Der auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die tatrichterliche Erwägungen zu der eine tatsächliche Einschüchterung (die im Übrigen beim Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB nicht vorausgesetzt wird; vgl Kienapfel BT I4 § 105 RN 43) durch eine gefährliche Drohung angeblich nicht zum Ausdruck bringenden Aussage des Tatopfers vermissende Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch I. übergeht, dass dem Angeklagten eine Nötigung durch Gewaltanwendung zur Last liegt, sodass die von der Beschwerde relevierten Beweisergebnisse keine entscheidungswesentliche Tatsache betreffen. Die zum Schuldspruch II.1. und II.2. gerügte mangelnde Auseinandersetzung mit den von den Opfern überwiegend nicht näher konkretisierbaren Tatzeiträumen stellt wiederum auf keinen schulderheblichen Umstand ab, sodass das Erstgericht nicht verhalten war, dazu eingehender Stellung zu nehmen.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die tatrichterliche Erwägungen zu der eine tatsächliche Einschüchterung (die im Übrigen beim Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB nicht vorausgesetzt wird; vergleiche Kienapfel BT I4 Paragraph 105, RN 43) durch eine gefährliche Drohung angeblich nicht zum Ausdruck bringenden Aussage des Tatopfers vermissende Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch römisch eins. übergeht, dass dem Angeklagten eine Nötigung durch Gewaltanwendung zur Last liegt, sodass die von der Beschwerde relevierten Beweisergebnisse keine entscheidungswesentliche Tatsache betreffen. Die zum Schuldspruch römisch zwei.1. und römisch zwei.2. gerügte mangelnde Auseinandersetzung mit den von den Opfern überwiegend nicht näher konkretisierbaren Tatzeiträumen stellt wiederum auf keinen schulderheblichen Umstand ab, sodass das Erstgericht nicht verhalten war, dazu eingehender Stellung zu nehmen.
Die zu den Schuldsprüchen II.4.a und II.4.c behauptete Unvollständigkeit übergeht, dass die Tatrichter die geringfügigen Ungereimtheiten in den Angaben der Zeugin Karina L***** ebenso wie die leugnende Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich erwogen (US 11 u 13). Welche sonstigen Beweisergebnisse in diesem Zusammenhang noch zu erörtern gewesen wären, lässt die insoweit unsubstantiierte Beschwerde hingegen offen.Die zu den Schuldsprüchen römisch zwei.4.a und römisch zwei.4.c behauptete Unvollständigkeit übergeht, dass die Tatrichter die geringfügigen Ungereimtheiten in den Angaben der Zeugin Karina L***** ebenso wie die leugnende Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich erwogen (US 11 u 13). Welche sonstigen Beweisergebnisse in diesem Zusammenhang noch zu erörtern gewesen wären, lässt die insoweit unsubstantiierte Beschwerde hingegen offen.
Der Einwand einer fehlenden Begründung zur inkriminierten Körperverletzung (Schuldspruch II.4.b) lässt die Erwägungen des erkennenden Gerichtes außer Acht, wonach die subjektive Tatseite aus dem äußeren Geschehnisablauf abgeleitet werden konnte (US 13). Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge mehrfach seine leugnende Einlassung und die Interessenlage seiner Ehefrau im Hinblick auf das den Ausgangspunkt mehrerer inkriminierter Handlungen bildende (vom Schöffengericht bedachte - US 7) Scheidungsverfahren in den Vordergrund rückt und gestützt darauf die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Frage stellt, bekämpft er lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Der Einwand einer fehlenden Begründung zur inkriminierten Körperverletzung (Schuldspruch römisch zwei.4.b) lässt die Erwägungen des erkennenden Gerichtes außer Acht, wonach die subjektive Tatseite aus dem äußeren Geschehnisablauf abgeleitet werden konnte (US 13). Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge mehrfach seine leugnende Einlassung und die Interessenlage seiner Ehefrau im Hinblick auf das den Ausgangspunkt mehrerer inkriminierter Handlungen bildende (vom Schöffengericht bedachte - US 7) Scheidungsverfahren in den Vordergrund rückt und gestützt darauf die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Frage stellt, bekämpft er lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Gleiches gilt im Wesentlichen für die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a). Dass der Angeklagte von weiteren, ein anderes Tatopfer betreffenden Vorwürfen freigesprochen wurde, vermag entgegen dem Beschwerdestandpunkt ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, wie die Geltendmachung der den (Belastungs-)Zeugen nach der Strafprozessordnung eingeräumten Entschlagungsrechte nach einer kontradiktorischen Vernehmung. Die sowohl in der Mängelrüge als auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behaupteten Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite bei allen inkriminierten Tathandlungen übergehen die präzise darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 7 - 13).Gleiches gilt im Wesentlichen für die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,). Dass der Angeklagte von weiteren, ein anderes Tatopfer betreffenden Vorwürfen freigesprochen wurde, vermag entgegen dem Beschwerdestandpunkt ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, wie die Geltendmachung der den (Belastungs-)Zeugen nach der Strafprozessordnung eingeräumten Entschlagungsrechte nach einer kontradiktorischen Vernehmung. Die sowohl in der Mängelrüge als auch in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behaupteten Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite bei allen inkriminierten Tathandlungen übergehen die präzise darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 7 - 13).
Gleiches gilt für die in der Mängelrüge (inhaltlich Z 9 lit a) vorgebrachten Feststellungsmängel zum objektiven Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Schuldspruch II.2.), konstatierte doch das Schöffengericht ausdrücklich, dass der Angeklagte seiner unmündigen Stieftochter in wiederholten Angriffen "kurz aber fest" auf die zumindest ansatzweise entwickelte Brust gegriffen hatte (US 8 und 12 f).Gleiches gilt für die in der Mängelrüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachten Feststellungsmängel zum objektiven Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Schuldspruch römisch zwei.2.), konstatierte doch das Schöffengericht ausdrücklich, dass der Angeklagte seiner unmündigen Stieftochter in wiederholten Angriffen "kurz aber fest" auf die zumindest ansatzweise entwickelte Brust gegriffen hatte (US 8 und 12 f).
In der inhaltlich als Rechtsrüge (Z 9 lit a) ausgeführten Mängelrüge, wonach keine Feststellungen dazu vorliegen, dass sich Herta H*****, Karina L***** und Claudia H***** überhaupt bedroht gefühlt hätten (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB - Schuldspruch II.4.c) und dass der Angeklagte ein Autoritätsverhältnis ausgenutzt hätte (§ 212 Abs 1 StGB - Schuldspruch II.3.), verfehlt der Beschwerdeführer mit der bloßen (und daher unsubstantiierten) Behauptung einer entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung eine methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz, weshalb eine tatsächliche Einschüchterung der Bedrohten Tatbildelement des § 107 StGB sei (vgl dazu Kienapfel I4 § 107 RN 9 mwN) und weshalb die bei Erziehungs-, Ausbildungs- und Aufsichtspersonen geforderte konkrete Ausnutzung eines Autoritätsverhältnis (vgl dazu Schick in WK2 § 212 Rz 9 mwN) auch bei den im § 212 Abs 1 StGB gesondert genannten, per se eine Autoritätsstellung einnehmenden nahen Angehörigen (wozu auch der Stiefvater zählt) schuldrelevant wäre. Abgesehen davon wurde die vermisste Konstatierung der Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses vom Erstgericht explizit getroffen (US 8). Damit bringt der Beschwerdeführer mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes auch insoweit das Rechtsmittel nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.In der inhaltlich als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ausgeführten Mängelrüge, wonach keine Feststellungen dazu vorliegen, dass sich Herta H*****, Karina L***** und Claudia H***** überhaupt bedroht gefühlt hätten (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB - Schuldspruch römisch zwei.4.c) und dass der Angeklagte ein Autoritätsverhältnis ausgenutzt hätte (Paragraph 212, Absatz eins, StGB - Schuldspruch römisch zwei.3.), verfehlt der Beschwerdeführer mit der bloßen (und daher unsubstantiierten) Behauptung einer entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung eine methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz, weshalb eine tatsächliche Einschüchterung der Bedrohten Tatbildelement des Paragraph 107, StGB sei vergleiche dazu Kienapfel I4 Paragraph 107, RN 9 mwN) und weshalb die bei Erziehungs-, Ausbildungs- und Aufsichtspersonen geforderte konkrete Ausnutzung eines Autoritätsverhältnis vergleiche dazu Schick in WK2 Paragraph 212, Rz 9 mwN) auch bei den im Paragraph 212, Absatz eins, StGB gesondert genannten, per se eine Autoritätsstellung einnehmenden nahen Angehörigen (wozu auch der Stiefvater zählt) schuldrelevant wäre. Abgesehen davon wurde die vermisste Konstatierung der Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses vom Erstgericht explizit getroffen (US 8). Damit bringt der Beschwerdeführer mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes auch insoweit das Rechtsmittel nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.