Die dagegen (richtig:) aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.Die dagegen (richtig:) aus Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.
In geschworenengerichtlichen Urteilen entspricht die von § 342 dritter Satz StPO verlangte Wiedergabe des Wahrspruchs, also der an die Geschworenen gestellten Fragen und deren Antworten hierauf, der Konstatierung der entscheidenden Tatsachen. Diese stellt das Korrelat zur rechtlichen Unterstellung nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO und solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt der Rügen nach § 345 Abs 1 Z 11 und Z 12 StPO dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613; 581, 584). Dem zuwider entfernen sich die Ansätze der Subsumtionsrüge vom Wahrspruch der Geschworenen, aus welchem Grund diese die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt:In geschworenengerichtlichen Urteilen entspricht die von Paragraph 342, dritter Satz StPO verlangte Wiedergabe des Wahrspruchs, also der an die Geschworenen gestellten Fragen und deren Antworten hierauf, der Konstatierung der entscheidenden Tatsachen. Diese stellt das Korrelat zur rechtlichen Unterstellung nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt der Rügen nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 12, StPO dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613; 581, 584). Dem zuwider entfernen sich die Ansätze der Subsumtionsrüge vom Wahrspruch der Geschworenen, aus welchem Grund diese die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt:
Die Ausführungen zum Verletzungsgrad des Jugoslav N***** (II) setzen sich über die Annahme der Geschworenen hinweg, dass der Beschwerdeführer (nur) versucht hat, den Genannten schwer am Körper zu verletzen (US 10, 11), womit das Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Verletzungen nicht subsumtionsrelevant ist. Die Absicht des Beschwerdeführers, Mladan und Jugoslav N***** schwer zu verletzen, haben die Geschworenen ausdrücklich festgestellt (US 4, 5; 11). Mit Blick auf die diesbezüglichen Einwände sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Absicht - als Vorsatzform (§ 5 Abs 2 StGB) - und Zurechnungsfähigkeit nicht rechtlich gleichzusetzen sind. Vielmehr stellt die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) einen Schuldausschließungsgrund dar (Triffterer SbgK § 11 Rz 6), womit darauf bezogene Erwägungen überhaupt erst dann anzustellen sind, wenn das Vorliegen (auch) der subjektiven Tatbestandselemente (hier interessierend: Absicht) bejaht wird.Die Ausführungen zum Verletzungsgrad des Jugoslav N***** (römisch zwei) setzen sich über die Annahme der Geschworenen hinweg, dass der Beschwerdeführer (nur) versucht hat, den Genannten schwer am Körper zu verletzen (US 10, 11), womit das Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Verletzungen nicht subsumtionsrelevant ist. Die Absicht des Beschwerdeführers, Mladan und Jugoslav N***** schwer zu verletzen, haben die Geschworenen ausdrücklich festgestellt (US 4, 5; 11). Mit Blick auf die diesbezüglichen Einwände sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Absicht - als Vorsatzform (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) - und Zurechnungsfähigkeit nicht rechtlich gleichzusetzen sind. Vielmehr stellt die Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) einen Schuldausschließungsgrund dar (Triffterer SbgK Paragraph 11, Rz 6), womit darauf bezogene Erwägungen überhaupt erst dann anzustellen sind, wenn das Vorliegen (auch) der subjektiven Tatbestandselemente (hier interessierend: Absicht) bejaht wird.
Die Zusatzfragen nach anderen Strafausschließungsgründen als dem der Zurechnungsunfähigkeit haben die Geschworenen verneint (US 5 bis 8; 11 bis 14). Das Beschwerdevorbringen hiezu erschöpft sich darin, diesem Wahrspruch eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Zusatzfragen nach anderen Strafausschließungsgründen als dem der Zurechnungsunfähigkeit haben die Geschworenen verneint (US 5 bis 8; 11 bis 14). Das Beschwerdevorbringen hiezu erschöpft sich darin, diesem Wahrspruch eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen der Anordnung der vorbeugenden Maßnahme kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufung wegen der Anordnung der vorbeugenden Maßnahme kommt daher dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).