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Entscheidung 13 Os 111/11i×

Entscheidung 13 Os 111/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os111/11i

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Reinhard F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 17 St 49/11d der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Helmut K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 2. August 2011, AZ 7 Bs 381/11d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Helmut K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Juni 2011, GZ 21 Bl 165/11i-3, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO), soweit sich die Beschwerde gegen den Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags richtete vergleiche Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO), wurde ihr - entgegen Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz StPO durch einen Senat von drei Richtern -  nicht Folge gegeben.

Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00111.11I.1013.000

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111013_OGH0002_0130OS00111_11I0000_000