Entscheidung 13 Os 110/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, über eine unter anderem als Nichtigkeitsbeschwerde, Beschwerde, Grundrechtsbeschwerde und Ablehnungsantrag bezeichnete Eingabe des Mag. Franz G***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rechtsmittel und der Ablehnungsantrag werden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Eingabe des Mag. Franz G***** lässt kein von seiner Besachwalterung (s. 1 P 97/96k des Bezirksgerichts Korneuburg) nicht erfasstes oder vom Sachwalter genehmigtes Vorbringen erkennen, sodass sie sich einer inhaltlichen Erledigung entzieht.
Anmerkung
E71051
13Os110.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00110.03.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20030924_OGH0002_0130OS00110_0300000_000