), die Täterschaft des Angeklagten aber nicht in Frage stellen und daher nicht entscheidungswesentlich sind. Diese Abweichungen wurden weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung für wesentlich genug gehalten, um sie zur Sprache zu bringen und durch geeignete Fragestellung ihre Aufklärung zu versuchen. Von einer der Sache nach geltend gemachten Unvollständigkeit des Urteils kann daher keine Rede sein. Mit den weiteren Ausführungen der Rüge - das Gericht hätte würdigen müssen, unter welchen Umständen der Angeklagte dieses oben erwähnte "Geständnis" ablegte und daß zum Faktum B 2 keine Anzeige erstattet worden war, daß der Hinweis des Urteils auf die gleichartige Begehungsweise wie im Faktum L*** (A 1 des Urteilssatzes) nicht zielführend sei, kein ersichtlicher Grund dafür vorliege, daß der Beschwerdeführer diese Taten in Abrede stelle, im übrigen aber geständig sei - wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufgezeigt, sondern nicht entscheidungswesentliche Umstände oder überhaupt nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft.
Die nominell geltend gemachte Tatsachen- (Z. 5 a) und Rechtsrüge (Z. 9 lit a) wird nicht näher substantiiert und ist daher einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich.Die nominell geltend gemachte Tatsachen- (Ziffer 5, a) und Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird nicht näher substantiiert und ist daher einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Auf die vom Angeklagten verfaßten, jeweils als "Beschwerde gegen das Urteil, Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Eingaben (ON. 182 und 183) war nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde kennt und Nachträge zur ersten Ausführung unbeachtlich sind (Foregger-Serini, StPO.3, § 285 Erl. I).Auf die vom Angeklagten verfaßten, jeweils als "Beschwerde gegen das Urteil, Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Eingaben (ON. 182 und 183) war nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde kennt und Nachträge zur ersten Ausführung unbeachtlich sind (Foregger-Serini, StPO.3, Paragraph 285, Erl. römisch eins).