Die nominell allein auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, mit der der Angeklagte diesen Schuldspruch ohne Differenzierung nach den einzelnen Fakten bekämpft, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die nominell allein auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, mit der der Angeklagte diesen Schuldspruch ohne Differenzierung nach den einzelnen Fakten bekämpft, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Bei der Entscheidung über eine auf einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund gestützte Beschwerde hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen. Von diesem Sachverhalt hat daher auch die Beschwerde auszugehen, die ihn mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen und darzulegen hat, daß das Erstgericht dabei einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 E 30 uva).Bei der Entscheidung über eine auf einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund gestützte Beschwerde hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen. Von diesem Sachverhalt hat daher auch die Beschwerde auszugehen, die ihn mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen und darzulegen hat, daß das Erstgericht dabei einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, E 30 uva).
Eben dies trifft auf die Rechtsrüge des Angeklagten zu; denn mit seiner Behauptung, es sei in keinem Fall zur Anwendung von Gewalt gekommen und er habe nirgendwann einen Zwang in sexueller Hinsicht auf die Zeugin K***** ausgeübt, negiert er die ausdrücklich gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 3, 4, 13, 19).
Soweit der Beschwerdeführer aber durch die Bestreitung der Glaubwürdigkeit K*****s die Richtigkeit dieser Konstatierungen in Zweifel zu ziehen sucht, verfehlt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund schon vom Ansatz her.
Seinem Vorbringen kommt aber auch unter dem Aspekt einer der Sache nach geltend gemachten Mängelrüge (Z 5) keine Berechtigung zu. Mit der Behauptung nämlich, daß die belastenden Angaben der Zeugin K***** bloße Erfindungen seien und aus Rache erfolgten, diese Zeugin im übrigen ein sexueller Nimmersatt und die treibende Kraft gewesen sei, wird, abgesehen davon, daß sich die Tatrichter mit diesen Einwendungen ohnedies ausführlich auseinandersetzten, kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Persönlichkeitsstruktur der Zeugin, die das Erstgericht im übrigen festgestellt und in seine beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen hat. Unrichtig ist, daß das Schöffengericht seinen Feststellungen allein die Aussage dieser Zeugin zugrunde legte, stützte es sie doch darüber hinaus auch auf eine ganze Reihe weiterer Zeugen, deren Beweiskraft es unterschiedlich beurteilte (US 3, 19 f, 23 f).Seinem Vorbringen kommt aber auch unter dem Aspekt einer der Sache nach geltend gemachten Mängelrüge (Ziffer 5,) keine Berechtigung zu. Mit der Behauptung nämlich, daß die belastenden Angaben der Zeugin K***** bloße Erfindungen seien und aus Rache erfolgten, diese Zeugin im übrigen ein sexueller Nimmersatt und die treibende Kraft gewesen sei, wird, abgesehen davon, daß sich die Tatrichter mit diesen Einwendungen ohnedies ausführlich auseinandersetzten, kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Persönlichkeitsstruktur der Zeugin, die das Erstgericht im übrigen festgestellt und in seine beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen hat. Unrichtig ist, daß das Schöffengericht seinen Feststellungen allein die Aussage dieser Zeugin zugrunde legte, stützte es sie doch darüber hinaus auch auf eine ganze Reihe weiterer Zeugen, deren Beweiskraft es unterschiedlich beurteilte (US 3, 19 f, 23 f).
Der Vorwurf aber, das Erstgericht habe sich nach Art einer unzulässigen Beweisregel den Grundsatz zu eigen gemacht, daß "intelligente (gemeint wohl: minderintelligente) Personen die Wahrheit sagen, sofern sie dreimal hintereinander das gleiche sagen" ist nicht aktengetreu. In Wahrheit hielt es das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung bloß für ausgeschlossen, daß K***** bei ihrer Intelligenz sich durch eine derart lange Zeit hindurch Einzelheiten merken könne, es sei denn, sie hat sie tatsächlich erlebt (US 18).
Sowohl mangels Entscheidungsrelevanz als insbesondere auch mangels Antragstellung (s § 281 Abs 1 Z 4 StPO) bestand schließlich auch kein Anlaß für die von der Beschwerde vermißte gutächtliche Untersuchung dieser Zeugin zur Frage einer allenfalls bestehenden abnormen sexuellen Triebhaftigkeit.Sowohl mangels Entscheidungsrelevanz als insbesondere auch mangels Antragstellung (s Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) bestand schließlich auch kein Anlaß für die von der Beschwerde vermißte gutächtliche Untersuchung dieser Zeugin zur Frage einer allenfalls bestehenden abnormen sexuellen Triebhaftigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, im wesentlichen aber als nicht gesetzmäßig dargestellt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, im wesentlichen aber als nicht gesetzmäßig dargestellt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.