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Entscheidung 13 Os 112/97×

Entscheidung 13 Os 112/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os112/97

Entscheidungsdatum

06.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Luca Sa***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Februar 1997, GZ 8 a römisch fünf r 11073/95-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Luca Sa***** wurde (zu B 1 a und b) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er als Mittäter des mit selben Urteil rechtskräftig abgeurteilten Skender Si***** am 25.September 1996 in Wien zwei Wohnungseinbrüche versucht hatte.

Rechtliche Beurteilung

Sa***** macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO, allerdings erfolglos, geltend.

Der Vorwurf, im Urteil seien entscheidende Tatsachen undeutlich festgestellt worden, ist auf den gesamten Wortlaut des angefochtenen Erkenntnisses und die in der Beschwerde zutreffend wiedergegebenen Punkte des Schuldspruchs zu verweisen. Es wird auch in der Beschwerde nicht gesagt, welche Tatsachen undeutlich seien.

Die zum Schuldspruch führenden Feststellungen wurden in ausführlicher Würdigung aller Begleitumstände bei und nach der Tat und des Verhaltens der beiden Täter bei ihrem Aufgriff durch die Polizei getroffen (US 9 ff), darin kann aber keine Aktenwidrigkeit gelegen sein (s Mayerhofer/Rieder StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 191). Daß der Zeuge H*****, der zwei Personen von seinem Wohnhaus weglaufen sah, dabei die Angeklagten beobachtet hatte, schloß das Erstgericht aus der selbst in Augenschein genommenen damaligen Bekleidung des Beschwerdeführers und den bereits genannten weiteren Umständen. Eine Identifikation des Beschwerdeführers auf Grund seines Gesichtsausdruckes durch den Zeugen H***** hat das Schöffengericht aber ohnehin nie festgestellt oder angenommen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde ins Leere gehen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozeßordnungsmäßigen Darstellung, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, sondern diese ausdrücklich als unrichtig bezeichnet und meint, der festgestellte Sachverhalt könne mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht konstatiert werden.

Die (als Berufung punkto Nichtigkeit bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d StPO zurückzuweisen.

Dieses Schicksal teilt die Berufung wegen Schuld, weil eine solche im Schöffengerichtsverfahren nicht ergriffen werden kann (Paragraph 283, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe waren die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO dem zuständigen Oberlandesgericht zu übermitteln.

Anmerkung

E47140 13D01127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00112.97.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19970806_OGH0002_0130OS00112_9700000_000