Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe seinen Tatplan schon vor dem Zugriff der Kriminalbeamten aufgegeben und sei im Begriff gewesen, die Bankfiliale aus eigenem zu verlassen, sehr wohl auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), sie jedoch - mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung (Z 5 vierter Fall) - verworfen (US 11).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe seinen Tatplan schon vor dem Zugriff der Kriminalbeamten aufgegeben und sei im Begriff gewesen, die Bankfiliale aus eigenem zu verlassen, sehr wohl auseinandergesetzt (Ziffer 5, zweiter Fall), sie jedoch - mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) - verworfen (US 11).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich darin, aus der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Schuldspruch B die Behauptung zu entwickeln, die Tat sei im straflosen Vorbereitungsstadium verblieben. Solcherart nimmt sie nicht Maß an den tatrichterlichen Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer mit der Waffe und dem mit einer Drohbotschaft beschriebenen Zettel im Foyer der Bankfiliale aufhielt, entschlossen war, seinen Tatplan sogleich umzusetzen und daran ausschließlich durch das Einschreiten der Kriminalbeamten gehindert wurde (US 6, 7).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich darin, aus der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Schuldspruch B die Behauptung zu entwickeln, die Tat sei im straflosen Vorbereitungsstadium verblieben. Solcherart nimmt sie nicht Maß an den tatrichterlichen Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer mit der Waffe und dem mit einer Drohbotschaft beschriebenen Zettel im Foyer der Bankfiliale aufhielt, entschlossen war, seinen Tatplan sogleich umzusetzen und daran ausschließlich durch das Einschreiten der Kriminalbeamten gehindert wurde (US 6, 7).
Das Festhalten an den Konstatierungen des Erstgerichts ist aber unabdingbare Voraussetzung für die prozessordnungskonforme Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Das Festhalten an den Konstatierungen des Erstgerichts ist aber unabdingbare Voraussetzung für die prozessordnungskonforme Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.