Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche und Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Daniel S***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 2 StGB (II.) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV.) und der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche und Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Daniel S***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei.), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch vier.) und der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
am 3. Juli 2003 in der Justizanstalt Leoben gemeinsam mit Andreas
L***** (II-V) den Stefan K*****
zu II. durch die Äußerung, sie würden ihn tätlich angreifen bzw umbringen, mithin durch gefährliche Drohung, zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dazu, sich einen Esslöffel ca 5 bis 10 Minuten anal ein- und auszuführen, genötigt; zu III. durch nachstehende gefährliche Drohungen zu nachangeführten Handlungen bzw Unterlassungen genötigt, und zwar durch die Äußerungzu römisch zwei. durch die Äußerung, sie würden ihn tätlich angreifen bzw umbringen, mithin durch gefährliche Drohung, zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dazu, sich einen Esslöffel ca 5 bis 10 Minuten anal ein- und auszuführen, genötigt; zu römisch drei. durch nachstehende gefährliche Drohungen zu nachangeführten Handlungen bzw Unterlassungen genötigt, und zwar durch die Äußerung
1. er werde ihm die Finger brechen, zu einer Handlung, nämlich zum Essen mehrerer Zigarettenstummel und Trinken von ca 4 Liter Wasser;
2. wenn er die Körperverletzung anzeige, werden sie seine Freunde ausrotten, seiner Mutter etwas antun und ihn abstechen, zur Abstandnahme von der Betätigung der Glocke zur Meldung des Vorfalls;
3. sie werden ihn umbringen, zu einer Handlung, nämlich zum Ablecken ihrer und des Christian Ka***** entblößter Zehen;
IV.1. am Körper verletzt, indem sie ihm zumindest zweimal ein bereits erhitztes Feuerzeug auf die Handoberfläche drückten, wobei die Tat zwei Brandblasen mit einem Durchmesser von ca 2 cm bei Stefan K***** zur Folge hatte; weitersrömisch vier.1. am Körper verletzt, indem sie ihm zumindest zweimal ein bereits erhitztes Feuerzeug auf die Handoberfläche drückten, wobei die Tat zwei Brandblasen mit einem Durchmesser von ca 2 cm bei Stefan K***** zur Folge hatte; weiters
zu V. anlässlich der zu I des Urteils dargestellten (hier nicht wiedergegebenen) Handlungen im Haftraum dadurch, dass er nicht die Justizwache mit der Glocke verständigte, es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit einer Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich die Verbrechen der Vergewaltigung und Vergehen der geschlechtlichen Nötigung und das Vergehen der Nötigung begangen werde, unterlassen, deren unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern.zu römisch fünf. anlässlich der zu römisch eins des Urteils dargestellten (hier nicht wiedergegebenen) Handlungen im Haftraum dadurch, dass er nicht die Justizwache mit der Glocke verständigte, es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit einer Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich die Verbrechen der Vergewaltigung und Vergehen der geschlechtlichen Nötigung und das Vergehen der Nötigung begangen werde, unterlassen, deren unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern.