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Entscheidung 13 Os 110/03×

Entscheidung 13 Os 110/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os110/03

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, über eine unter anderem als Nichtigkeitsbeschwerde, Beschwerde, Grundrechtsbeschwerde und Ablehnungsantrag bezeichnete Eingabe des Mag. Franz G***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtsmittel und der Ablehnungsantrag werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Eingabe des Mag. Franz G***** lässt kein von seiner Besachwalterung (s. 1 P 97/96k des Bezirksgerichts Korneuburg) nicht erfasstes oder vom Sachwalter genehmigtes Vorbringen erkennen, sodass sie sich einer inhaltlichen Erledigung entzieht.

Anmerkung

E71051 13Os110.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00110.03.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20030924_OGH0002_0130OS00110_0300000_000