Die dagegen aus Z 3, 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.Die dagegen aus Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die zu Urteilsfeststellungen über entscheidende Tatsachen - nämlich über den auf das Bewirken einer Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatz (§ 8 Abs 1 FinStrG) - angestellten Erwägungen in sich widersprüchlich sind (Z 5 dritter Fall):Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die zu Urteilsfeststellungen über entscheidende Tatsachen - nämlich über den auf das Bewirken einer Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatz (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG) - angestellten Erwägungen in sich widersprüchlich sind (Ziffer 5, dritter Fall):
Hintergrund des Schuldspruchs sind im Jahr 1997 initiierte Bemühungen der U*****, eine in Wien ansässige Tochtergesellschaft, die C***** AG (C*****-AG), zu veräußern. Nach den Feststellungen der Tatrichter bediente sich die U***** zu diesem Zweck ua der CW-***** AG (im Folgenden: S***** AG) mit Sitz in Liechtenstein, die ihrerseits zur Abwicklung der Veräußerung einen „Verkaufsunterstützungsvertrag“ mit der (ebenfalls in Liechtenstein ansässigen) T***** AG, deren alleiniger Aktionär „in der Folge“ der Beschwerdeführer war, abschloss (US 3). Die aufgrund dieses Vertrags von der S***** AG an die T***** AG geleisteten Zahlungen waren nach den Urteilskonstatierungen „schon im Zeitpunkt der Überweisungen“ dem Beschwerdeführer (persönlich) zuzurechnende Einkünfte und solcherart in Österreich einkommensteuerpflichtig (US 7).
Die (auch) hinsichtlich des diesbezüglich auf das Bewirken einer Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatzes leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 75 S 5) erachtete das Erstgericht mit der Begründung als widerlegt, dieser habe die von der S***** AG an die T***** AG geleisteten Zahlungen als schon im Überweisungszeitpunkt wirtschaftlich ihm zuzurechnendes Entgelt erkannt, was sich wiederum daraus ergebe, dass „das Kapital“ aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion dem Beschwerdeführer „spätestens anlässlich der Liquidation der Gesellschaft als Liquidationserlös zufließt“ (US 9). Die zentralen Ansätze dieser Argumentationskette, nämlich einerseits die Urteilsannahme, die Zahlungen der S***** AG seien dem Beschwerdeführer unmittelbar persönlich zugeflossen, und andererseits die Prämisse, er habe durch diese Zahlungen - als Aktionär der T***** AG - (bloß) einen Anspruch auf Zuteilung eines allfälligen Liquidationserlöses erlangt, können aber nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen und sind solcherart widersprüchlich im Sinn des dritten Falles des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f).Die (auch) hinsichtlich des diesbezüglich auf das Bewirken einer Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatzes leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 75 S 5) erachtete das Erstgericht mit der Begründung als widerlegt, dieser habe die von der S***** AG an die T***** AG geleisteten Zahlungen als schon im Überweisungszeitpunkt wirtschaftlich ihm zuzurechnendes Entgelt erkannt, was sich wiederum daraus ergebe, dass „das Kapital“ aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion dem Beschwerdeführer „spätestens anlässlich der Liquidation der Gesellschaft als Liquidationserlös zufließt“ (US 9). Die zentralen Ansätze dieser Argumentationskette, nämlich einerseits die Urteilsannahme, die Zahlungen der S***** AG seien dem Beschwerdeführer unmittelbar persönlich zugeflossen, und andererseits die Prämisse, er habe durch diese Zahlungen - als Aktionär der T***** AG - (bloß) einen Anspruch auf Zuteilung eines allfälligen Liquidationserlöses erlangt, können aber nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen und sind solcherart widersprüchlich im Sinn des dritten Falles des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f).
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO) und die angefochtene Entscheidung - ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen - (zur Gänze) aufzuheben.In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO) und die angefochtene Entscheidung - ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen - (zur Gänze) aufzuheben.