Gründe:
Karl H*** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt und hiefür gemäß § 133 Abs. 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/4 Jahren verurteilt, auf die ihm gemäß § 38 StGB. die Vorhaft vom 14.Jänner 1986,Karl H*** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB. schuldig erkannt und hiefür gemäß Paragraph 133, Absatz 2, StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/4 Jahren verurteilt, auf die ihm gemäß Paragraph 38, StGB. die Vorhaft vom 14.Jänner 1986,
14.40 Uhr, bis 28.Jänner 1986, 12.00 Uhr, angerechnet wurde. Diese Vorhaftanrechnung rügt der Angeklagte, dessen auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 10 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt wurde, unter § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO., weil er wegen der gegenständlichen Tat von einem türkischen Gericht für die Dauer von drei Wochen in Untersuchungshaft genommen worden sei.14.40 Uhr, bis 28.Jänner 1986, 12.00 Uhr, angerechnet wurde. Diese Vorhaftanrechnung rügt der Angeklagte, dessen auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt wurde, unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO., weil er wegen der gegenständlichen Tat von einem türkischen Gericht für die Dauer von drei Wochen in Untersuchungshaft genommen worden sei.
Diese vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (S. 157, vgl. auch S. 109 verso) aufgestellte Behauptung findet eine Bestätigung in der Mitteilung der Interpol Ankara vom 19.Mai 1983 (S. 39, 43), wonach der Angeklagte im gegebenen Zusammenhang am 11.Mai 1983 festgenommen und erst nach der Vorführung vor die Staatsanwaltschaft freigelassen wurde. Das Datum dieser Freilassung ist aus dem Akt nicht ersichtlich.Diese vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (S. 157, vergleiche auch S. 109 verso) aufgestellte Behauptung findet eine Bestätigung in der Mitteilung der Interpol Ankara vom 19.Mai 1983 (S. 39, 43), wonach der Angeklagte im gegebenen Zusammenhang am 11.Mai 1983 festgenommen und erst nach der Vorführung vor die Staatsanwaltschaft freigelassen wurde. Das Datum dieser Freilassung ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Das Ersturteil enthält hierüber keine Feststellungen. Nach mehr als drei inzwischen verstrichenen Jahren erscheinen Erhebungen darüber nicht mehr erfolgversprechend, weshalb von der vom Angeklagten angegebenen Dauer der durch den Akteninhalt gestützten Vorhaft auszugehen und diese in Stattgebung des bezüglichen Beschwerdeantrags ebenfalls auf die Strafe anzurechnen war. Da die Uhrzeiten des Beginns und des Endes dieser Haft nicht bekannt sind, war die jeweilige Mittagsstunde der betreffenden Tage einzusetzen (JMVBl. 1912 S. 428; SSt. XXIV/20, 9 Os 147/76, 13 Os 117/83).