Die dagegen aus Z 5, (richtig:) 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl. Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung sei undeutlich, unvollständig, treffe zu „erheblichen Tatbestandsmerkmalen" keine hinreichenden Feststellungen (der Sache nach wohl Z 9 lit a), lasse „nicht mit voller Bestimmtheit" erkennen, welche Tatsachen das Erstgericht als erwiesen angenommen habe und stehe teilweise nicht im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens, entzieht sich mangels Konkretisierung einer inhaltlichen Erwiderung. Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) dafür, dass die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung der polizeilichen Aussage des Angeklagten Csaba K***** zentrale Bedeutung beigemessen haben, findet sich auf den US 12 f.Die dagegen aus Ziffer 5,, (richtig:) 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl. Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung sei undeutlich, unvollständig, treffe zu „erheblichen Tatbestandsmerkmalen" keine hinreichenden Feststellungen (der Sache nach wohl Ziffer 9, Litera a,), lasse „nicht mit voller Bestimmtheit" erkennen, welche Tatsachen das Erstgericht als erwiesen angenommen habe und stehe teilweise nicht im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens, entzieht sich mangels Konkretisierung einer inhaltlichen Erwiderung. Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) dafür, dass die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung der polizeilichen Aussage des Angeklagten Csaba K***** zentrale Bedeutung beigemessen haben, findet sich auf den US 12 f.
Entgegen der Beschwerde ist die Ableitung der Feststellungen zur Qualifikationsnorm des § 130 zweiter Fall StGB (US 8) aus der verschränkten Betrachtung der organisierten, arbeitsteiligen Vorgangsweise sowie des Umstands, dass die Angeklagten über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr laufend gemeinsam gleichartig delinquierten (US 15), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.Entgegen der Beschwerde ist die Ableitung der Feststellungen zur Qualifikationsnorm des Paragraph 130, zweiter Fall StGB (US 8) aus der verschränkten Betrachtung der organisierten, arbeitsteiligen Vorgangsweise sowie des Umstands, dass die Angeklagten über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr laufend gemeinsam gleichartig delinquierten (US 15), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Welche über die getroffenen (US 8 bis 11) hinausgehenden Feststellungen zur „Rolle" der Beschwerdeführerin schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen (der Sache nach Z 9 lit a), lässt die Rüge nicht erkennen.Welche über die getroffenen (US 8 bis 11) hinausgehenden Feststellungen zur „Rolle" der Beschwerdeführerin schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), lässt die Rüge nicht erkennen.
Soweit die Beschwerde pauschal behauptet, ein schlüssiger Schuldnachweis sei nicht erbracht, und zur Unterstützung dieser Behauptung einzelne Elemente der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert angreift, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 13 Os 68/08m).Soweit die Beschwerde pauschal behauptet, ein schlüssiger Schuldnachweis sei nicht erbracht, und zur Unterstützung dieser Behauptung einzelne Elemente der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert angreift, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 13 Os 68/08m).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) anhand eigener Beweiswerterwägungen aus einzelnen Verfahrensergebnissen für die Beschwerdeführerin günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand eigener Beweiswerterwägungen aus einzelnen Verfahrensergebnissen für die Beschwerdeführerin günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491).
Die Aussagen des Angeklagten Csaba K***** werden keineswegs aktenwidrig wiedergegeben (der Sache nach Z 5 fünfter Fall). Das Erstgericht setzt sich mit dessen wechselnder Verantwortung vielmehr in logisch und empirisch einwandfreier Beweiswürdigung auseinander (US 12 f).Die Aussagen des Angeklagten Csaba K***** werden keineswegs aktenwidrig wiedergegeben (der Sache nach Ziffer 5, fünfter Fall). Das Erstgericht setzt sich mit dessen wechselnder Verantwortung vielmehr in logisch und empirisch einwandfreier Beweiswürdigung auseinander (US 12 f).
Der Ansatz, der Sachverhalt sei „mangelhaft ermittelt" worden, ist mangels Konkretisierung einer meritorischen Antwort nicht zugänglich. Die Prämisse der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die angefochtene Entscheidung treffe keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Handeln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 8) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Aus welchem Grund die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion Feststellungen zur Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) erfordern soll, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Der Ansatz, der Sachverhalt sei „mangelhaft ermittelt" worden, ist mangels Konkretisierung einer meritorischen Antwort nicht zugänglich. Die Prämisse der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die angefochtene Entscheidung treffe keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Handeln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 8) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Aus welchem Grund die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion Feststellungen zur Vorsatzform der Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) erfordern soll, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.