Am 15.Juni 1993 ordnete das Oberlandesgericht Linz in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit a und b StPO an.Am 15.Juni 1993 ordnete das Oberlandesgericht Linz in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO an.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Grundrechtsbeschwerde. Ohne die Dringlichkeit des Tatverdachtes zu bestreiten, erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit in der - insbesondere unter dem Aspekt der ultima-ratio-Regel des § 35 Abs. 1 JGG - angeblich verfehlten Auffassung des Oberlandesgerichtes über die Substituierbarkeit des angenommenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr. Ohne die Berechtigung des Haftgrundes selbst in Frage zu stellen, hält er eine Haftverschonung unter Anwendung der von der Ratskammer verfügten gelinderen Mittel, allenfalls ergänzt durch die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe (§ 180 Abs. 5 Z 8 iVm § 197 a StPO) für geboten, die dennoch beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft im Hinblick auf § 35 Abs. 1 JGG demnach für unzulässig.Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Grundrechtsbeschwerde. Ohne die Dringlichkeit des Tatverdachtes zu bestreiten, erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit in der - insbesondere unter dem Aspekt der ultima-ratio-Regel des Paragraph 35, Absatz eins, JGG - angeblich verfehlten Auffassung des Oberlandesgerichtes über die Substituierbarkeit des angenommenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr. Ohne die Berechtigung des Haftgrundes selbst in Frage zu stellen, hält er eine Haftverschonung unter Anwendung der von der Ratskammer verfügten gelinderen Mittel, allenfalls ergänzt durch die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 197, a StPO) für geboten, die dennoch beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz eins, JGG demnach für unzulässig.
Damit behauptet der Beschuldigte nicht nur die unrichtige Anwendung der Bestimmung des § 35 Abs. 1 JGG, sondern auch der Bestimmung des § 180 Abs. 4 StPO, wonach eine Untersuchungsghaft nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden darf, wenn die Haftzwecke durch die Anordnung eines oder mehrerer gelinderer Mittel (Abs. 5) erreicht werden können; indes zu Unrecht.Damit behauptet der Beschuldigte nicht nur die unrichtige Anwendung der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, JGG, sondern auch der Bestimmung des Paragraph 180, Absatz 4, StPO, wonach eine Untersuchungsghaft nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden darf, wenn die Haftzwecke durch die Anordnung eines oder mehrerer gelinderer Mittel (Absatz 5,) erreicht werden können; indes zu Unrecht.
Die mangelnde Substituierbarkeit der Haft durch die vom Erstgericht angenommenen und vom Beschwerdeführer angebotenen gelinderen Mittel stützt das Oberlandesgericht darauf, daß weder die Wohnungnahme beim Vater des Beschuldigten, zu dem bisher anscheinend keine Verbindung bestanden habe, ausreichende Gewähr für ein künftig deliktsfreies Verhalten biete, noch die aushilfsweise Beschäftigung bei einem Plakatierunternehmen. Vor allem letztere eröffnete dem Beschuldigten geradezu eine opportune Möglichkeit, wirksam nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten.
Dieser - durchaus vertretbaren - Argumentation vermag die Beschwerde keine substantiellen Einwände entgegenzusetzen, sodaß es hiezu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Soweit sie sich aber auf § 35 Abs. 1 JGG beruft, wonach über Jugendliche die Untersuchungshaft nicht zu verhängen oder aufrecht zu erhalten ist, wenn ihr Zweck durch familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§ 180 Abs. 5 StPO) erreicht werden kann, ist ihr in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß entgegenzuhalten, daß die hiefür maßgeblichen Umstände - wozu auch die Erfolgsaussichten einer vorläufigen Bewährungshilfe zählen - noch nicht erhoben sind. Daß diese Erhebungen (§ 35 Abs. 1 dritter Satz JGG) aber vom Gerichtshof zweiter Instanz selbst zu pflegen gewesen wären, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Soweit sie sich aber auf Paragraph 35, Absatz eins, JGG beruft, wonach über Jugendliche die Untersuchungshaft nicht zu verhängen oder aufrecht zu erhalten ist, wenn ihr Zweck durch familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) erreicht werden kann, ist ihr in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß entgegenzuhalten, daß die hiefür maßgeblichen Umstände - wozu auch die Erfolgsaussichten einer vorläufigen Bewährungshilfe zählen - noch nicht erhoben sind. Daß diese Erhebungen (Paragraph 35, Absatz eins, dritter Satz JGG) aber vom Gerichtshof zweiter Instanz selbst zu pflegen gewesen wären, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß die mit der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des jugendlichen Beschuldigten derzeit außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen (§ 35 Abs. 1 zweiter Satz JGG).Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß die mit der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des jugendlichen Beschuldigten derzeit außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen (Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz JGG).
Da im bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz somit kein Gesetz unrichtig angewendet worden ist, wurde der Beschwerdeführer hiedurch auch nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.
Darauf hinzuweisen ist, daß der Beschuldigte am 24.Juni 1993 einen neuerlichen Enthaftungsantrag gestellt hat (ON 80), über den nach Durchführung der vom Untersuchungsrichter am 1.Juli 1993 im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Satz JGG veranlaßten Erhebungen zu entscheiden sein wird.Darauf hinzuweisen ist, daß der Beschuldigte am 24.Juni 1993 einen neuerlichen Enthaftungsantrag gestellt hat (ON 80), über den nach Durchführung der vom Untersuchungsrichter am 1.Juli 1993 im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, dritter Satz JGG veranlaßten Erhebungen zu entscheiden sein wird.