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Entscheidung 13 Os 112/02×

Entscheidung 13 Os 112/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os112/02

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. März 2002, GZ 114 EHv 31/02t-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Verteidigers Dr. Göbel und des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Graupner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. März 2002, GZ 114 EHv 31/02t-25, verletzt im Schuldspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, StGB.

Dieser Teil des Urteils samt Adhäsionserkenntnis nach Paragraph 369, StPO und Kostenausspruch wird aufgehoben und es wird gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO in der Sache selbst erkannt:

Markus S***** wird auch von der weiteren, insgesamt die Begehung des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB betreffenden Anklage, er habe in der Zeit vom 22. Dezember 1999 bis 2. Jänner 2000 in Wien Christoph K***** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von 12.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO wird der Privatbeteiligte Christoph K***** auch mit obigem Ausspruch (872,07 EUR) auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. März 2002, GZ 114 EHv 31/02t-25, wurde Markus S***** des Anfang Jänner 2000 begangenen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt und über ihn eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe verhängt. In Ansehung weiterer Anklagevorwürfe erging ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Schuldspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei einer mit nicht mehr als 6-monatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedrohten Straftat (wie jener des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB) ein Jahr.

Die erste strafgerichtliche Maßnahme gegen Markus S***** wegen des (Anfang Jänner 2000 verübten) Diebstahls wurde am 16. Jänner 2002 (durch Einleitung einer Voruntersuchung und Erlassung eines Haftbefehls - S 1 verso des Antrags- und Verfügungsbogens) - mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist - getroffen. Eine Verlängerung der Frist (gemäß Paragraph 58, Absatz eins bis 3 StGB) ist nach der Aktenlage nicht eingetreten.

Zufolge Verjährung war die Strafbarkeit des Markus S***** wegen der vom Schuldspruch erfassten Tat somit erloschen (Paragraph 57, Absatz 2, StGB), weshalb das Urteil insoweit (wie der Erstrichter im Rahmen der Entscheidungsausfertigung selbst erkannt hat - S 193) mit materiellrechtlicher Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) behaftet ist; es war daher mit einem Freispruch und hinsichtlich des zusprechenden Adhäsionserkenntnisses spruchgemäß vorzugehen.

Anmerkung

E67145 13Os112.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00112.02.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20020925_OGH0002_0130OS00112_0200000_000