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Entscheidung 13 Os 111/05f×

Entscheidung 13 Os 111/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os111/05f

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Raimund S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie über die damit verbundene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 19. Juli 2005, GZ 12 Hv 105/05w-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über sein Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raimund S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB (1.) sowie des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt. Er hatte das ihm angelastete Tatgeschehen in der Hauptverhandlung wie bereits vor der Gendarmerie zugegeben. Nach Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte, drei Tage Bedenkzeit zu nehmen (S 82). Rechtzeitig meldete der in Haft befindliche Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Beifügen an, dass sein Anwalt diese später ausführen werde (S 89).

Dem bereits vor der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger wurden sodann eine Urteilsausfertigung und eine Protokollabschrift zugestellt, die er am 1. August 2005 eigenhändig übernahm (Rückschein bei S 87).

Eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde innerhalb der damit in Gang gesetzten Frist von vier Wochen nicht überreicht. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 13. September 2005, GZ 12 Hv 105/05w-15, wurde die angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 19. September 2005 zugestellt (Rückschein bei S 92). Am 30. September 2005 überreichte der Verteidiger (zugleich mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung des Schuldspruches wegen Unterschlagung) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels (ON 16).

Darin wird geltend gemacht, dass nach Urteilsverkündung die Anmeldung einer Berufung mit dem Angeklagten erwogen worden sei. Der Verteidiger habe den Angeklagten dabei ausdrücklich über die dreitägige Anmeldefrist belehrt und diesen - auch schriftlich - aufgefordert, bis spätestens 21. Juli 2005 seinen Entschluss bekannt zu geben, um dem Rechtsvertreter die rechtzeitige Anmeldung zu ermöglichen. Der Angeklagte habe aber in der Folge selbst Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, ohne den Verteidiger hievon zu verständigen. Er sei daher davon ausgegangen, dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Der Angeklagte habe es nicht für nötig gehalten, den Verteidiger von der Rechtsmittelanmeldung in Kenntnis zu setzen, weil er davon ausgegangen sei, das Gericht werde den Verteidiger bei Urteilszustellung ohnehin darauf hinweisen. Dieser habe jedoch erst durch Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses (ON 15) von der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde Kenntnis erlangt. Das Rechtsmittel sei demzufolge nur wegen eines Versehens minderen Grades des Angeklagten nicht ausgeführt worden.

Rechtliche Beurteilung

Dem Wiedereinsetzungsantrag kommt - auch nach Ansicht der Generalprokuratur - keine Berechtigung zu.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil ist unter anderem gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO der Nachweis, dass es dem Angeklagten durch ein unvorhersehbares oder unanwendbares Ereignis unmöglich war, die Frist einzuhalten, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.

Vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung kann hier keine Rede sein. Aus der eigenhändigen Zustellung der Urteilsausfertigung konnte der Verteidiger erkennen, dass vom Angeklagten ein Rechtsmittel angemeldet wurde. Ungeachtet der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung über die Rechtsmittelanmeldung hätte es einer Rücksprache mit diesem oder einer Erhebung bei Gericht darüber bedurft, ob der Angeklagte selbst ein Rechtsmittel angemeldet hat, welches nunmehr zur Ausführung heranstand. Dass der Verteidiger daran durch einen unabwendbaren Umstand während der durch die eigenhändig an ihn erfolgte Zustellung ins Laufen gebrachten Frist zur Rechtsmittelausführung gehindert gewesen wäre, wird im Wiedereinsetzungsantrag gar nicht behauptet.

Dieser Sorgfaltsmangel begründet ein Verschulden nicht bloß minderen Grades an der Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist. Daher war dem Wiedereinsetzungsantrag ein Erfolg zu versagen und die mit dem Antrag verbundene Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79534 13Os111.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00111.05F.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20051214_OGH0002_0130OS00111_05F0000_000