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Entscheidung 13 Os 112/82×

Entscheidung 13 Os 112/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os112/82

Entscheidungsdatum

04.11.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.November 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 16.April 1982, GZ. 10 römisch fünf r 622/82-9, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Oberlaner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Günther A wird von der Anklage, am 31.Oktober 1981 in Klagenfurt den Mario B dadurch, daß er diesen mit einem Fixiermesser mit 10 cm Klingenlänge in den Oberbauch stach, mit einem Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, am Körper verletzt (13 cm lange, unter der Haut verlaufende Stichwunde) und hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Mit ihren Berufungen werden beide Parteien hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Günther A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Nach den Urteilsfeststellungen hielt er sich in den Morgenstunden des 31.Oktober 1981 in Klagenfurt in der Bar 'Kikeriki' auf, wurde dort von dem stark alkoholisierten und als Gewalttäter bekannten Mario B zunächst völlig grundlos geohrfeigt und dann - als ihm der Angeklagte nachging und ihn zur Rede stellen wollte - mit dem Fuß getreten. Als A nun neuerlich auf B zuging, kam es zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf beide zu Boden stürzten; dabei kam B auf den Angeklagten zu liegen und traktierte ihn mit Faustschlägen (S. 77). In dieser Situation zog der Angeklagte ein Fixiermesser und stach seinen Widersacher in den Oberbauch. B erlitt dadurch eine leichte Verletzung, und zwar eine 13 cm lange, unter der Haut verlaufende Stichwunde.

Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Gericht davon aus, daß der (erste) Angriff des B mit der Verabreichung der Ohrfeigen abgeschlossen war, die weiteren Vorgänge aber vom Angeklagten provoziert wurde. Er könne sich nicht auf Notwehr berufen, weil er im Zug eines Raufhandels, den er im Vertrauen auf den Besitz eines Springmessers fortgesetzt habe, seinem Gegner schließlich einen gezielten Stich versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die Urteilsfeststellungen lassen keinesfalls die Annahme zu, daß der Angeklagte einen Angriff des B nur um der Abwehr willen provoziert hat (sg. 'Absichtsprovokation') und sich deshalb nicht auf Notwehr berufen kann. Eine nicht in diesem Sinn qualifizierte, aber sonst schuldhafte Provokation verpflichtet zwar zum Ausweichen vor dem provozierten Angriff, schließt aber Notwehr als letztes Mittel und damit eine solche Rechtfertigung der Tat nicht aus (EvBl. 1978/45, Steininger, Die Notwehr in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ÖJZ. 1980, 232).

Den Urteilskonstatierungen zufolge ging der Beschwerdeführer nach dem (abgeschlossenen) Angriff des B auf diesen zu, worauf es zu einem Handgemenge kam. An einem Raufhandel beteiligte Personen können sich zwar nicht schlechthin zur Rechtfertigung der jeweils selbst ausgeübten Gewalt auf eine Notwehrlage berufen. Eine solche Situation und damit gerechte Notwehr (Paragraph 3, StGB) ist im Raufhandel nur beschränkt, so beispielsweise dem einzuräumen, der weiteren beachtlichen Angriffen ausgesetzt ist, obwohl er bereits überwunden und wehrlos ist, oder der selbst den Raufhandel (d.h. seine eigenen Angriffshandlungen) erkennbar aufgegeben hat, ebenso dem, gegen den sich ein vom Gegner ausgehender inadäquater Waffengebrauch richtet, der die Gegenseitigkeit von Angriffen und Abwehr sprengt (EvBl. 1973/223, 1974/103, RZ. 1973/59 u.a.).

Gegenständlichenfalls lautet die nach dem Vorgesagten letztlich entscheidungswesentliche Urteilsfeststellung dahin, daß 'B auf den Angeklagten zu liegen kam und diesen mit Fäusten bearbeitete' (S. 77). Mithin war eine einseitige Eskalation des Raufhandels gegeben, lag doch der Beschwerdeführer schon wehrlos auf dem Boden und mußte seitens des auf ihm liegenden B weitere, weder in ihrer Dauer noch in ihren Folgen absehbare, keineswegs ungefährliche Angriffe auf seine leibliche Unversehrtheit, nämlich eine Mehrzahl von Faustschlägen hinnehmen. In dieser Lage ist dem Rechtsmittelwerber zuzubilligen, daß er, als er mit dem Messer in den Oberbauch des Angreifers stach, sich nur der Verteidigung bediente, die notwendig war, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf seine körperliche Integrität abzuwehren (Paragraph 3, StGB). Eine das Maß verläßlicher, d.h. wirksamer Abwehr überschreitende Reaktion kann, dies sei nochmals mit aller Deutlichkeit klargestellt, bei der erforderlichen Betrachtung der Situation aus der dem Täter möglichen Perspektive (ex ante) in dem Messerstich nicht erblickt werden. Folglich ist die verübte schwere Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) durch Notwehr gerechtfertigt.

Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO Folge zu geben, gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO sogleich in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage freizusprechen, ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.

Mit ihren Berufungen waren beide Parteien auf diese Entscheidung zu verweisen.

Mit dem Schuldspruch geht das Einziehungserkenntnis unter. Indes war dieses ohnehin nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), weil Gegenstände, die auch rechtmäßigem Gebrauch dienen und von jedermann frei erworben und besessen werden dürfen, nicht der Einziehung (Paragraph 26, StGB) unterliegen (LSK. 1978/143). Als ein solcher Gebrauchsgegenstand ist auch ein Fixiermesser (mit Feststellvorrichtung für die Klinge) anzusehen (SSt. XLI/25).

Anmerkung

E03911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00112.82.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19821104_OGH0002_0130OS00112_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0082031 Rechtssatz 12.05.1970Strafrecht
Gewöhnliche Messer (das sind Messer mit stumpfen Rücken, wie Jagdmesser, Hirschfänger, Brotmesser, Tischmesser und Küchenmesser) und insbesondere Taschenmesser aller Art sind selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen (sogen …
RS0088713 Rechtssatz 10.11.1977Strafrecht
Eine schuldhafte Provokation verpflichtet zwar zum Ausweichen vor dem provozierten Angriff, schließt aber (anders als Absichtsprovokation) Notwehr als letztes Mittel und damit eine Beurteilung der Tat - insbesondere bei geänderten subjektiven Voraussetzunge …
RS0088726 Rechtssatz 12.12.1972Zivilrecht; Strafrecht
Bei einem durch gegenseitig abwechselnde Angriffshandlungen und Abwehrhandlungen der Beteiligten gekennzeichneten Raufhandel ist den daran aktiv Teilnehmenden ein Notwehrrecht im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr § 3 StGB) nicht zuzubilligen (Rittler II 2.Au …
RS0088942 Rechtssatz 27.01.1981Strafrecht
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verteidigung ist entscheidend, ob die Verteidigungshandlung aus der Situation des Angeklagten ("ex ante") gesehen und unter Beachtung objektiver Kriterien zur verläßlichen Abwehr des Angriffs erforderlich war oder …
RS0090389 Rechtssatz 17.02.1978Strafrecht
Die Einziehung setzt voraus, dass das Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung von strafbaren Handlungen bestimmt sein muss.
RS0090408 Rechtssatz 04.11.1982Strafrecht
Gegenstände, die auch rechtmäßigem Gebrauch dienen und von jedermann frei erworben und besessen werden dürfen, unterliegen nicht der Einziehung (LSK 1978/143). Als ein solcher Gebrauchsgegenstand ist auch ein Fixiermesser (mit Feststellvorrichtung für die K …