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Entscheidung 13 Os 112/04×

Entscheidung 13 Os 112/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os112/04

Entscheidungsdatum

06.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas L***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Daniel S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 17. Mai 2004, GZ 20 Hv 10/04x-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Daniel S***** fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelvefahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche und Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Daniel S***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei.), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch vier.) und der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

am 3. Juli 2003 in der Justizanstalt Leoben gemeinsam mit Andreas

L***** (II-V) den Stefan K*****

zu römisch zwei. durch die Äußerung, sie würden ihn tätlich angreifen bzw umbringen, mithin durch gefährliche Drohung, zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dazu, sich einen Esslöffel ca 5 bis 10 Minuten anal ein- und auszuführen, genötigt; zu römisch drei. durch nachstehende gefährliche Drohungen zu nachangeführten Handlungen bzw Unterlassungen genötigt, und zwar durch die Äußerung

1. er werde ihm die Finger brechen, zu einer Handlung, nämlich zum Essen mehrerer Zigarettenstummel und Trinken von ca 4 Liter Wasser;

2. wenn er die Körperverletzung anzeige, werden sie seine Freunde ausrotten, seiner Mutter etwas antun und ihn abstechen, zur Abstandnahme von der Betätigung der Glocke zur Meldung des Vorfalls;

3. sie werden ihn umbringen, zu einer Handlung, nämlich zum Ablecken ihrer und des Christian Ka***** entblößter Zehen;

römisch vier.1. am Körper verletzt, indem sie ihm zumindest zweimal ein bereits erhitztes Feuerzeug auf die Handoberfläche drückten, wobei die Tat zwei Brandblasen mit einem Durchmesser von ca 2 cm bei Stefan K***** zur Folge hatte; weiters

zu römisch fünf. anlässlich der zu römisch eins des Urteils dargestellten (hier nicht wiedergegebenen) Handlungen im Haftraum dadurch, dass er nicht die Justizwache mit der Glocke verständigte, es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit einer Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich die Verbrechen der Vergewaltigung und Vergehen der geschlechtlichen Nötigung und das Vergehen der Nötigung begangen werde, unterlassen, deren unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Justizwachebeamten Karl Sch***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass die dem Zeugen K***** angeblich zugefügten Brandwunden nicht vorhanden waren bzw dass seitens des Nichtigkeitswerbers keine Bedrohungen und Misshandlungen gegenüber dem Zeugen K***** erfolgt seien. Der Zeuge K***** habe nämlich gegenüber dem Justizwachebeamten angeblich angegeben, dass er von Daniel S***** nicht misshandelt worden sei und auch keine Verletzungen gehabt hätte. Die begehrte Beweisaufnahme unterblieb zu Recht. Der Antrag hätte nämlich der weiteren begründeten Behauptung bedurft, dass der Zeuge im Stande wäre, im Sinne des Beweisantrages Erhebliches zur Lösung der Schuldfrage beizutragen, zumal der Zeuge angegeben hat (S 23/I) der Strafgefangene K***** sei "bei ihm nie persönlich vorstellig geworden, dass er irgendein Problem mit einem Mitinsassen habe, und dass er ihm von dem Vorfall am 3. Juli 2003 auch nie etwas erwähnt hätte" und er, Karl Sch*****, weitere Angaben zu diesem Vorfall nicht machen könnte.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, dass zu den Schuldsprüchen wegen Nötigungen (Fakten römisch drei.1. bis 3.) das Erstgericht hinsichtlich des erforderlichen Vorsatzes keine Feststellungen getroffen hätte. Diesen Ausführungen ist zuzugestehen, dass die für einen Schuldspruch erforderliche Form der subjektiven Tatseite (Vorsatz) nicht expressis verbis konstatiert wurde. Doch haben nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltsschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen die Tatrichter dem Angeklagten wiederholte deutlich umschriebene deliktspezifische Handlungen angelastet, die fallbezogen nur willentlich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB geschehen konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, sodass es unter den konkreten Umständen keiner weiteren Ausführung hiezu bedurfte.

Da die Beschwerde zum Schuldspruch römisch fünf. den Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anführt, den Nichtigkeitsgrund somit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, war sie bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten (wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74979 13Os112.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00112.04.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20041006_OGH0002_0130OS00112_0400000_000