Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 (inhaltlich auch Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, (inhaltlich auch Ziffer 9, Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes, der keine Berechtigung zukommt.
Die Frage, ob die vom Angeklagten selbst verfertigten (Schein-)Rechnungen „Eingang in die Buchhaltung" gefunden haben, betrifft fallbezogen keine entscheidende Tatsache, sodass sich die diesbezügliche Mängelrüge als nicht zielführend erweist. Maßgeblich für die Lösung der Schuldfrage ist vorliegend - worauf die Beschwerdeführerin selbst zutreffend hinweist - ausschließlich, ob die inkriminierten „Scheinrechnungen" die Grundlage für den Vorsteuerabzug bildeten. Dies haben die Tatrichter aber mit dem Hinweis auf die für glaubwürdig erachtete Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussage der Zeugin S*****, wonach eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 8/98 und 9/98 keinerlei Beanstandungen ergeben hätte, logisch und empirisch einwandfrei verneint und ausdrücklich festgestellt, dass die jeweils richtigen (Original-)Rechnungen den Vorsteueranmeldungen beigefügt und damit Basis der Umsatzsteuerrückvergütung waren (US 5). Von einer fehlenden oder offenbar unzureichenden Begründung kann daher keine Rede sein. Auch die behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor. Denn das Erstgericht hat sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit den Aussagen aller im Verfahren vernommenen Zeugen auseinandergesetzt (US 5 ff) und insbesondere auch die - im Wesentlichen - übereinstimmenden Angaben der Finanzbeamten Eduard A***** und Dagmar S***** (wenn auch unter namentlicher Hervorhebung bloß des Erstgenannten), wonach sie die Vorlage von Originalrechnungen durch den Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen könnten (S 293, 297), berücksichtigt. Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach im Hinblick auf das lange Zurückliegen der Vorgänge eine auf den Einzelfall bezogene genaue Erinnerung nicht möglich sei, wurde dieser Erklärung jedoch eine belastende Bedeutung nicht beigemessen. Soweit die Beschwerdeführerin diese Aussage einer eigenen Beurteilung unterzieht, die diesbezügliche Beweiswürdigung der Tatrichter mit weitwendiger Argumentation als unlogisch und lebensfremd kritisiert und zu dem Ergebnis kommt, das Erstgericht hätte bei richtiger Würdigung der Aussagen der Zeugen S***** und A***** die Vorlage von Originalrechnungen nicht annehmen dürfen, wendet sie sich - wie schon aus ihrer Diktion ersichtlich - nur in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Forderung, das Erstgericht hätte bei richtiger und vollständiger Berücksichtigung des Akteninhaltes feststellen müssen, dass die inkriminierten (Schein-)Rechnungen die Grundlage für den Vorsteuerabzug bildeten.
Ob der Angeklagte bei den jeweiligen Vorsteueranmeldungen neben den Originalrechnungen auch die darauf basierenden, von ihm zur Vereinfachung der Buchhaltung hergestellten „Sammelrechnungen" (die lediglich Zusammenfassungen der Originalrechnungen darstellen) vorlegte, ist nicht entscheidungswesentlich, sodass ein darauf abstellender Beschwerdeeinwand unbeachtlich ist.
Mit der Kritik an den Schlussfolgerungen des erkennenden Gerichtes aus den Aussagen der Zeugen K***** und S***** wertet die Finanzstrafbehörde erneut Beweisergebnisse in ihrem Sinne, ohne damit einen entscheidungsrelevanten Begründungsfehler nachweisen zu können. Weshalb die vom Erstgericht zur Begründung der Urteilsannahme, Doppelbuchungen wären auf einen Irrtum des Angeklagten - auf Grund seiner nicht ordnungsgemäßen („schlampigen") Buchführung - zurückzuführen, herangezogenen Argumente (US 6) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Der daraus abgeleitete Vorwurf einer offenbar unzureichenden Begründung verbunden mit der Behauptung, die Vorgangsweise des Angeklagten würde - bei lebensnaher Betrachtung - auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Doppelbuchung hindeuten, stellt solcherart abermals nur eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Der zum Schuldspruchfaktum II. 2. im Rahmen der Mängelrüge erhobene Einwand fehlender Feststellungen ist schon grundsätzlich verfehlt, weil mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 nur Begründungsfehler in Ansehung entscheidender, im Urteil festgestellter Tatsachen geltend gemacht werden können; aber auch unter dem Gesichtspunkt der Z 9 lit a erweisen sich die Beschwerdeausführungen als nicht zielführend. Denn die Rechtsmittelwerberin fordert zwar unter Hinweis auf entsprechende Verfahrensergebnisse die Feststellung, der Angeklagte habe unrechtmäßig Vorsteuern geltend gemacht, zeigt aber nicht auf, auf Grund welcher vorgekommenen Beweise (für einen Schuldspruch gleichfalls erforderliche) Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insbesondere zur Wissentlichkeit der Bewirkung von Umsatzsteuerverkürzungen) indiziert gewesen wären und bringt damit den Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Für dieses (nunmehr allein verbleibende) Faktum wäre übrigens im Hinblick auf den strafbestimmenden Wertbetrag von 13.743 Euro die gerichtliche Zuständigkeit nicht (mehr) gegeben.Der zum Schuldspruchfaktum römisch zwei. 2. im Rahmen der Mängelrüge erhobene Einwand fehlender Feststellungen ist schon grundsätzlich verfehlt, weil mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, nur Begründungsfehler in Ansehung entscheidender, im Urteil festgestellter Tatsachen geltend gemacht werden können; aber auch unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 9, Litera a, erweisen sich die Beschwerdeausführungen als nicht zielführend. Denn die Rechtsmittelwerberin fordert zwar unter Hinweis auf entsprechende Verfahrensergebnisse die Feststellung, der Angeklagte habe unrechtmäßig Vorsteuern geltend gemacht, zeigt aber nicht auf, auf Grund welcher vorgekommenen Beweise (für einen Schuldspruch gleichfalls erforderliche) Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insbesondere zur Wissentlichkeit der Bewirkung von Umsatzsteuerverkürzungen) indiziert gewesen wären und bringt damit den Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Für dieses (nunmehr allein verbleibende) Faktum wäre übrigens im Hinblick auf den strafbestimmenden Wertbetrag von 13.743 Euro die gerichtliche Zuständigkeit nicht (mehr) gegeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.