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Entscheidung 13 Os 110/11t×

Entscheidung 13 Os 110/11t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os110/11t

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Erdogan G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juni 2011, GZ 74 Hv 37/11v-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erdogan G***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A) und des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Mai 2011 in Wien anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen

(A) mit Gewalt gegen ihre Person weggenommen, nämlich Maria M***** eine Handtasche mit 1.500 Euro, indem er ihr die Tasche gewaltsam entriss, wobei sie zu Sturz kam und leichte Verletzungen erlitt, sowie

(B) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe wegzunehmen versucht, nämlich Gewahrsamsträgern der V***** Bargeld, indem er eine Filiale dieses Geldinstituts mit einem Küchenmesser und einem Zettel mit der Aufschrift „Das ist ein Überfall“ betrat und im Foyer auf einen günstigen Moment für die Umsetzung seines Tatplans wartete, zuvor aber von Kriminalbeamten festgenommen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe seinen Tatplan schon vor dem Zugriff der Kriminalbeamten aufgegeben und sei im Begriff gewesen, die Bankfiliale aus eigenem zu verlassen, sehr wohl auseinandergesetzt (Ziffer 5, zweiter Fall), sie jedoch - mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) - verworfen (US 11).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich darin, aus der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Schuldspruch B die Behauptung zu entwickeln, die Tat sei im straflosen Vorbereitungsstadium verblieben. Solcherart nimmt sie nicht Maß an den tatrichterlichen Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer mit der Waffe und dem mit einer Drohbotschaft beschriebenen Zettel im Foyer der Bankfiliale aufhielt, entschlossen war, seinen Tatplan sogleich umzusetzen und daran ausschließlich durch das Einschreiten der Kriminalbeamten gehindert wurde (US 6, 7).

Das Festhalten an den Konstatierungen des Erstgerichts ist aber unabdingbare Voraussetzung für die prozessordnungskonforme Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00110.11T.1013.000

Im RIS seit

27.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20111013_OGH0002_0130OS00110_11T0000_000