Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 345 Abs. 1 Z 1 StPO und mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und mit Berufung.
Die Nichtigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 302/303) ableiten ließe, der Schwurgerichtshof habe die vom Gesetz (§ 338 StPO) vorgeschriebene gemeinsame Beratung mit den Geschworenen über die Strafe unterlassen, somit hätten nicht alle Richter der Beratung über die Strafe (also der ganzen Verhandlung) beigewohnt.Die Nichtigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 302/303) ableiten ließe, der Schwurgerichtshof habe die vom Gesetz (Paragraph 338, StPO) vorgeschriebene gemeinsame Beratung mit den Geschworenen über die Strafe unterlassen, somit hätten nicht alle Richter der Beratung über die Strafe (also der ganzen Verhandlung) beigewohnt.
An der fraglichen Stelle des Hauptverhandlungsprotokolls ist festgehalten, daß nach Schluß der Verhandlung die Geschworenen und der Schwurgerichtshof sich jeweils in ihre (demnach getrennten) Beratungszimmer zurückgezogen haben. Unmittelbar darauf folgt die Protokollierung der Verkündung des Wahrspruchs und des Urteils (§§ 340, 341 StPO). Der vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schluß, daß eine gemeinsame Beratung der Laien- und Berufsrichter über die Strafe "offenbar" nicht stattgefunden habe, ist unberechtigt, weil die Beratung betreffende Vorgänge nicht Gegenstand der Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll sind (vgl. §§ 302 Abs. 1, 271 Abs. 1 StPO). Vielmehr ist über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlußfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen (§§ 302 Abs. 1, 272 StPO). Nach dem hier vorliegenden Beratungsprotokoll (Beilage zu ON 21) - in das freilich der Beschwerdeführer nicht Einsicht nehmen konnte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu § 45 und E 2 zu § 272) - steht aber fest, daß über die Strafe in gesetzmäßiger Weise vom Schwurgerichtshof und den Geschworenen gemeinsam entschieden worden ist.An der fraglichen Stelle des Hauptverhandlungsprotokolls ist festgehalten, daß nach Schluß der Verhandlung die Geschworenen und der Schwurgerichtshof sich jeweils in ihre (demnach getrennten) Beratungszimmer zurückgezogen haben. Unmittelbar darauf folgt die Protokollierung der Verkündung des Wahrspruchs und des Urteils (Paragraphen 340, 341, StPO). Der vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schluß, daß eine gemeinsame Beratung der Laien- und Berufsrichter über die Strafe "offenbar" nicht stattgefunden habe, ist unberechtigt, weil die Beratung betreffende Vorgänge nicht Gegenstand der Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll sind vergleiche Paragraphen 302, Absatz eins,, 271 Absatz eins, StPO). Vielmehr ist über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlußfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen (Paragraphen 302, Absatz eins, 272, StPO). Nach dem hier vorliegenden Beratungsprotokoll (Beilage zu ON 21) - in das freilich der Beschwerdeführer nicht Einsicht nehmen konnte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu Paragraph 45 und E 2 zu Paragraph 272,) - steht aber fest, daß über die Strafe in gesetzmäßiger Weise vom Schwurgerichtshof und den Geschworenen gemeinsam entschieden worden ist.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285, i StPO).