Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Vorgangsweise des Gerichts mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Vorgangsweise des Gerichts mit dem Gesetz nicht im Einklang:
§ 31 EU-JZG untersagt es in seinem Kernbereich, die übergebene Person in Österreich (als Ausstellungsstaat des Europäischen Haftbefehls) wegen Taten zu verfolgen oder zu bestrafen, welche diese vor der Übergabe an Österreich begangen hat und auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt (Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 31 Rz 1).Paragraph 31, EU-JZG untersagt es in seinem Kernbereich, die übergebene Person in Österreich (als Ausstellungsstaat des Europäischen Haftbefehls) wegen Taten zu verfolgen oder zu bestrafen, welche diese vor der Übergabe an Österreich begangen hat und auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt (Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 1).
§ 1 Abs 2 EU-JZG legt die subsidiäre Geltung des ARHG fest. Nach § 70 Abs 1 ARHG darf eine Person, die nach Österreich ausgeliefert wurde, ohne Zustimmung des ersuchten Staats weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschließlich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden.Paragraph eins, Absatz 2, EU-JZG legt die subsidiäre Geltung des ARHG fest. Nach Paragraph 70, Absatz eins, ARHG darf eine Person, die nach Österreich ausgeliefert wurde, ohne Zustimmung des ersuchten Staats weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschließlich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden.
Durchbrechungen des solcherart jeweils normierten Spezialitätsgrundsatzes finden sich in § 70 Abs 1 Z 1 bis 3 ARHG und § 31 Abs 2 EU-JZG.Durchbrechungen des solcherart jeweils normierten Spezialitätsgrundsatzes finden sich in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ARHG und Paragraph 31, Absatz 2, EU-JZG.
Die für die Beurteilung einer allfälligen Spezialitätsverletzung maßgeblichen Aktenstücke können bei der Urteilsfällung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie in der Hauptverhandlung vorkommen (§ 258 Abs 1 StPO; vgl dazu auch Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 126 und 128). Damit korrespondierend ordnet § 252 Abs 2 StPO an, Urkunden und Schriftstücke, die für die Sache von Bedeutung sind, in der Hauptverhandlung vorzulesen. Urkunden, die geeignet sind, Aufschluss über das Vorliegen eines durch Spezialität begründeten prozessualen Verfolgungshindernisses (RIS-Justiz RS0092340 und RS0098426; Göth-Flemmich in WK2 ARHG § 70 Rz 15 und Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 31 Rz 37) zu geben, das gegebenenfalls zum Freispruch (§ 259 Z 3 StPO) verpflichten würde (vgl § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), sind solche Aktenstücke.Die für die Beurteilung einer allfälligen Spezialitätsverletzung maßgeblichen Aktenstücke können bei der Urteilsfällung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie in der Hauptverhandlung vorkommen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; vergleiche dazu auch Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 126 und 128). Damit korrespondierend ordnet Paragraph 252, Absatz 2, StPO an, Urkunden und Schriftstücke, die für die Sache von Bedeutung sind, in der Hauptverhandlung vorzulesen. Urkunden, die geeignet sind, Aufschluss über das Vorliegen eines durch Spezialität begründeten prozessualen Verfolgungshindernisses (RIS-Justiz RS0092340 und RS0098426; Göth-Flemmich in WK2 ARHG Paragraph 70, Rz 15 und Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 37) zu geben, das gegebenenfalls zum Freispruch (Paragraph 259, Ziffer 3, StPO) verpflichten würde vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO), sind solche Aktenstücke.
Indem der Vorsitzende in der Hauptverhandlung weder den Europäischen Haftbefehl ON 44 noch die Mitteilung über die hiezu ergangene Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde ON 125 verlas (und die Verlesung auch nicht durch einen [gegebenenfalls Zustimmung der Beteiligten voraussetzenden] resümierenden Vortrag im Sinn des § 252 Abs 2a StPO ersetzte), verstieß er somit gegen das Verlesungsgebot des § 252 Abs 2 StPO.Indem der Vorsitzende in der Hauptverhandlung weder den Europäischen Haftbefehl ON 44 noch die Mitteilung über die hiezu ergangene Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde ON 125 verlas (und die Verlesung auch nicht durch einen [gegebenenfalls Zustimmung der Beteiligten voraussetzenden] resümierenden Vortrag im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO ersetzte), verstieß er somit gegen das Verlesungsgebot des Paragraph 252, Absatz 2, StPO.
Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Verfügungen und Entscheidungen gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
Warum – ausgehend von der dargelegten Verletzung des Verlesungsgebots – auch dem Urteil ein Rechtsfehler anhaften soll, ist nicht ersichtlich.
Im zuletzt behandelten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.