Entscheidung 13 Os 110/24m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB, AZ 32 U 119/24w des Bezirksgerichts Amstetten, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 12. November 2024 (ON 7.3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB, AZ 32 U 119/24w des Bezirksgerichts Amstetten, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 12. November 2024 (ON 7.3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren AZ 32 U 119/24w des Bezirksgerichts Amstetten verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 12. November 2024 (ON 7.3) § 141 Abs 1 StGB.Im Verfahren AZ 32 U 119/24w des Bezirksgerichts Amstetten verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 12. November 2024 (ON 7.3) Paragraph 141, Absatz eins, StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Amstetten verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem und gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 12. November 2024 (ON 7.3) wurde * S* des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (zu je 4 Euro) verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. [1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem und gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 12. November 2024 (ON 7.3) wurde * S* des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (zu je 4 Euro) verurteilt, von der gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB ein Teil von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
[2] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 12. November 2024 (ON 7.3) mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[3] Das Vergehen der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bedroht. [3] Das Vergehen der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bedroht.
[4] Indem das Bezirksgericht eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen verhängte (US 2), überschritt es die aus § 141 Abs 1 StGB eröffnete Strafbefugnis. [4] Indem das Bezirksgericht eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen verhängte (US 2), überschritt es die aus Paragraph 141, Absatz eins, StGB eröffnete Strafbefugnis.
[5] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [5] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00110.24M.0122.000
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
JJT_20250122_OGH0002_0130OS00110_24M0000_000