Mit diesem Vorbringen führt der Angeklagte jedoch weder den ziffernmäßig bezeichneten Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO., noch einen anderen der im § 345 Abs. 1 Z. 1 - 13 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe aus. Insbesondere übersieht er, daß die Ausführung einer Beschwerde gemäß § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO. nur dann als gesetzmäßig angesehen werden kann, wenn sie die von den Geschwornen im Wahrspruch festgestellten Tatsachen mit der erfolgten rechtlichen Subsumtion vergleicht und aus diesem Vergleich ableitet, daß die Tat einem unrichtigen Strafgesetz unterstellt wurde (vgl. EvBl.Mit diesem Vorbringen führt der Angeklagte jedoch weder den ziffernmäßig bezeichneten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO., noch einen anderen der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, - 13 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe aus. Insbesondere übersieht er, daß die Ausführung einer Beschwerde gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO. nur dann als gesetzmäßig angesehen werden kann, wenn sie die von den Geschwornen im Wahrspruch festgestellten Tatsachen mit der erfolgten rechtlichen Subsumtion vergleicht und aus diesem Vergleich ableitet, daß die Tat einem unrichtigen Strafgesetz unterstellt wurde vergleiche EvBl.
1973/43 = SSt. 43/33, EvBl. 1975/251 u.a.m.), wogegen dieser Nichtigkeitsgrund unter Berufung auf angebliche Ergebnisse des Verfahrens nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer, III3 E.Nr.1973/43 = SSt. 43/33, EvBl. 1975/251 u.a.m.), wogegen dieser Nichtigkeitsgrund unter Berufung auf angebliche Ergebnisse des Verfahrens nicht geltend gemacht werden kann vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer, III3 E.Nr.
4 a zu § 345 Z. 12 StPO.).4 a zu Paragraph 345, Ziffer 12, StPO.).
Da der Angeklagte mithin weder einen Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig ausgeführt, noch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde einen der im § 345 Abs. 1 Z. 1 - 13 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Erstgericht gemäß § 285 a Z. 2, 344Da der Angeklagte mithin weder einen Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig ausgeführt, noch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde einen der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, - 13 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Erstgericht gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, 344
StPO. zurückgewiesen und im Falle des Eintritts der Rechtskraft des zurückweisenden Beschlusses der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung vorgelegt werden sollen.
Da dies nicht geschah, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit den § 285 a Z. 2, 344 StPO. sofort zurückzuweisen und in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen (vgl. EvBl. 1974/179, 173/13, Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III2 FN 2 b zu § 296 StPO.).Da dies nicht geschah, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit den Paragraph 285, a Ziffer 2, 344, StPO. sofort zurückzuweisen und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen vergleiche EvBl. 1974/179, 173/13, Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III2 FN 2 b zu Paragraph 296, StPO.).
Die Entscheidung über die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.