Der Berufung des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 6. April 1992, AZ 8 Bs 375/91 (ON 49) Folge und sprach ihn von beiden Schuldspruchfakten gemäß dem § 259 Z 3 StPO frei. Den hier allein interessierenden Freispruch vom Vorwurf der falschen Beweisaussage stützte das Berufungsgericht auf die Annahme tätiger Reue im Sinne des § 291 StGB.Der Berufung des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 6. April 1992, AZ 8 Bs 375/91 (ON 49) Folge und sprach ihn von beiden Schuldspruchfakten gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei. Den hier allein interessierenden Freispruch vom Vorwurf der falschen Beweisaussage stützte das Berufungsgericht auf die Annahme tätiger Reue im Sinne des Paragraph 291, StGB.
Dieses Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht verletzt, soweit der Angeklagte in Stattgebung seiner Berufung auch von der Anklage der falschen Beweisaussage nach dem § 288 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Februar 1988, freigesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 291 StGB. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Täter wegen einer nach den §§ 288 oder 289 StGB mit Strafe bedrohten Handlung nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt. Wann eine Vernehmung beendet (abgeschlossen) ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Verfahrengesetzen; in der Regel wird dies der Abschluß der Protokollierung sein, es sei denn, daß nach dem für den Täter erkennbaren Willen des Gerichtes die Aussage später fortgesetzt werden soll, sohin faktisch noch nicht beendet ist (Foregger-Kodek, StGB5 Erl. zu § 291; ebenso Leukauf-Steininger, Komm3, § 291, RN 3 mwN; aM Pallin in WK Rz 2 zu § 291 StGB). Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes ist die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung einer vom Erstgericht vorgenommenen extensiven Interpretation zum Nachteil des Angeklagten nicht haltbar. Die gesetzliche Einschränkung des Geltungsbereiches der tätigen Reue auf Richtigstellungen, die noch vor Beendigung der Vernehmung vorgenommen werden, steht dieser Auffassung des Berufungsgerichtes entgegen. An der Tatsache aber, daß im vorliegenden Fall die Vernehmung des Dr. W* als Zeugen im maßgeblichen Zeitpunkt schon beendet war, kann angesichts des Umstandes, daß die Akten schon der Staatsanwaltschaft zugeleitet waren, ehe es über Initiative des Zeugen zu dessen neuerlicher Vernehmung kam, nicht gezweifelt werden. Die vom Berufungsgericht ebenfalls zur Stütze seiner Rechtsauffassung herangezogene Rechtslage in Deutschland (§ 158 dStGB) ist anders gestaltet und somit als Interpretationshilfe ungeeignet.Dieses Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht verletzt, soweit der Angeklagte in Stattgebung seiner Berufung auch von der Anklage der falschen Beweisaussage nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB, begangen am 5. Februar 1988, freigesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 291, StGB. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Täter wegen einer nach den Paragraphen 288, oder 289 StGB mit Strafe bedrohten Handlung nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt. Wann eine Vernehmung beendet (abgeschlossen) ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Verfahrengesetzen; in der Regel wird dies der Abschluß der Protokollierung sein, es sei denn, daß nach dem für den Täter erkennbaren Willen des Gerichtes die Aussage später fortgesetzt werden soll, sohin faktisch noch nicht beendet ist (Foregger-Kodek, StGB5 Erl. zu Paragraph 291,; ebenso Leukauf-Steininger, Komm3, Paragraph 291,, RN 3 mwN; aM Pallin in WK Rz 2 zu Paragraph 291, StGB). Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes ist die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung einer vom Erstgericht vorgenommenen extensiven Interpretation zum Nachteil des Angeklagten nicht haltbar. Die gesetzliche Einschränkung des Geltungsbereiches der tätigen Reue auf Richtigstellungen, die noch vor Beendigung der Vernehmung vorgenommen werden, steht dieser Auffassung des Berufungsgerichtes entgegen. An der Tatsache aber, daß im vorliegenden Fall die Vernehmung des Dr. W* als Zeugen im maßgeblichen Zeitpunkt schon beendet war, kann angesichts des Umstandes, daß die Akten schon der Staatsanwaltschaft zugeleitet waren, ehe es über Initiative des Zeugen zu dessen neuerlicher Vernehmung kam, nicht gezweifelt werden. Die vom Berufungsgericht ebenfalls zur Stütze seiner Rechtsauffassung herangezogene Rechtslage in Deutschland (Paragraph 158, dStGB) ist anders gestaltet und somit als Interpretationshilfe ungeeignet.
Das Berufungsgericht verletzte daher - zum Vorteil des Angeklagten - das Gesetz in der Bestimmung des § 291 StGB. Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und somit spruchgemäß zu erkennen.Das Berufungsgericht verletzte daher - zum Vorteil des Angeklagten - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 291, StGB. Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und somit spruchgemäß zu erkennen.