Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 110/93×

Entscheidung 13 Os 110/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os110/93

Entscheidungsdatum

14.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian H* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26.April 1993, GZ 20 o römisch fünf r 237/93-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Christian H* des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143,, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und mit Berufung.

Die Nichtigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 302/303) ableiten ließe, der Schwurgerichtshof habe die vom Gesetz (Paragraph 338, StPO) vorgeschriebene gemeinsame Beratung mit den Geschworenen über die Strafe unterlassen, somit hätten nicht alle Richter der Beratung über die Strafe (also der ganzen Verhandlung) beigewohnt.

An der fraglichen Stelle des Hauptverhandlungsprotokolls ist festgehalten, daß nach Schluß der Verhandlung die Geschworenen und der Schwurgerichtshof sich jeweils in ihre (demnach getrennten) Beratungszimmer zurückgezogen haben. Unmittelbar darauf folgt die Protokollierung der Verkündung des Wahrspruchs und des Urteils (Paragraphen 340, 341, StPO). Der vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schluß, daß eine gemeinsame Beratung der Laien- und Berufsrichter über die Strafe "offenbar" nicht stattgefunden habe, ist unberechtigt, weil die Beratung betreffende Vorgänge nicht Gegenstand der Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll sind vergleiche Paragraphen 302, Absatz eins,, 271 Absatz eins, StPO). Vielmehr ist über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlußfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen (Paragraphen 302, Absatz eins, 272, StPO). Nach dem hier vorliegenden Beratungsprotokoll (Beilage zu ON 21) - in das freilich der Beschwerdeführer nicht Einsicht nehmen konnte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu Paragraph 45 und E 2 zu Paragraph 272,) - steht aber fest, daß über die Strafe in gesetzmäßiger Weise vom Schwurgerichtshof und den Geschworenen gemeinsam entschieden worden ist.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285, i StPO).

Textnummer

E34407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00110.9300.0714.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930714_OGH0002_0130OS00110_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung