Entscheidung 13 Os 112/17w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.10.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Nikola M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 47 Hv 86/14v des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, des Verurteilten sowie seines Verteidigers Mag. Wolm zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Nikola M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, AZ 47 Hv 86/14v des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, des Verurteilten sowie seines Verteidigers Mag. Wolm zu Recht erkannt:
Spruch
Das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v-7, verletzt § 270 Abs 4 Z 2 iVm § 488 Abs 1 StPO.Das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v-7, verletzt Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v-7, wurde Nikola M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v-7, wurde Nikola M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Strafzumessungserwägungen sind der Ausfertigung der Entscheidung nicht zu entnehmen.
Das gekürzt ausgefertigte Urteil steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:Das gekürzt ausgefertigte Urteil steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß der auch für das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden (§ 488 Abs 1 StPO) Bestimmung des § 270 Abs 4 Z 2 StPO hat eine gekürzte Urteilsausfertigung auch die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.Gemäß der auch für das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden (Paragraph 488, Absatz eins, StPO) Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO hat eine gekürzte Urteilsausfertigung auch die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.
Da die Urteilsausfertigung solche Erwägungen nicht enthält, war die von der Generalprokuratur aufgeworfene Gesetzesverletzung festzustellen.
Schlagworte
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European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00112.17W.1011.000
Zuletzt aktualisiert am
08.12.2017
Dokumentnummer
JJT_20171011_OGH0002_0130OS00112_17W0000_000