Der Beschwerdeeinwand (Z 5), die festgestellte Beauftragung der Firma B***** GmbH mit dem Bau der Wohnanlage II in Taufkirchen am 21. September 1993 ohne gesicherte Finanzierung stehe im inneren Widerspruch zur Darlehensgewährung durch die *****bank im Dezember 1993 (richtig nach US 9: Darlehensantrag am 14. Dezember 1993), versagt schon bei einem Vergleich der konstatierten Zeitpunkte.Der Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,), die festgestellte Beauftragung der Firma B***** GmbH mit dem Bau der Wohnanlage römisch zwei in Taufkirchen am 21. September 1993 ohne gesicherte Finanzierung stehe im inneren Widerspruch zur Darlehensgewährung durch die *****bank im Dezember 1993 (richtig nach US 9: Darlehensantrag am 14. Dezember 1993), versagt schon bei einem Vergleich der konstatierten Zeitpunkte.
Die unter Hinweis auf die im Urteil zitierte Aussage des Zeugen Roland T***** (US 9 zweiter Absatz) behauptete Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit liegt - der Beschwerde zuwider - nicht vor, weil in der Rechtsmittelschrift einerseits nur der Teilaspekt der (späteren) Kreditgewährung hervorgehoben, aber der gesamte Sinngehalt der Darlegungen dieses Zeugen außer Acht gelassen wird (S 323 f/III; S 380 f/IV) und andererseits das Motiv für das Einräumen des Kredits durch die *****bank keine entscheidende Tatsache darstellt.
Inwiefern eine Undeutlichkeit des Urteilsspruchs (allenfalls Z 3) hinsichtlich der Fakten B/1 bis 11 gegeben sein soll, ist nicht erklärlich; weist doch der Nichtigkeitswerber selbst auf die in den Entscheidungsgründen getroffene Differenzierung zwischen den Krida- (A) und Betrugshandlungen (B) sowie zu letzteren auf die Umstände der verspäteten und zu geringen Kreditantragstellung hin. Gleiches gilt für die in der Rechtsmittelausführung angeführte (eindeutige) Feststellung, wonach der am 21. September 1993 erteilte Auftrag die Errichtung der Wohnanlage II in Taufkirchen betrifft (US 9), während die Kosten der Baumeisterarbeiten für Wohnblock I nicht vom Schuldspruch B/1 umfasst sind.Inwiefern eine Undeutlichkeit des Urteilsspruchs (allenfalls Ziffer 3,) hinsichtlich der Fakten B/1 bis 11 gegeben sein soll, ist nicht erklärlich; weist doch der Nichtigkeitswerber selbst auf die in den Entscheidungsgründen getroffene Differenzierung zwischen den Krida- (A) und Betrugshandlungen (B) sowie zu letzteren auf die Umstände der verspäteten und zu geringen Kreditantragstellung hin. Gleiches gilt für die in der Rechtsmittelausführung angeführte (eindeutige) Feststellung, wonach der am 21. September 1993 erteilte Auftrag die Errichtung der Wohnanlage römisch zwei in Taufkirchen betrifft (US 9), während die Kosten der Baumeisterarbeiten für Wohnblock römisch eins nicht vom Schuldspruch B/1 umfasst sind.
Was die Schuldsprüche hinsichtlich der weiteren Professionisten anlangt (B/2 bis 11), vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine Begründungsmängel aufzuzeigen. Er versucht vielmehr durch unzutreffende Behauptungen wie innere Widersprüche zu Teilfreispruchsfakten und Kreditgewährungen, unvollständiger, summarischer und "aktenwidriger" Feststellungen die tatrichterliche Beweiswürdigung, auf Grund derer ihm - in klarer Abgrenzung zur fahrlässigen Krida und zeitlich nachfolgend - eine Reihe von Betrugshandlungen angelastet wurden, in unzulässiger Art in Zweifel zu ziehen und sein Verhalten mittels eigenständiger Beweiserwägungen als nur der fahrlässigen Krida subsumierbar darzustellen.
Mit der bloß pauschalen Verweisung auf das zu Z 5 Vorgebrachte verfehlt die Tatsachenrüge (Z 5a) eine an den Verfahrensvorschriften orientierte Ausführung.Mit der bloß pauschalen Verweisung auf das zu Ziffer 5, Vorgebrachte verfehlt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) eine an den Verfahrensvorschriften orientierte Ausführung.
Die Einwände zur Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) entsprechen ebenfalls nicht der Prozessordnung, weil sie bloß den festgestellten Sachverhalt in Frage stellen und andere, dem Vergehen der fahrlässigen Krida zu unterstellende Konstatierungen begehren. Dabei übergeht aber die Beschwerdekritik das für die rechtliche Beurteilung in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichende Tatsachensubstrat (US 7 bis 11).Die Einwände zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) entsprechen ebenfalls nicht der Prozessordnung, weil sie bloß den festgestellten Sachverhalt in Frage stellen und andere, dem Vergehen der fahrlässigen Krida zu unterstellende Konstatierungen begehren. Dabei übergeht aber die Beschwerdekritik das für die rechtliche Beurteilung in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichende Tatsachensubstrat (US 7 bis 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.