Gründe:
Der am 16.Jänner 1960 geborene Zimmerer Hubert H*** wurde des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB a.F. schuldig erkannt. Darnach hat er am 8.Februar 1989 in Gmünd (Kärnten) Ulrike F*** mit Gewalt gegen ihre Person und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich dadurch, daß er sie würgte, ihren Fluchtversuch durch Festhalten vereitelte und äußerte: "Wenn Du nicht tust, was ich will, bring ich Di' um" widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zur Unzucht (Analverkehr) mißbraucht.Der am 16.Jänner 1960 geborene Zimmerer Hubert H*** wurde des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB a.F. schuldig erkannt. Darnach hat er am 8.Februar 1989 in Gmünd (Kärnten) Ulrike F*** mit Gewalt gegen ihre Person und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich dadurch, daß er sie würgte, ihren Fluchtversuch durch Festhalten vereitelte und äußerte: "Wenn Du nicht tust, was ich will, bring ich Di' um" widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zur Unzucht (Analverkehr) mißbraucht.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO gestützt wird. In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung der erhebenden Gendarmeriebeamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten zur Klärung dessen, daß der Verfasser des Briefs Seite 123, in welchem die Schuldlosigkeit des Nichtigkeitswerbers behauptet wird, nicht aus dessen Verwandtenkreis stammt und zur Beantwortung der Frage, ob in diese Richtung Erhebungen geführt wurden (S. 196).Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützt wird. In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung der erhebenden Gendarmeriebeamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten zur Klärung dessen, daß der Verfasser des Briefs Seite 123, in welchem die Schuldlosigkeit des Nichtigkeitswerbers behauptet wird, nicht aus dessen Verwandtenkreis stammt und zur Beantwortung der Frage, ob in diese Richtung Erhebungen geführt wurden (S. 196).
Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis gemäß § 238 Abs. 1 StPO ab. Eine Begründung dieser Entscheidung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen (S. 197), wohl aber den Entscheidungsgründen des Urteils:Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO ab. Eine Begründung dieser Entscheidung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen (S. 197), wohl aber den Entscheidungsgründen des Urteils:
Darnach verfiel der Antrag der Ablehnung, weil durch die Verlesung der Mitteilung der Polizeibeamtin Z*** ausreichend geklärt werden konnte, daß der Verfasser des anonymen Bekennerbriefs nicht ausgemittelt wurde und auch keine sonstigen Ergebnisse erbracht werden konnten (S. 213).
In der Verfahrensrüge behauptet der Rechtsmittelwerber weiters eine Verkürzung seiner Verteidigungsrechte, weil die Einholung von Schriftproben seiner Gattin, der "Zeugen im gegenständlichen Strafverfahren" und seiner Verwandten, welche Interesse daran haben könnten, daß er nicht der Tat überwiesen werden sollte, weder im Vorverfahren durchgeführt noch dem "entsprechenden Beweisantrag" stattgegeben wurde.