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Entscheidung 13 Os 111/89×

Entscheidung 13 Os 111/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os111/89

Entscheidungsdatum

14.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gericthshofs Dr. Lachner, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Hubert H*** wegen des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB (a.F.) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 21.Juni 1989, GZ. 10 römisch fünf r 301/89-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 16.Jänner 1960 geborene Zimmerer Hubert H*** wurde des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB a.F. schuldig erkannt. Darnach hat er am 8.Februar 1989 in Gmünd (Kärnten) Ulrike F*** mit Gewalt gegen ihre Person und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich dadurch, daß er sie würgte, ihren Fluchtversuch durch Festhalten vereitelte und äußerte: "Wenn Du nicht tust, was ich will, bring ich Di' um" widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zur Unzucht (Analverkehr) mißbraucht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützt wird. In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung der erhebenden Gendarmeriebeamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten zur Klärung dessen, daß der Verfasser des Briefs Seite 123, in welchem die Schuldlosigkeit des Nichtigkeitswerbers behauptet wird, nicht aus dessen Verwandtenkreis stammt und zur Beantwortung der Frage, ob in diese Richtung Erhebungen geführt wurden (S. 196).

Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO ab. Eine Begründung dieser Entscheidung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen (S. 197), wohl aber den Entscheidungsgründen des Urteils:

Darnach verfiel der Antrag der Ablehnung, weil durch die Verlesung der Mitteilung der Polizeibeamtin Z*** ausreichend geklärt werden konnte, daß der Verfasser des anonymen Bekennerbriefs nicht ausgemittelt wurde und auch keine sonstigen Ergebnisse erbracht werden konnten (S. 213).

In der Verfahrensrüge behauptet der Rechtsmittelwerber weiters eine Verkürzung seiner Verteidigungsrechte, weil die Einholung von Schriftproben seiner Gattin, der "Zeugen im gegenständlichen Strafverfahren" und seiner Verwandten, welche Interesse daran haben könnten, daß er nicht der Tat überwiesen werden sollte, weder im Vorverfahren durchgeführt noch dem "entsprechenden Beweisantrag" stattgegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu entgegnen, daß der Angeklagte die Einholung von Schriftproben bestimmter Personen in keiner Phase des Strafverfahrens beantragt hat: es ist ihm daher verwehrt, diese Unterlassung als Verfahrensmangel im Sinn der Ziffer 4, zu rügen. Inwiefern aber angesichts des in der Hauptverhandlung verlesenen Berichts der Polizeibeamtin Z*** (offenbar S. 115) und deren telephonischer Mitteilung (S. 197) aus der in der Hauptverhandlung beantragten Vernehmung der Kriminalbeamten Aufklärung über die Person des Verfassers des nämlichen Briefs zu gewinnen gewesen wäre, ist den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu entnehmen, so daß diese in dem betreffenden Punkt einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Die Beschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Obwohl nach der Fällung des angefochtenen Urteils eine Änderung der hier maßgebenden Rechtslage eingetreten ist (StGNov. 1989), war vom Rechtsbestand im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz auszugehen (Foregger-Serini-Kodek MKK.4 Anmerkung römisch zwei Ende zu Paragraph 61, StGB, S. 179).

Anmerkung

E18231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00111.89.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19890914_OGH0002_0130OS00111_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung