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Entscheidung 13 Os 11/95×

Entscheidung 13 Os 11/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os11/95

Entscheidungsdatum

01.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erwin M***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2

3. Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4.Mai 1994, GZ 22 römisch fünf r 2113/93-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, dritter Fall StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu römisch eins) in Tarrenz außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Elisabeth K***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, nämlich die ständige Drohung, wenn sie nicht tue, was er sage, werde sie ihr Kind nie mehr sehen, zur Vornahme und Duldung nachangeführter geschlechtlicher Handlungen genötigt, wobei sie durch die Taten in besonderer Weise erniedrigt wurde, und zwar:

1. an einem nicht mehr feststellbaren Tag Anfang März 1993 dazu, sich vollständig zu entkleiden und sich vor dem Fenster eines Zimmers selber zu befriedigen;

2. an einem nicht mehr feststellbaren Tag Mitte März 1993 dazu, sich im Fahrzeug selber zu befriedigen;

3. einen Tag nach dem unter I/2 geschilderten Vorfall mit Gewalt, indem er sie an den Haaren am Boden entlangzog und durch die Drohung, sie an den Haaren die Stiege hinunterzureißen oder sie hinunterzutreten, zur Herbeischaffung des im Keller verwahrten Dobermannrüden und zur Duldung der Berührung ihres entblößten Geschlechtsteiles durch die Schnauze des vom Angeklagten gegen ihre Vagina gedrückten Hundes, nachdem ihr der Angeklagte die Beine auseinandergedrückt hatte;

(zu römisch zwei) in Imst unmittelbar vor dem unter I/2 angeführten Vorfall Elisabeth K***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, wenn sie jetzt nicht aussteige, dann trete er sie hinaus, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Fahrzeuges in halbbekleidetem Zustand genötigt;

(zu römisch drei) nachangeführte Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:

1. an einem nicht mehr feststellbaren Tag im März 1993 in Tarrenz Elisabeth K***** durch die Äußerung, wenn sie ihn anzeige, dann komme er in den "Häfen", aber sie solle sich eines merken, er komme wieder heraus, er sei immer für Überraschungen bereit, auch wenn der Andreas da sei;

2. Anfang Mai 1993 in Innsbruck Roland D***** durch die Äußerung, er werde ihm den Imster Motorradclub vorbeischicken, das seien brutale Typen.

Rechtliche Beurteilung

Die nominell allein auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, mit der der Angeklagte diesen Schuldspruch ohne Differenzierung nach den einzelnen Fakten bekämpft, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Bei der Entscheidung über eine auf einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund gestützte Beschwerde hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen. Von diesem Sachverhalt hat daher auch die Beschwerde auszugehen, die ihn mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen und darzulegen hat, daß das Erstgericht dabei einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, E 30 uva).

Eben dies trifft auf die Rechtsrüge des Angeklagten zu; denn mit seiner Behauptung, es sei in keinem Fall zur Anwendung von Gewalt gekommen und er habe nirgendwann einen Zwang in sexueller Hinsicht auf die Zeugin K***** ausgeübt, negiert er die ausdrücklich gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 3, 4, 13, 19).

Soweit der Beschwerdeführer aber durch die Bestreitung der Glaubwürdigkeit K*****s die Richtigkeit dieser Konstatierungen in Zweifel zu ziehen sucht, verfehlt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund schon vom Ansatz her.

Seinem Vorbringen kommt aber auch unter dem Aspekt einer der Sache nach geltend gemachten Mängelrüge (Ziffer 5,) keine Berechtigung zu. Mit der Behauptung nämlich, daß die belastenden Angaben der Zeugin K***** bloße Erfindungen seien und aus Rache erfolgten, diese Zeugin im übrigen ein sexueller Nimmersatt und die treibende Kraft gewesen sei, wird, abgesehen davon, daß sich die Tatrichter mit diesen Einwendungen ohnedies ausführlich auseinandersetzten, kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Persönlichkeitsstruktur der Zeugin, die das Erstgericht im übrigen festgestellt und in seine beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen hat. Unrichtig ist, daß das Schöffengericht seinen Feststellungen allein die Aussage dieser Zeugin zugrunde legte, stützte es sie doch darüber hinaus auch auf eine ganze Reihe weiterer Zeugen, deren Beweiskraft es unterschiedlich beurteilte (US 3, 19 f, 23 f).

Der Vorwurf aber, das Erstgericht habe sich nach Art einer unzulässigen Beweisregel den Grundsatz zu eigen gemacht, daß "intelligente (gemeint wohl: minderintelligente) Personen die Wahrheit sagen, sofern sie dreimal hintereinander das gleiche sagen" ist nicht aktengetreu. In Wahrheit hielt es das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung bloß für ausgeschlossen, daß K***** bei ihrer Intelligenz sich durch eine derart lange Zeit hindurch Einzelheiten merken könne, es sei denn, sie hat sie tatsächlich erlebt (US 18).

Sowohl mangels Entscheidungsrelevanz als insbesondere auch mangels Antragstellung (s Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) bestand schließlich auch kein Anlaß für die von der Beschwerde vermißte gutächtliche Untersuchung dieser Zeugin zur Frage einer allenfalls bestehenden abnormen sexuellen Triebhaftigkeit.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, im wesentlichen aber als nicht gesetzmäßig dargestellt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E38460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00011.9506.0301.0

Dokumentnummer

JJT_19950301_OGH0002_0130OS00011_9500006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung