Gemäß § 57 Abs. 2 StGB. beginnt die Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Darnach hat die Frist für die Verfolgbarkeit des der Beschwerdeführerin angelasteten Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 2Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, StGB. beginnt die Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Darnach hat die Frist für die Verfolgbarkeit des der Beschwerdeführerin angelasteten Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2
SuchtgiftG. spätestens mit Jahresende 1977 begonnen und ist spätestens mit Jahresende 1978 abgelaufen. Daß die Rechtsmittelwerberin während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, begangen hätte (§ 58 Abs. 2 StGB.), ist gerichtsordnungsmäßig nicht festgestellt (denn die rechtliche Gewißheit der abermaligen Täterschaft muß in einem Richterspruch - Urteil oder Strafverfügung - verkörpert sein: KH. 2698, SSt. XXIX/1, JBl. 1966 S. 573; Marschall in ÖJZ. 1974 S. 431 unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 StGB. - verbo 'erkannt' - und auf Art. 6 Abs. 3, gemeint Abs. 2 MRK., beifällig zitiert von Leukauf-Steininger2 S. 442). Das unter einem abgeurteilte Verbrechen wider die Volksgesundheit hat A im November 1979 verübt (C). Aus dem Gesagten folgt, daß die Strafbarkeit des von Silvia A zwischen 1975 und 1977 hergestellten Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. spätestens am 31.Dezember 1978 verjährt und seither aufgehoben ist (allgemeiner Strafaufhebungsgrund). Das Urteil ist insoweit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. nichtig. Der Beschwerde war daher schon aus diesem Grund stattzugeben und die Nichtigkeitswerberin von dem von ihr bekämpften Vorwurf freizusprechen, ohne daß auf ihre Mängelrüge eingegangen werden brauchte. In den Wortlaut des Freispruchs wurde der bezügliche Ausschnitt des Anklagesatzes (nicht derjenige des Urteils) übernommen, weil gemäß § 259, erster Satz, StPO. von der Anklage (und nicht vom angefochtenen Urteil) freizusprechen ist. Bei der infolge der Teilaufhebung des Ersturteils notwendig gewordenen Strafneubemessung konnte der Oberste Gerichtshof von den Strafzumessungserwägungen der ersten Instanz mit Ausnahme der Deliktskonkurrenz, die nunmehr als erschwerend entfällt, ausgehen. In Anbetracht dessen, daß die Angeklagte einschlägig noch nicht in Erscheinung getreten ist, konnte mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten das Auslangen gefunden werden. Der Gewährung der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht stehen die aktenkundige tiefe Verstrickung der A in die Suchtgiftszene und das hiedurch aktualisierte, im § 43 StGB. ausdrücklich verankerte Bedürfnis der Spezialprävention gebieterisch entgegen. Mit ihrer Berufung war die Rechtsmittelwerberin hierauf zu verweisen.SuchtgiftG. spätestens mit Jahresende 1977 begonnen und ist spätestens mit Jahresende 1978 abgelaufen. Daß die Rechtsmittelwerberin während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, begangen hätte (Paragraph 58, Absatz 2, StGB.), ist gerichtsordnungsmäßig nicht festgestellt (denn die rechtliche Gewißheit der abermaligen Täterschaft muß in einem Richterspruch - Urteil oder Strafverfügung - verkörpert sein: KH. 2698, SSt. XXIX/1, JBl. 1966 S. 573; Marschall in ÖJZ. 1974 S. 431 unter Hinweis auf Paragraph 60, Absatz eins, StGB. - verbo 'erkannt' - und auf Artikel 6, Absatz 3,, gemeint Absatz 2, MRK., beifällig zitiert von Leukauf-Steininger2 S. 442). Das unter einem abgeurteilte Verbrechen wider die Volksgesundheit hat A im November 1979 verübt (C). Aus dem Gesagten folgt, daß die Strafbarkeit des von Silvia A zwischen 1975 und 1977 hergestellten Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. spätestens am 31.Dezember 1978 verjährt und seither aufgehoben ist (allgemeiner Strafaufhebungsgrund). Das Urteil ist insoweit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. nichtig. Der Beschwerde war daher schon aus diesem Grund stattzugeben und die Nichtigkeitswerberin von dem von ihr bekämpften Vorwurf freizusprechen, ohne daß auf ihre Mängelrüge eingegangen werden brauchte. In den Wortlaut des Freispruchs wurde der bezügliche Ausschnitt des Anklagesatzes (nicht derjenige des Urteils) übernommen, weil gemäß Paragraph 259,, erster Satz, StPO. von der Anklage (und nicht vom angefochtenen Urteil) freizusprechen ist. Bei der infolge der Teilaufhebung des Ersturteils notwendig gewordenen Strafneubemessung konnte der Oberste Gerichtshof von den Strafzumessungserwägungen der ersten Instanz mit Ausnahme der Deliktskonkurrenz, die nunmehr als erschwerend entfällt, ausgehen. In Anbetracht dessen, daß die Angeklagte einschlägig noch nicht in Erscheinung getreten ist, konnte mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten das Auslangen gefunden werden. Der Gewährung der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht stehen die aktenkundige tiefe Verstrickung der A in die Suchtgiftszene und das hiedurch aktualisierte, im Paragraph 43, StGB. ausdrücklich verankerte Bedürfnis der Spezialprävention gebieterisch entgegen. Mit ihrer Berufung war die Rechtsmittelwerberin hierauf zu verweisen.