Sa***** macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO, allerdings erfolglos, geltend.Sa***** macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO, allerdings erfolglos, geltend.
Der Vorwurf, im Urteil seien entscheidende Tatsachen undeutlich festgestellt worden, ist auf den gesamten Wortlaut des angefochtenen Erkenntnisses und die in der Beschwerde zutreffend wiedergegebenen Punkte des Schuldspruchs zu verweisen. Es wird auch in der Beschwerde nicht gesagt, welche Tatsachen undeutlich seien.
Die zum Schuldspruch führenden Feststellungen wurden in ausführlicher Würdigung aller Begleitumstände bei und nach der Tat und des Verhaltens der beiden Täter bei ihrem Aufgriff durch die Polizei getroffen (US 9 ff), darin kann aber keine Aktenwidrigkeit gelegen sein (s Mayerhofer/Rieder StPO4 § 281 Z 5 ENr 191). Daß der Zeuge H*****, der zwei Personen von seinem Wohnhaus weglaufen sah, dabei die Angeklagten beobachtet hatte, schloß das Erstgericht aus der selbst in Augenschein genommenen damaligen Bekleidung des Beschwerdeführers und den bereits genannten weiteren Umständen. Eine Identifikation des Beschwerdeführers auf Grund seines Gesichtsausdruckes durch den Zeugen H***** hat das Schöffengericht aber ohnehin nie festgestellt oder angenommen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde ins Leere gehen.Die zum Schuldspruch führenden Feststellungen wurden in ausführlicher Würdigung aller Begleitumstände bei und nach der Tat und des Verhaltens der beiden Täter bei ihrem Aufgriff durch die Polizei getroffen (US 9 ff), darin kann aber keine Aktenwidrigkeit gelegen sein (s Mayerhofer/Rieder StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 191). Daß der Zeuge H*****, der zwei Personen von seinem Wohnhaus weglaufen sah, dabei die Angeklagten beobachtet hatte, schloß das Erstgericht aus der selbst in Augenschein genommenen damaligen Bekleidung des Beschwerdeführers und den bereits genannten weiteren Umständen. Eine Identifikation des Beschwerdeführers auf Grund seines Gesichtsausdruckes durch den Zeugen H***** hat das Schöffengericht aber ohnehin nie festgestellt oder angenommen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde ins Leere gehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozeßordnungsmäßigen Darstellung, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, sondern diese ausdrücklich als unrichtig bezeichnet und meint, der festgestellte Sachverhalt könne mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht konstatiert werden.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozeßordnungsmäßigen Darstellung, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, sondern diese ausdrücklich als unrichtig bezeichnet und meint, der festgestellte Sachverhalt könne mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht konstatiert werden.
Die (als Berufung punkto Nichtigkeit bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d StPO zurückzuweisen.Die (als Berufung punkto Nichtigkeit bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d StPO zurückzuweisen.
Dieses Schicksal teilt die Berufung wegen Schuld, weil eine solche im Schöffengerichtsverfahren nicht ergriffen werden kann (§ 283 StPO).Dieses Schicksal teilt die Berufung wegen Schuld, weil eine solche im Schöffengerichtsverfahren nicht ergriffen werden kann (Paragraph 283, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe waren die Akten gemäß § 285 i StPO dem zuständigen Oberlandesgericht zu übermitteln.Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe waren die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO dem zuständigen Oberlandesgericht zu übermitteln.