Die von den Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, vom Zweitgenannten auch aus Z 5, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die von den Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, vom Zweitgenannten auch aus Ziffer 5,, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) bezieht sich auf einen für die Schuldentscheidung nicht wesentlichen Umstand. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen ist das Schöffengericht nämlich (von der Beschwerde unbekämpft) davon ausgegangen, daß die Scheinverkaufsverhandlungen, die der diesen Nichtigkeitsgrund relevierende Beschwerdeführer mangels entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht geführt haben will, gar nicht mit diesem sondern vom als präsumtiven Käufer auftretenden verdeckten Ermittler zwar in Gegenwart des Beschwerdeführers aber von Besim B***** unternommen worden sind (US 6, 7). In der Unterlassung einer Erörterung des Umstandes, inwieweit Agim B***** anläßlich dieser Verhandlung die deutsche Sprache benutzte, liegt daher kein eine Nichtigkeit des Urteils herbeiführender Begründungsmangel.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezieht sich auf einen für die Schuldentscheidung nicht wesentlichen Umstand. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen ist das Schöffengericht nämlich (von der Beschwerde unbekämpft) davon ausgegangen, daß die Scheinverkaufsverhandlungen, die der diesen Nichtigkeitsgrund relevierende Beschwerdeführer mangels entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht geführt haben will, gar nicht mit diesem sondern vom als präsumtiven Käufer auftretenden verdeckten Ermittler zwar in Gegenwart des Beschwerdeführers aber von Besim B***** unternommen worden sind (US 6, 7). In der Unterlassung einer Erörterung des Umstandes, inwieweit Agim B***** anläßlich dieser Verhandlung die deutsche Sprache benutzte, liegt daher kein eine Nichtigkeit des Urteils herbeiführender Begründungsmangel.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) beider Beschwerdeführer können ebensowenig zum Ziel führen. Wenn auch der Angeklagte Agim B***** in seiner Ausführung der Rechtsrüge zunächst einleitend undifferenziert behauptet, die Feststellungen des Erstgerichtes könnten den Schuldspruch nicht tragen, werden diese aber in den folgenden Rechtsmittelausführungen mißachtet. So behaupten sie gleichermaßen Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, vernachlässigen dabei aber die tatrichterlichen Feststellungen, wonach die Angeklagten beschlossen, Heroin zu verkaufen (US 6), in Verfolgung dieses Tatplanes auch zielgerichtet mit der Aufnahme von Verkaufsverhandlungen vorgingen, das Ergebnis dieser Verhandlungen mit dem das Suchtgift letztlich herbeischaffenden Mittäter besprachen (ON 7) und das versuchte Inverkehrsetzen des Suchtgiftes vom Vorsatz der Täter umfaßt war, wobei auch die Suchtgiftmenge in den Tatplan einbezogen wurde (US 11, hier dritter Absatz). Damit hat das Schöffengericht knapp, aber ausreichend zur subjektiven Tatseite Stellung bezogen. Diese rechtsirrtumsfreie Beurteilung des vom Schöffengericht konstatierten Sachverhaltsablaufes umfaßt jedenfalls auch den von den Angeklagten mit Vorsatz (neuerlich S 6 und 7) geleisteten Tatbeitrag. Da die Ausführung der Rechtsrüge das Festhalten am Urteilssachverhalt und den auf dieser Basis geführten Nachweis rechtsirrtümlicher Beurteilung der Feststellungen durch das Erstgericht voraussetzt, ermangeln die dies vernachlässigenden Beschwerdeausführungen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) beider Beschwerdeführer können ebensowenig zum Ziel führen. Wenn auch der Angeklagte Agim B***** in seiner Ausführung der Rechtsrüge zunächst einleitend undifferenziert behauptet, die Feststellungen des Erstgerichtes könnten den Schuldspruch nicht tragen, werden diese aber in den folgenden Rechtsmittelausführungen mißachtet. So behaupten sie gleichermaßen Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, vernachlässigen dabei aber die tatrichterlichen Feststellungen, wonach die Angeklagten beschlossen, Heroin zu verkaufen (US 6), in Verfolgung dieses Tatplanes auch zielgerichtet mit der Aufnahme von Verkaufsverhandlungen vorgingen, das Ergebnis dieser Verhandlungen mit dem das Suchtgift letztlich herbeischaffenden Mittäter besprachen (ON 7) und das versuchte Inverkehrsetzen des Suchtgiftes vom Vorsatz der Täter umfaßt war, wobei auch die Suchtgiftmenge in den Tatplan einbezogen wurde (US 11, hier dritter Absatz). Damit hat das Schöffengericht knapp, aber ausreichend zur subjektiven Tatseite Stellung bezogen. Diese rechtsirrtumsfreie Beurteilung des vom Schöffengericht konstatierten Sachverhaltsablaufes umfaßt jedenfalls auch den von den Angeklagten mit Vorsatz (neuerlich S 6 und 7) geleisteten Tatbeitrag. Da die Ausführung der Rechtsrüge das Festhalten am Urteilssachverhalt und den auf dieser Basis geführten Nachweis rechtsirrtümlicher Beurteilung der Feststellungen durch das Erstgericht voraussetzt, ermangeln die dies vernachlässigenden Beschwerdeausführungen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in bezug auf die Mängelrüge des Zweitangeklagten als offenbar unbegründet, im übrigen jedoch als nicht den in den Verfahrensvorschriften aufgestellten Voraussetzungen entsprechend ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in bezug auf die Mängelrüge des Zweitangeklagten als offenbar unbegründet, im übrigen jedoch als nicht den in den Verfahrensvorschriften aufgestellten Voraussetzungen entsprechend ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Über die Berufungen wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).