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Entscheidung 13 Os 112/17w×

Entscheidung 13 Os 112/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os112/17w

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Nikola M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, AZ 47 Hv 86/14v des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, des Verurteilten sowie seines Verteidigers Mag. Wolm zu Recht erkannt:

Spruch

Das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v-7, verletzt Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v-7, wurde Nikola M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Strafzumessungserwägungen sind der Ausfertigung der Entscheidung nicht zu entnehmen.

Das gekürzt ausgefertigte Urteil steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß der auch für das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden (Paragraph 488, Absatz eins, StPO) Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO hat eine gekürzte Urteilsausfertigung auch die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.

Da die Urteilsausfertigung solche Erwägungen nicht enthält, war die von der Generalprokuratur aufgeworfene Gesetzesverletzung festzustellen.

Schlagworte

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Textnummer

E119881

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00112.17W.1011.000

Im RIS seit

08.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2017

Dokumentnummer

JJT_20171011_OGH0002_0130OS00112_17W0000_000