Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Pensionist Dr. Alfred M*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. (Punkt A des Urteilssatzes; der im Spruch zitierte Abs 3 enthält keine Tatbestände, sondern nur Legaldefinitionen, wann eine solche Abgabenverkürzung nach Abs 1 und 2 bewirkt und damit der jeweilige Tatbestand technisch vollendet ist: LSK. 1984/97, Harbich, MTA.3 § 33 FinStrG. Anm. 5) sowie des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a, b und c DevG. (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Pensionist Dr. Alfred M*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. (Punkt A des Urteilssatzes; der im Spruch zitierte Absatz 3, enthält keine Tatbestände, sondern nur Legaldefinitionen, wann eine solche Abgabenverkürzung nach Absatz eins und 2 bewirkt und damit der jeweilige Tatbestand technisch vollendet ist: LSK. 1984/97, Harbich, MTA.3 Paragraph 33, FinStrG. Anmerkung 5) sowie des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, b und c DevG. (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu A) in Wien durch Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar:
I. am 1. Juli 1982 durch Einbringung unrichtiger Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1980 Einkommensteuer um 604.460 S und Gewerbesteuer um 172.260 S, Summe: 776.720 S;römisch eins. am 1. Juli 1982 durch Einbringung unrichtiger Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1980 Einkommensteuer um 604.460 S und Gewerbesteuer um 172.260 S, Summe: 776.720 S;
II. am 27. Mai 1983 durch Einbringung unrichtiger Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1981 Einkommensteuer um 625.744 S und Gewerbesteuer um 189.060 S, Summe: 814.804 S;römisch zwei. am 27. Mai 1983 durch Einbringung unrichtiger Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1981 Einkommensteuer um 625.744 S und Gewerbesteuer um 189.060 S, Summe: 814.804 S;
III. am 14. Juni 1984 durch Einbringung unrichtiger Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1982römisch drei. am 14. Juni 1984 durch Einbringung unrichtiger Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1982
Einkommensteuer um 992.946 S und Gewerbesteuer um 291.891 S, Summe:
1,284.837 S;
Gesamtsumme der Faktengruppe A: 2,876.361 S;
(zu B) vorsätzlich entgegen den Vorschriften des Devisengesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Kundmachungen der Ö*** N***
I. entgegen § 2 Abs 1 DevG. ohne Genehmigung derrömisch eins. entgegen Paragraph 2, Absatz eins, DevG. ohne Genehmigung der
Ö*** N*** mit ausländischen Zahlungsmitteln im Wert von mehr als 500.000 S gehandelt, indem er im Zeitraum 28. November 1979 bis 20. Dezember 1983 in mehrfachen Tathandlungen in Wien Organe der C***-B*** bzw. der
Ö*** P*** anwies, insgesamt 776.000 DM zum Zwecke der Überweisung auf ein Konto der Fa. R.P. S*** GesmbH in
der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben;
II. entgegen § 3 DevG. ohne Genehmigung der Ö***römisch zwei. entgegen Paragraph 3, DevG. ohne Genehmigung der Ö***
N*** über Werte von zusammen mehr als 500.000 S verfügt bzw. sie in das Ausland versandt, und zwar
1. im Zeitraum 28. November 1979 bis 20. Dezember 1983 in Wien entgegen § 3 Ziffer 1 DevG. und § 5 Absatz 1 DevG. über ausländische Zahlungsmittel verfügt, ohne sie an die Ö*** N***1. im Zeitraum 28. November 1979 bis 20. Dezember 1983 in Wien entgegen Paragraph 3, Ziffer 1 DevG. und Paragraph 5, Absatz 1 DevG. über ausländische Zahlungsmittel verfügt, ohne sie an die Ö*** N***
oder einen Devisenhändler zu verkaufen, sowie sie in das Ausland
versendet, indem er Organe der C***-B*** und der
Ö*** P*** anwies, insgesamt 776.000 DM auf ein Konto der Fa. R.P. S*** GesmbH in der Bundesrepublik Deutschland
zu überweisen;
2. im Zeitraum 27. November 1979 bis Dezember 1983 in Wien in mehrfachen Tathandlungen entgegen § 3 Ziffer 3 DevG. über Forderungen eines Inländers in ausländischer Währung gegen einen Ausländer im Gesamtbetrag von 776.000 DM verfügt, ohne die Forderung an die Ö*** N*** oder einen Devisenhändler zu2. im Zeitraum 27. November 1979 bis Dezember 1983 in Wien in mehrfachen Tathandlungen entgegen Paragraph 3, Ziffer 3 DevG. über Forderungen eines Inländers in ausländischer Währung gegen einen Ausländer im Gesamtbetrag von 776.000 DM verfügt, ohne die Forderung an die Ö*** N*** oder einen Devisenhändler zu
verkaufen, indem er Organe der Firma R.P. S*** GesmbH anwies, die von ihm an dieses Unternehmen überwiesenen Beträge (Fakten B I und B II 1) auf sein Konto Nr. 0784116 bei der D*** B*** AG, Zweigniederlassung Frankfurt/Main, zu überweisen;verkaufen, indem er Organe der Firma R.P. S*** GesmbH anwies, die von ihm an dieses Unternehmen überwiesenen Beträge (Fakten B römisch eins und B römisch zwei 1) auf sein Konto Nr. 0784116 bei der D*** B*** AG, Zweigniederlassung Frankfurt/Main, zu überweisen;
3. zumindest im Zeitraum Anfang 1980 bis Anfang 1983 in verschiedenen Orten der Bundesrepublik Deutschland in mehrfachen Tathandlungen entgegen § 3 Ziffer 3 DevG. über3. zumindest im Zeitraum Anfang 1980 bis Anfang 1983 in verschiedenen Orten der Bundesrepublik Deutschland in mehrfachen Tathandlungen entgegen Paragraph 3, Ziffer 3 DevG. über
a) seine Forderungen gegen die Rentenstelle Berlin im Gesamtbetrag von 80.530,10 DM sowie
b) eine Forderung gegen die Regierungshauptkasse in Köln von 100.000 DM,
somit über Forderungen eines Inländers in ausländischer Währung gegen einen Ausländer verfügt, indem er diese Ämter anwies, Geldbeträge auf Grund dieser Forderungen auf sein Konto bei der D*** B*** AG, Zweigniederlassung Frankfurt/Main, zu überweisen;
4. im Zeitraum zumindest Ende 1979 bis Anfang 1986 in mehrfachen Tathandlungen entgegen § 3 Ziffer 3 DevG. in Frankfurt/Main über Forderungen gegen die D*** B*** AG von zusammen mehr als 500.000 S verfügt, indem er zahlreiche Verfügungen über das für ihn bei dieser Bank geführte Girokonto Nr. 0784116 traf, ohne diese Forderungen an die Ö*** N*** oder einen Devisenhändler zu verkaufen;4. im Zeitraum zumindest Ende 1979 bis Anfang 1986 in mehrfachen Tathandlungen entgegen Paragraph 3, Ziffer 3 DevG. in Frankfurt/Main über Forderungen gegen die D*** B*** AG von zusammen mehr als 500.000 S verfügt, indem er zahlreiche Verfügungen über das für ihn bei dieser Bank geführte Girokonto Nr. 0784116 traf, ohne diese Forderungen an die Ö*** N*** oder einen Devisenhändler zu verkaufen;
III. im Zeitraum zumindest Ende 1979 bis Anfang 1985 in Wien in mehrfachen Tathandlungen entgegen § 15 Absatz 1 und 2 DevG. (richtig nur Abs 2) der Anmeldepflicht bei Werten von zusammen mehr als 500.000 S nicht nachgekommen, indem er seine Forderungen gegen die D*** B*** AG, Zweigniederlassung Frankfurt/Main nicht binnen acht Tagen bei der Ö*** N*** anmeldete.römisch drei. im Zeitraum zumindest Ende 1979 bis Anfang 1985 in Wien in mehrfachen Tathandlungen entgegen Paragraph 15, Absatz 1 und 2 DevG. (richtig nur Absatz 2,) der Anmeldepflicht bei Werten von zusammen mehr als 500.000 S nicht nachgekommen, indem er seine Forderungen gegen die D*** B*** AG, Zweigniederlassung Frankfurt/Main nicht binnen acht Tagen bei der Ö*** N*** anmeldete.
Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 4 und 5 StPO. (nominell auch Z. 3 und 11) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO. (nominell auch Ziffer 3 und 11) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen bezog Dr. M*** von der Fa. R.P. S*** GesmbH in Ebersbach, BRD, diätische Nahrungsmittel, die er im Inland vertrieb. Die von der genannten Firma bezogenen Lieferungen bezahlte er über die C*** B*** oder die Ö*** P***; er
ließ dabei die entsprechenden DM-Beträge erwerben und in die Bundesrepublik überweisen. Da dem Beschwerdeführer seit Ende 1979 die Belastung seines Wirtschaftsbetriebs durch die zu entrichtende Einkommen- und Gewerbesteuer zu hoch erschien, beschloß er, Unternehmensgewinne zu verschleiern und unter dem Titel "Wareneinsatz" und "Werbeaufwand" Abgaben zu hinterziehen. Er übersandte zu diesem Zweck in der Zeit vom November 1979 bis Ende 1983 monatlich jeweils Beträge in der Höhe von 11.600 DM, später in einer solchen von 13.600 bzw. 17.600 DM an die Fa. S***. Diese Beträge wurden dort als "Durchlaufposten" behandelt und auf ein Konto der D*** B*** in Frankfurt überwiesen.
Die Höhe der hinterzogenen Beträge ergibt sich auf Grund der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt für den I. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz (ON. 6). Das Gericht nahm als erwiesen an, daß es sich bei diesen Geldbeträgen um ins Ausland transferierte Gewinne handelte und hielt die Verantwortung des Angeklagten, diesen Überweisungen lägen entsprechende Leistungen zugrunde, für widerlegt. Es begründete dies damit,Die Höhe der hinterzogenen Beträge ergibt sich auf Grund der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt für den römisch eins. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz (ON. 6). Das Gericht nahm als erwiesen an, daß es sich bei diesen Geldbeträgen um ins Ausland transferierte Gewinne handelte und hielt die Verantwortung des Angeklagten, diesen Überweisungen lägen entsprechende Leistungen zugrunde, für widerlegt. Es begründete dies damit,
daß der Angeklagte eine Auskunftserteilung an die nachforschenden Finanzbehörden bei der D*** B*** AG in Frankfurt/Main - bei welcher diese Beträge auf ein Konto eingezahlt wurden - untersagte;
daß der Geschäftsnachfolger des Angeklagten solche Zahlungen ins Ausland nicht mehr geleistet hat;
daß der Angeklagte nur über Eigenbelege für diese Zahlungen verfügte;
daß ferner dann, wenn tatsächlich Kosten (wie vom Beschwerdeführer behauptet) für die Erstellung von Gutachten, Labortests, Ettikettenherstellung usw. aufgelaufen wären, kein Grund für deren Verschleierung durch allgemein gehaltene Schreiben bestünde, vielmehr davon auszugehen wäre, daß der Angeklagte bei deren tatsächlicher Existenz eine detaillierte Offenlegung dieser Kosten vorgenommen hätte, um sie steuerlich als Betriebsausgaben ausweisen zu können;
daß schließlich jeweils runde Beträge ohne Anschluß einer Fremdrechnung überwiesen wurden und
daß letztendlich bei wettbewerbswirksamen Zahlungen - der Beschwerdeführer hatte "Ausgleichszahlungen" an Konkurrenzfirmen, um diese vom Markt fernzuhalten, behauptet - der Angeklagte diese ohne Einschaltung der Fa. S*** hätte leisten können.
Soweit sich die Verfahrensrüge (Z. 4) zunächst gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, kommt ihr deshalb keine Berechtigung zu, weil das außerordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Art. 131 Abs 1 Z. 1 BVG.) die Verhandlung nicht hindert (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch § 55 FinStrG. RN. 10; 9 Os 47/76).Soweit sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zunächst gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, kommt ihr deshalb keine Berechtigung zu, weil das außerordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, BVG.) die Verhandlung nicht hindert (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Paragraph 55, FinStrG. RN. 10; 9 Os 47/76).