Entscheidung 13 Os 111/11i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Reinhard F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 17 St 49/11d der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Helmut K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 2. August 2011, AZ 7 Bs 381/11d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Reinhard F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 17 St 49/11d der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Helmut K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 2. August 2011, AZ 7 Bs 381/11d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Helmut K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Juni 2011, GZ 21 Bl 165/11i-3, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 3 zweiter Satz StPO), soweit sich die Beschwerde gegen den Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags richtete (vgl § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO), wurde ihr - entgegen § 33 Abs 2 erster Satz StPO durch einen Senat von drei Richtern - nicht Folge gegeben.Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Helmut K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Juni 2011, GZ 21 Bl 165/11i-3, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO), soweit sich die Beschwerde gegen den Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags richtete vergleiche Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO), wurde ihr - entgegen Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz StPO durch einen Senat von drei Richtern - nicht Folge gegeben.
Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein Rechtsmittel vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00111.11I.1013.000
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20111013_OGH0002_0130OS00111_11I0000_000