Soweit der Anfechtungsantrag (... "das angefochtene Urteil aufzuheben ...") alle den Angeklagten treffenden Schuldspruchsteile, also auch zu Faktum B umfaßt, mangelt es der Beschwerde an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen; sie läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb sie insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist und zum genannten Schuldspruch als unzulässig zurückzuweisen war (§§ 285 Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO).Soweit der Anfechtungsantrag (... "das angefochtene Urteil aufzuheben ...") alle den Angeklagten treffenden Schuldspruchsteile, also auch zu Faktum B umfaßt, mangelt es der Beschwerde an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen; sie läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb sie insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist und zum genannten Schuldspruch als unzulässig zurückzuweisen war (Paragraphen 285, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, StPO).
Auch der Mängelrüge (Z 5) kommt keine Berechtigung zu, soweit sie sich gegen die Täterschaft des Angeklagten beim Diebstahl und der Urkundenunterdrückung sowie die räuberische Vorgangsweise beim ersteren richtet. Hier zeigt die Beschwerde nämlich keine Formalmängel auf, sondern sucht, indem sie selbst nach Art einer Schuldberufung Beweiswerterwägungen anstellt, jene der Tatrichter in Zweifel zu ziehen und eine dem Angeklagten genehmere Lösung der Schuldfrage herbeizuführen. Solcherart richtet sich die Beschwerde jedoch - im Nichtigkeitsverfahren gegen kolle- gialgerichtliche Urteile unzulässig - gegen einen Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung.Auch der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt keine Berechtigung zu, soweit sie sich gegen die Täterschaft des Angeklagten beim Diebstahl und der Urkundenunterdrückung sowie die räuberische Vorgangsweise beim ersteren richtet. Hier zeigt die Beschwerde nämlich keine Formalmängel auf, sondern sucht, indem sie selbst nach Art einer Schuldberufung Beweiswerterwägungen anstellt, jene der Tatrichter in Zweifel zu ziehen und eine dem Angeklagten genehmere Lösung der Schuldfrage herbeizuführen. Solcherart richtet sich die Beschwerde jedoch - im Nichtigkeitsverfahren gegen kolle- gialgerichtliche Urteile unzulässig - gegen einen Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Im Recht ist die Beschwerde jedoch insoweit, als sie (Z 5 und Z 10) die Annahme bekämpft, der Angeklagte habe die Diebstähle gewerbsmäßig begangen.Im Recht ist die Beschwerde jedoch insoweit, als sie (Ziffer 5 und Ziffer 10,) die Annahme bekämpft, der Angeklagte habe die Diebstähle gewerbsmäßig begangen.
Unter Hinweis auf die tristen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seinen Bargeldmangel und die mehrfachen (gegenständlich: zwei) diebischen Angriffe stellten die Tatrichter fest, der Angeklagte habe beim Diebstahl in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 8, 11). Dies allein vermag aber vorliegend die Beurteilung der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht hinreichend zu rechtfertigen, weil der festgestellte Gesamtwert der Beute bei beiden Angriffen nur 300 bis 400 S beträgt, somit deutlich unter der Bagatellgrenze gelegen ist. Nun können zwar auch geringfügige Nebeneinkünfte gewerbsmäßig erstrebt werden, müssen aber dann insgesamt den Bagatellbereich übersteigen, mithin wirtschaftlich nicht ganz unbedeutend sein (14 Os 103/96). In Anbetracht der insgesamt geringen Diebsbeute hätte es sohin trotz ein- schlägiger Vorbelastung und der erst kurz vor dem ersten Diebstahlsfaktum erfolgten Haftentlassung (US 5; S 21) der weiteren Feststellung bedurft, ob (durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen) ein (fortlaufendes) insgesamt über der Bagatellgrenze liegendes Einkommen verschafft werden sollte.
Da dies unterblieben ist und dieser Mangel durch den Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann, zeigt sich, daß die diesbezügliche Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unentbehrlich ist.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im aufgezeigten Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285e StPO) sowie der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im aufgezeigten Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO) sowie der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Im übrigen war jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.