Zum Freispruch des Helmut S***** vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil zweier Professionisten (I/A/2):
Indem die Mängelrüge fehlende Erörterung (Z 5 zweiter Fall) im „Bericht des Landeskriminalamts Niederösterreich auf AS 257 ff“ enthaltener Unterlagen und Aussagen einwendet, lässt sie nicht erkennen, welche konkreten Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) aus ihrer Sicht welchen Feststellungen über entscheidende Tatsachen entgegenstehen.Indem die Mängelrüge fehlende Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall) im „Bericht des Landeskriminalamts Niederösterreich auf AS 257 ff“ enthaltener Unterlagen und Aussagen einwendet, lässt sie nicht erkennen, welche konkreten Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) aus ihrer Sicht welchen Feststellungen über entscheidende Tatsachen entgegenstehen.
In Bezug auf diesen Freispruch war die Nichtigkeitsbeschwerde daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0124172 [insbesondere T7]) zu verwerfen.In Bezug auf diesen Freispruch war die Nichtigkeitsbeschwerde daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0124172 [insbesondere T7]) zu verwerfen.
Im Übrigen ist die Beschwerde im Recht:
Zum Freispruch des Helmut S***** von den Vorwürfen des schweren Betrugs zum Nachteil des Marc F***** (I/A/1) und der falschen Beweisaussage (II/1):
Das Erstgericht stellte fest, dass der Zweitangeklagte (Helmut S*****) als Immobilienmakler für den Erstangeklagten (Walter W*****) die Vermittlung des Verkaufs der gegenständlichen Liegenschaft übernahm und in dieser Funktion dem Käufer (Marc F*****) die zeitnahe Errichtung einer Zufahrtsstraße sowie eines Leitungsnetzes zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung zusagte (US 5), dass Marc F***** die Liegenschaft im Vertrauen auf diese Zusagen erwarb und infolge deren Nichterfüllung um mehr als 5.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde (US 6 f). Die Feststellungen reichen hin, den inkriminierten Sachverhalt auf der objektiven Tatseite dem Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu unterstellen (I/A/1). Entsprechendes gilt mit Blick auf die Konstatierungen zum Aussageverhalten des Erstangeklagten vor dem Landesgericht St. Pölten (US 6 iVm US 4) für das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (II/1).Das Erstgericht stellte fest, dass der Zweitangeklagte (Helmut S*****) als Immobilienmakler für den Erstangeklagten (Walter W*****) die Vermittlung des Verkaufs der gegenständlichen Liegenschaft übernahm und in dieser Funktion dem Käufer (Marc F*****) die zeitnahe Errichtung einer Zufahrtsstraße sowie eines Leitungsnetzes zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung zusagte (US 5), dass Marc F***** die Liegenschaft im Vertrauen auf diese Zusagen erwarb und infolge deren Nichterfüllung um mehr als 5.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde (US 6 f). Die Feststellungen reichen hin, den inkriminierten Sachverhalt auf der objektiven Tatseite dem Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu unterstellen (I/A/1). Entsprechendes gilt mit Blick auf die Konstatierungen zum Aussageverhalten des Erstangeklagten vor dem Landesgericht St. Pölten (US 6 in Verbindung mit US 4) für das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (II/1).
Zur subjektiven Tatseite traf das Erstgericht hingegen Negativfeststellungen, die es aus dem Ansatz entwickelte, der Zweitangeklagte habe den „Inhalt des Gesprächs“ mit dem Vizebürgermeister Christian E***** in Richtung der dem Käufer gegebenen Zusicherung verstanden und demgemäß „nicht bewusst falsche Informationen“ weitergegeben und auch vor dem Landesgericht St. Pölten nicht vorsätzlich falsch ausgesagt (US 5 f, 12 f).
Die Mängelrüge wendet zutreffend ein, dass das Erstgericht die – diesen Konstatierungen widersprechende – Aussage des Zeugen Christian E***** unberücksichtigt ließ (Z 5 zweiter Fall), wonach dieser dem Zweitangeklagten die Durchführung der in Rede stehenden Aufschließungsarbeiten nicht zugesagt habe (ON 46 S 61 iVm ON 2 S 87). Hinzugefügt sei, dass der Zeuge E***** diese Angaben nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung in dieser im Wesentlichen wiederholte (ON 46 S 45, 49).Die Mängelrüge wendet zutreffend ein, dass das Erstgericht die – diesen Konstatierungen widersprechende – Aussage des Zeugen Christian E***** unberücksichtigt ließ (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach dieser dem Zweitangeklagten die Durchführung der in Rede stehenden Aufschließungsarbeiten nicht zugesagt habe (ON 46 S 61 in Verbindung mit ON 2 S 87). Hinzugefügt sei, dass der Zeuge E***** diese Angaben nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung in dieser im Wesentlichen wiederholte (ON 46 S 45, 49).
Abrundend wird darauf hingewiesen, dass die tatrichterlichen Ausführungen zum angenommenen Vertrauen des Erstangeklagten auf die Richtigkeit seiner Zusagen in Wahrheit gar keine Begründung (Z 5 vierter Fall) für den Freispruch vom Vorwurf darstellen, er habe diese Zusagen vor dem Landesgericht St. Pölten vorsätzlich bestritten.Abrundend wird darauf hingewiesen, dass die tatrichterlichen Ausführungen zum angenommenen Vertrauen des Erstangeklagten auf die Richtigkeit seiner Zusagen in Wahrheit gar keine Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) für den Freispruch vom Vorwurf darstellen, er habe diese Zusagen vor dem Landesgericht St. Pölten vorsätzlich bestritten.
Zum Freispruch des Walter W***** (I/B):
Nach der Aktenlage hob das Landesgericht St. Pölten mit (seit 10. Juni 2014 rechtskräftigem) Urteil vom 7. Mai 2014 den zwischen dem Erstangeklagten und Marc F***** geschlossenen Kaufvertrag über die gegenständliche Liegenschaft (I/A/1) auf und erkannte den Erstangeklagten schuldig, Marc F***** rund 138.000 Euro sA zu zahlen und die Prozesskosten zu ersetzen (ON 14 im Beiakt AZ ***** des Landesgerichts St. Pölten). Nach den Feststellungen dieses Urteils zahlte Marc F***** für die Liegenschaft wie im Kaufvertrag festgehalten 60.000 Euro und darüber hinaus „inoffizielle“ 45.000 Euro, insgesamt sohin 105.000 Euro (ON 14 S 149 f in AZ ***** des Landesgerichts St. Pölten).
Das Erstgericht traf hingegen zu diesem Kauf Negativ-Feststellungen zur Zahlung des „inoffiziellen“ Kaufpreisteils von 45.000 Euro und demzufolge sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das inkriminierte Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (US 7, 12).Das Erstgericht traf hingegen zu diesem Kauf Negativ-Feststellungen zur Zahlung des „inoffiziellen“ Kaufpreisteils von 45.000 Euro und demzufolge sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das inkriminierte Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB (US 7, 12).
Wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt, ließ das Erstgericht zahlreiche Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) unberücksichtigt, die den bezeichneten Negativ-Konstatierungen entgegenstehen (Z 5 zweiter Fall): Zunächst die Aussage des Zweitangeklagten, wonach als „Gesamtkaufpreis für die insgesamt 3.000 Quadratmeter“ 105.000 Euro vereinbart worden sind, was einem Quadratmeterpreis von 35 Euro entspricht (ON 46 S 61 iVm ON 11 [richtig] S 215); überdies die Depositionen der Zeugin Ilona F*****, die angab, 45.000 Euro bar behoben zu haben, weil ihr Sohn Marc F***** diesen Betrag „außerhalb des offiziellen Kaufvertrages“ für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft benötigt habe (ON 46 S 61 iVm ON 2 S 89), sowie den mit dieser Aussage korrespondierenden Kontoauszug (ON 46 S 61 iVm ON 11 S 75).Wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt, ließ das Erstgericht zahlreiche Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) unberücksichtigt, die den bezeichneten Negativ-Konstatierungen entgegenstehen (Ziffer 5, zweiter Fall): Zunächst die Aussage des Zweitangeklagten, wonach als „Gesamtkaufpreis für die insgesamt 3.000 Quadratmeter“ 105.000 Euro vereinbart worden sind, was einem Quadratmeterpreis von 35 Euro entspricht (ON 46 S 61 in Verbindung mit ON 11 [richtig] S 215); überdies die Depositionen der Zeugin Ilona F*****, die angab, 45.000 Euro bar behoben zu haben, weil ihr Sohn Marc F***** diesen Betrag „außerhalb des offiziellen Kaufvertrages“ für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft benötigt habe (ON 46 S 61 in Verbindung mit ON 2 S 89), sowie den mit dieser Aussage korrespondierenden Kontoauszug (ON 46 S 61 in Verbindung mit ON 11 S 75).
Zum Freispruch des Dr. Josef St***** (II/2):
Das Erstgericht traf Negativ-Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite dahin, dass der Drittangeklagte die in Rede stehenden Äußerungen nicht getätigt und demnach vor dem Landesgericht St. Pölten nicht vorsätzlich falsch ausgesagt habe (US 6, 13).
Die Mängelrüge wendet zu Recht ein, dass sich die Tatrichter dabei nicht mit der diesen Negativ-Konstatierungen widersprechenden Aussage des Zeugen Ing. Walter Stri***** auseinandergesetzt haben (ON 46 S 30 f).
Im Umfang der Freisprüche I/A/1, I/B und II war die angefochtene Entscheidung daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).Im Umfang der Freisprüche I/A/1, I/B und römisch zwei war die angefochtene Entscheidung daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).