Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Filip A*****, der teilweise Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Filip A*****, der teilweise Berechtigung zukommt.
Der Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu A/I/1/a/dd, ee, gg, hh und B (US 12 bis 19) übergeht die Darstellung der Tatrichter, aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen sie die bezughabenden Feststellungen trafen (vgl insbesondere US 22 bis 28). Solcherart ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).Der Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zu A/I/1/a/dd, ee, gg, hh und B (US 12 bis 19) übergeht die Darstellung der Tatrichter, aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen sie die bezughabenden Feststellungen trafen vergleiche insbesondere US 22 bis 28). Solcherart ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Die zum Schuldspruch A/I/1/a den Entfall der Qualifikationen des § 28a Abs 2 Z 2 SMG und des § 28a Abs 4 Z 3 SMG anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert nicht auf der Basis der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 12, 18 und 19) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).Die zum Schuldspruch A/I/1/a den Entfall der Qualifikationen des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) argumentiert nicht auf der Basis der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 12, 18 und 19) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Der in Bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage (F) erhobene Einwand eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb die Konstatierungen zur wissentlichen Ablegung einer Falschaussage in einem Strafverfahren trotz Belehrung, als Zeuge vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet zu sein (US 20), insoweit die Subsumtion nach § 288 Abs 1 StGB nicht tragen sollen. Solcherart entzieht sich die Rechtsrüge einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116569).Der in Bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage (F) erhobene Einwand eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) zur subjektiven Tatseite legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb die Konstatierungen zur wissentlichen Ablegung einer Falschaussage in einem Strafverfahren trotz Belehrung, als Zeuge vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet zu sein (US 20), insoweit die Subsumtion nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB nicht tragen sollen. Solcherart entzieht sich die Rechtsrüge einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116569).
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zutreffend zeigt hingegen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Bezug auf den Schuldspruch C/I einen Rechtsfehler auf, weil die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 50 Abs 1 WaffG enthält.Zutreffend zeigt hingegen die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Bezug auf den Schuldspruch C/I einen Rechtsfehler auf, weil die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 50, Absatz eins, WaffG enthält.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof zudem von weiteren, nicht geltend gemachten Rechtsfehlern (Z 9 lit a) zum Nachteil des Angeklagten Filip A*****, die von Amts wegen aufzugreifen waren (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof zudem von weiteren, nicht geltend gemachten Rechtsfehlern (Ziffer 9, Litera a,) zum Nachteil des Angeklagten Filip A*****, die von Amts wegen aufzugreifen waren (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Nach den Feststellungen zu D/1 wurden bei einer Hausdurchsuchung ein „gefälschter“ österreichischer Studentenausweis der Universität Wien und eine „falsche“ österreichische E-Card, jeweils ausgestellt auf die Person Andrea L*****, sichergestellt. Den weiteren Urteilsannahmen zufolge hatte sich Filip A***** die Urkunden besorgt, um bei der Anmietung der Wohnung eine aufrechte Immatrikulation an der Universität Wien sowie im Krankheitsfall eine aufrechte Krankenversicherung im Rechtsverkehr vorzutäuschen (US 16). Da sich die bekämpfte Entscheidung zum Tatbestandselement der fehlenden Echtheit der Urkunden (hiezu eingehend mwN Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 168 f und 196) auf die Wiedergabe der verba legalia beschränkt, ohne einen Sachverhaltsbezug herzustellen, tragen die Urteilskonstatierungen die vorgenommene Subsumtion nach § 224a StGB nicht.Nach den Feststellungen zu D/1 wurden bei einer Hausdurchsuchung ein „gefälschter“ österreichischer Studentenausweis der Universität Wien und eine „falsche“ österreichische E-Card, jeweils ausgestellt auf die Person Andrea L*****, sichergestellt. Den weiteren Urteilsannahmen zufolge hatte sich Filip A***** die Urkunden besorgt, um bei der Anmietung der Wohnung eine aufrechte Immatrikulation an der Universität Wien sowie im Krankheitsfall eine aufrechte Krankenversicherung im Rechtsverkehr vorzutäuschen (US 16). Da sich die bekämpfte Entscheidung zum Tatbestandselement der fehlenden Echtheit der Urkunden (hiezu eingehend mwN Kienapfel/Schroll in WK2 StGB Paragraph 223, Rz 168 f und 196) auf die Wiedergabe der verba legalia beschränkt, ohne einen Sachverhaltsbezug herzustellen, tragen die Urteilskonstatierungen die vorgenommene Subsumtion nach Paragraph 224 a, StGB nicht.
Nach den Feststellungen zu E wies sich Filip A***** gegenüber Polizeibeamten mit einem „gefälschten slowenischen Personalausweis aus, der auf Miro P*****“ lautete (US 15). Das Erstgericht unterließ auch in diesem Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal der Fälschung tragende Feststellungen zu treffen. Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia („falsch“, „verfälscht“, „gefälscht“) genügt ebenso wenig (RIS-Justiz RS0114639).Nach den Feststellungen zu E wies sich Filip A***** gegenüber Polizeibeamten mit einem „gefälschten slowenischen Personalausweis aus, der auf Miro P*****“ lautete (US 15). Das Erstgericht unterließ auch in diesem Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal der Fälschung tragende Feststellungen zu treffen. Die Erwähnung im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia („falsch“, „verfälscht“, „gefälscht“) genügt ebenso wenig (RIS-Justiz RS0114639).
Solcherart fehlt auch dem Einziehungserkenntnis, soweit sich dieses auf die von den Schuldsprüchen umfassten Urkunden bezieht, die Rechtsgrundlage.
Die aufgezeigten Rechtsfehler erfordern die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich sowie die Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Die aufgezeigten Rechtsfehler erfordern die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich sowie die Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit ihren Berufungen hinsichtlich der über Filip A***** verhängten Freiheitsstrafe waren dieser und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Filip A***** gegen das Verfallserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Filip A***** gegen das Verfallserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.