Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die subjektive Tatseite zwar Feststellungen zum auf Täuschung ihrer Opfer und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz der Angeklagten enthält, jedoch Konstatierungen zum - gleichermaßen tatbestandsmäßigen (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 115 und § 147 Rz 60; RIS-Justiz RS0119624) - Vorsatz, durch die inkriminierte Vorgangsweise einen (3.000 Euro übersteigenden) Vermögensschaden zuzufügen, vermissen lässt (US 6 f und 15). Dieser lässt sich nämlich auch aus dem festgestellten Wissen der Angeklagten, die herausgelockten Darlehen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzahlen zu wollen bzw zu können (US 6, 15), nicht mit hinreichender Deutlichkeit ableiten.Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die subjektive Tatseite zwar Feststellungen zum auf Täuschung ihrer Opfer und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz der Angeklagten enthält, jedoch Konstatierungen zum - gleichermaßen tatbestandsmäßigen vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 115 und Paragraph 147, Rz 60; RIS-Justiz RS0119624) - Vorsatz, durch die inkriminierte Vorgangsweise einen (3.000 Euro übersteigenden) Vermögensschaden zuzufügen, vermissen lässt (US 6 f und 15). Dieser lässt sich nämlich auch aus dem festgestellten Wissen der Angeklagten, die herausgelockten Darlehen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzahlen zu wollen bzw zu können (US 6, 15), nicht mit hinreichender Deutlichkeit ableiten.
Zudem lassen die Entscheidungsgründe eine Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung jeweils schweren Betrugs (§ 147 Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als sachverhaltsmäßige Grundlage des (auch) angenommenen § 148 zweiter Fall StGB nicht erkennen. Der insofern übereinstimmende und unzweideutige Wortlaut mehrerer Begründungspassagen („wiederkehrende Begehung von Betrügereien" - US 7 und 15) lässt fallbezogen keinen Spielraum für eine „Verdeutlichung" mit Hilfe des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0114639, RS0099791). Dass die Angeklagte nach den Feststellungen „- wieder in Ausführung ihres Tatplanes - am 17. 8. 2004 eine weitere Zahlung von 6.300 Euro" herauslockte (US 9), sagt - mangels Konkretisierung dieses Tatplans (vgl US 6) im Hinblick auf die hier geforderte, spezifische Gewerbsmäßigkeitstendenz - nichts aus.Zudem lassen die Entscheidungsgründe eine Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung jeweils schweren Betrugs (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als sachverhaltsmäßige Grundlage des (auch) angenommenen Paragraph 148, zweiter Fall StGB nicht erkennen. Der insofern übereinstimmende und unzweideutige Wortlaut mehrerer Begründungspassagen („wiederkehrende Begehung von Betrügereien" - US 7 und 15) lässt fallbezogen keinen Spielraum für eine „Verdeutlichung" mit Hilfe des Erkenntnisses (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0114639, RS0099791). Dass die Angeklagte nach den Feststellungen „- wieder in Ausführung ihres Tatplanes - am 17. 8. 2004 eine weitere Zahlung von 6.300 Euro" herauslockte (US 9), sagt - mangels Konkretisierung dieses Tatplans vergleiche US 6) im Hinblick auf die hier geforderte, spezifische Gewerbsmäßigkeitstendenz - nichts aus.
Da die aufgezeigten Rechtsfehler eine gänzliche Kassation des Schuldspruchs bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) unumgänglich machen, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.Da die aufgezeigten Rechtsfehler eine gänzliche Kassation des Schuldspruchs bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) unumgänglich machen, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.
Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.