Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO), deren Ausführung sich nur gegen den bezeichneten Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei (A) richten, ist der Angeklagte bereits unter dem Aspekt der Verfahrensrüge im Recht.Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO), deren Ausführung sich nur gegen den bezeichneten Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei (A) richten, ist der Angeklagte bereits unter dem Aspekt der Verfahrensrüge im Recht.
Das Schöffengericht hatte den Antrag des Verteidigers, den Bruder des Angeklagten unter anderem darüber zu vernehmen, daß dieser bei der Verbringung des Geldtresors zur Traun nicht dabei war (S 461/II), mit der Begründung abgewiesen, daß es sich um keinen Tatzeugen handle und das beantragte Beweisthema auch keine weitere Aufklärung des inkriminierten Sachverhaltes bringen könne (S 463/II).
Diese Beschlußbegründung widerspricht jedoch entscheidungswesentlichen Urteilsannahmen. Dort wird zwar dem Angeklagten nicht im Spruch, wohl aber in den Gründen auch die Versenkung des Tresors in der Traun als Verhehlungshandlung angelastet (US 6), vor allem aber auch aus diesem Umstand der (durchaus denkrichtige) Schluß gezogen, daß der Angeklagte - entgegen seiner Verantwortung - die Erlangung des Tresors durch Einbruch, zumindest für möglich hielt (US 11).
Dabei hat sich das Schöffengericht zur Annahme der Mitwirkung des Angeklagten an der Verschaffung des Tresors zur Traun und anschließenden Versenkung ausdrücklich auf die Aussagen des Zeugen O***** gestützt (US 11), der seinerseits dazu angegeben hat, daß er gemeinsam mit dem Angeklagten und dessen (als Zeugen beantragten) Bruder im Auto des Letztgenannten den Tresor zur Traun gebracht und diesen dort in Gemeinschaft mit dem Angeklagten in den Fluß geworfen habe (S 457/II).
Wenn daher das Gericht diesen Umständen sowohl bei der Tatbeschreibung als auch bei der Begründung der inneren Tatseite des Angeklagten entscheidende Bedeutung zuerkannt hat, dann durfte es nicht die Einvernahme des gerade dazu geführten Zeugen verweigern.
Der Schuldspruch (A) war daher, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde bedarf, im angefochtenen Schuldspruch aufzuheben und Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO).Der Schuldspruch (A) war daher, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde bedarf, im angefochtenen Schuldspruch aufzuheben und Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Zufolge Kassation war der diesbezüglichen Berufung des Angeklagten der Boden entzogen.
Seine ausdrücklich auch ausgeführte Schuldberufung hingegen war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Schöffengerichtes nicht zusteht (§§ 280, 283 Abs 1, 285 a Z 1 iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO).Seine ausdrücklich auch ausgeführte Schuldberufung hingegen war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Schöffengerichtes nicht zusteht (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, 285, a Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).