Der auf die Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die Urteilsfeststellungen lassen keinesfalls die Annahme zu, daß der Angeklagte einen Angriff des B nur um der Abwehr willen provoziert hat (sg. 'Absichtsprovokation') und sich deshalb nicht auf Notwehr berufen kann. Eine nicht in diesem Sinn qualifizierte, aber sonst schuldhafte Provokation verpflichtet zwar zum Ausweichen vor dem provozierten Angriff, schließt aber Notwehr als letztes Mittel und damit eine solche Rechtfertigung der Tat nicht aus (EvBl. 1978/45, Steininger, Die Notwehr in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ÖJZ. 1980, 232).Der auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die Urteilsfeststellungen lassen keinesfalls die Annahme zu, daß der Angeklagte einen Angriff des B nur um der Abwehr willen provoziert hat (sg. 'Absichtsprovokation') und sich deshalb nicht auf Notwehr berufen kann. Eine nicht in diesem Sinn qualifizierte, aber sonst schuldhafte Provokation verpflichtet zwar zum Ausweichen vor dem provozierten Angriff, schließt aber Notwehr als letztes Mittel und damit eine solche Rechtfertigung der Tat nicht aus (EvBl. 1978/45, Steininger, Die Notwehr in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ÖJZ. 1980, 232).
Den Urteilskonstatierungen zufolge ging der Beschwerdeführer nach dem (abgeschlossenen) Angriff des B auf diesen zu, worauf es zu einem Handgemenge kam. An einem Raufhandel beteiligte Personen können sich zwar nicht schlechthin zur Rechtfertigung der jeweils selbst ausgeübten Gewalt auf eine Notwehrlage berufen. Eine solche Situation und damit gerechte Notwehr (§ 3 StGB) ist im Raufhandel nur beschränkt, so beispielsweise dem einzuräumen, der weiteren beachtlichen Angriffen ausgesetzt ist, obwohl er bereits überwunden und wehrlos ist, oder der selbst den Raufhandel (d.h. seine eigenen Angriffshandlungen) erkennbar aufgegeben hat, ebenso dem, gegen den sich ein vom Gegner ausgehender inadäquater Waffengebrauch richtet, der die Gegenseitigkeit von Angriffen und Abwehr sprengt (EvBl. 1973/223, 1974/103, RZ. 1973/59 u.a.).Den Urteilskonstatierungen zufolge ging der Beschwerdeführer nach dem (abgeschlossenen) Angriff des B auf diesen zu, worauf es zu einem Handgemenge kam. An einem Raufhandel beteiligte Personen können sich zwar nicht schlechthin zur Rechtfertigung der jeweils selbst ausgeübten Gewalt auf eine Notwehrlage berufen. Eine solche Situation und damit gerechte Notwehr (Paragraph 3, StGB) ist im Raufhandel nur beschränkt, so beispielsweise dem einzuräumen, der weiteren beachtlichen Angriffen ausgesetzt ist, obwohl er bereits überwunden und wehrlos ist, oder der selbst den Raufhandel (d.h. seine eigenen Angriffshandlungen) erkennbar aufgegeben hat, ebenso dem, gegen den sich ein vom Gegner ausgehender inadäquater Waffengebrauch richtet, der die Gegenseitigkeit von Angriffen und Abwehr sprengt (EvBl. 1973/223, 1974/103, RZ. 1973/59 u.a.).
Gegenständlichenfalls lautet die nach dem Vorgesagten letztlich entscheidungswesentliche Urteilsfeststellung dahin, daß 'B auf den Angeklagten zu liegen kam und diesen mit Fäusten bearbeitete' (S. 77). Mithin war eine einseitige Eskalation des Raufhandels gegeben, lag doch der Beschwerdeführer schon wehrlos auf dem Boden und mußte seitens des auf ihm liegenden B weitere, weder in ihrer Dauer noch in ihren Folgen absehbare, keineswegs ungefährliche Angriffe auf seine leibliche Unversehrtheit, nämlich eine Mehrzahl von Faustschlägen hinnehmen. In dieser Lage ist dem Rechtsmittelwerber zuzubilligen, daß er, als er mit dem Messer in den Oberbauch des Angreifers stach, sich nur der Verteidigung bediente, die notwendig war, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf seine körperliche Integrität abzuwehren (§ 3 StGB). Eine das Maß verläßlicher, d.h. wirksamer Abwehr überschreitende Reaktion kann, dies sei nochmals mit aller Deutlichkeit klargestellt, bei der erforderlichen Betrachtung der Situation aus der dem Täter möglichen Perspektive (ex ante) in dem Messerstich nicht erblickt werden. Folglich ist die verübte schwere Körperverletzung (§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 1 StGB) durch Notwehr gerechtfertigt.Gegenständlichenfalls lautet die nach dem Vorgesagten letztlich entscheidungswesentliche Urteilsfeststellung dahin, daß 'B auf den Angeklagten zu liegen kam und diesen mit Fäusten bearbeitete' (S. 77). Mithin war eine einseitige Eskalation des Raufhandels gegeben, lag doch der Beschwerdeführer schon wehrlos auf dem Boden und mußte seitens des auf ihm liegenden B weitere, weder in ihrer Dauer noch in ihren Folgen absehbare, keineswegs ungefährliche Angriffe auf seine leibliche Unversehrtheit, nämlich eine Mehrzahl von Faustschlägen hinnehmen. In dieser Lage ist dem Rechtsmittelwerber zuzubilligen, daß er, als er mit dem Messer in den Oberbauch des Angreifers stach, sich nur der Verteidigung bediente, die notwendig war, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf seine körperliche Integrität abzuwehren (Paragraph 3, StGB). Eine das Maß verläßlicher, d.h. wirksamer Abwehr überschreitende Reaktion kann, dies sei nochmals mit aller Deutlichkeit klargestellt, bei der erforderlichen Betrachtung der Situation aus der dem Täter möglichen Perspektive (ex ante) in dem Messerstich nicht erblickt werden. Folglich ist die verübte schwere Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) durch Notwehr gerechtfertigt.
Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO Folge zu geben, gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO sogleich in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage freizusprechen, ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO Folge zu geben, gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO sogleich in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage freizusprechen, ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.
Mit ihren Berufungen waren beide Parteien auf diese Entscheidung zu verweisen.
Mit dem Schuldspruch geht das Einziehungserkenntnis unter. Indes war dieses ohnehin nichtig (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO), weil Gegenstände, die auch rechtmäßigem Gebrauch dienen und von jedermann frei erworben und besessen werden dürfen, nicht der Einziehung (§ 26 StGB) unterliegen (LSK. 1978/143). Als ein solcher Gebrauchsgegenstand ist auch ein Fixiermesser (mit Feststellvorrichtung für die Klinge) anzusehen (SSt. XLI/25).Mit dem Schuldspruch geht das Einziehungserkenntnis unter. Indes war dieses ohnehin nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), weil Gegenstände, die auch rechtmäßigem Gebrauch dienen und von jedermann frei erworben und besessen werden dürfen, nicht der Einziehung (Paragraph 26, StGB) unterliegen (LSK. 1978/143). Als ein solcher Gebrauchsgegenstand ist auch ein Fixiermesser (mit Feststellvorrichtung für die Klinge) anzusehen (SSt. XLI/25).