Als unvollständige und widersprüchliche Urteilsbegründung greift die Mängelrüge auf, daß die Feststellung, wonach das spätere Opfer den Angeklagten an den (beiden) Unterarmen erfaßt hielt (S. 151), mit der Zufügung einer Stichverletzung unvereinbar sei. Die Beschwerde übergeht jedoch dabei die ausdrückliche Konstatierung, daß die rechte Hand des Angeklagten nicht mehr von seinem Widersacher festgehalten wurde, als er ihm mit dem Messer den heftigen Stich gegen die linke Brustkorbseite versetzte (S. 152).
Die Rechtsrüge reklamiert die Feststellung, daß der Angeklagte im Sinne seiner Verantwortung und der Aussage des Verletzten in Notwehr (§ 3 Abs. 1 StGB) gehandelt habe (S. 167). Indes: Insoweit auch hier ein Begründungsmangel aufgezeigt werden soll, fehlt der Beschwerde zuwider das Substrat in den Verfahrensresultaten, weil sich der Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens damit verantwortet hat, vorsätzlich zugestochen zu haben, sondern immer nur damit, seinen Bruder bloß fahrlässig verletzt zu haben (S. 29 bis 31, 37, 38 in Verbindung mit S. 141; S. 119 bis 124, 133). Auch der Zeugenaussage des Verletzten ist ein Handeln des Angeklagten aus Notwehr nicht zu entnehmen (S. 17 bis 19, 36, 37 in Verbindung mit S. 141, 126 bis 134). Daher hat das Schöffengericht Notwehr auch ausdrücklich negiert (S. 156). Als Rechtsrüge aber läßt das Vorbringen jegliche Substantiierung vermissen.Die Rechtsrüge reklamiert die Feststellung, daß der Angeklagte im Sinne seiner Verantwortung und der Aussage des Verletzten in Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB) gehandelt habe (S. 167). Indes: Insoweit auch hier ein Begründungsmangel aufgezeigt werden soll, fehlt der Beschwerde zuwider das Substrat in den Verfahrensresultaten, weil sich der Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens damit verantwortet hat, vorsätzlich zugestochen zu haben, sondern immer nur damit, seinen Bruder bloß fahrlässig verletzt zu haben (S. 29 bis 31, 37, 38 in Verbindung mit S. 141; S. 119 bis 124, 133). Auch der Zeugenaussage des Verletzten ist ein Handeln des Angeklagten aus Notwehr nicht zu entnehmen (S. 17 bis 19, 36, 37 in Verbindung mit S. 141, 126 bis 134). Daher hat das Schöffengericht Notwehr auch ausdrücklich negiert (S. 156). Als Rechtsrüge aber läßt das Vorbringen jegliche Substantiierung vermissen.
Da sohin weder die angerufenen, noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Da sohin weder die angerufenen, noch sonst ein im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; u.v.a., zuletzt 13 Os 102/85).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; u.v.a., zuletzt 13 Os 102/85).