Der aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu, als die Mängelrüge (Z 5) zutreffend eine Begründung für die Behauptung, A***** sei - zu 1) - klar gewesen, daß "die Simkarten erst bei Nichtbegleichung einer Rechnung gesperrt" würden "und sohin Rechnungen in nahezu unbeschränkter Höhe eintreten könnten" (US 10), mithin für die Feststellung des auf einen 500.000 S übersteigenden Schaden gerichteten Tätervorsatzes vermißt, was zur Aufhebung dieses Tatumstandes samt rechtlicher Unterstellung nach § 147 Abs 3 StGB führt.Der aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu, als die Mängelrüge (Ziffer 5,) zutreffend eine Begründung für die Behauptung, A***** sei - zu 1) - klar gewesen, daß "die Simkarten erst bei Nichtbegleichung einer Rechnung gesperrt" würden "und sohin Rechnungen in nahezu unbeschränkter Höhe eintreten könnten" (US 10), mithin für die Feststellung des auf einen 500.000 S übersteigenden Schaden gerichteten Tätervorsatzes vermißt, was zur Aufhebung dieses Tatumstandes samt rechtlicher Unterstellung nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB führt.
Zudem hat sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von zum Nachteil des Angeklagten unterlaufener unrichtiger Gesetzesanwendung überzeugt.
Einerseits hat das Fehlen von Feststellungen darüber, durch welches Verhalten der (über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit angemeldeter Fernsprechteilnehmer) getäuschten Angestellten der Fa. M*****, also der Geschädigten, die Tatbeteiligten O*****, K***** und M*****, dem Vorsatz des Angeklagten gemäß, hätten bereichert werden sollen (zur sog Stoffgleichheit von Bereicherung und Vermögensschaden - besser:
Unmittelbarkeit [Bertel/Schwaighofer BT I5 § 146 Rz 38] - vgl SSt 51/19, EvBl 1993/39, Kienapfel BT II3 § 146 Rz 223 ff, Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 59 f, Liebscher in WK1 § 146 Rz 7), die Aufhebung des zu 1) ergangenen Schuldspruches - einschließlich des darauf basierenden Privatbeteiligtenzuspruches - zur Folge; den Willen zur Bereicherung der unbekannt gebliebenen Empfänger der Simkarten haben die Tatrichter dem Angeklagten nämlich nicht unterstellt (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).Unmittelbarkeit [Bertel/Schwaighofer BT I5 Paragraph 146, Rz 38] - vergleiche SSt 51/19, EvBl 1993/39, Kienapfel BT II3 Paragraph 146, Rz 223 ff, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 59 f, Liebscher in WK1 Paragraph 146, Rz 7), die Aufhebung des zu 1) ergangenen Schuldspruches - einschließlich des darauf basierenden Privatbeteiligtenzuspruches - zur Folge; den Willen zur Bereicherung der unbekannt gebliebenen Empfänger der Simkarten haben die Tatrichter dem Angeklagten nämlich nicht unterstellt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO).
Andererseits mangelt es an einer tatsächlichen Grundlage für die rechtliche Qualifikation der strafbaren Handlung als gewerbsmäßig schwerer Betrug nach § 148 zweiter Fall StGB, weil auch aus der Konstatierung, A***** habe - zu 2) - in der Absicht gehandelt, "sich durch wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen" (US 12), nicht hervorgeht, ob diese Absicht gerade auf (hier: Beweismittel-, also) schweren Betrug gerichtet war (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).Andererseits mangelt es an einer tatsächlichen Grundlage für die rechtliche Qualifikation der strafbaren Handlung als gewerbsmäßig schwerer Betrug nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB, weil auch aus der Konstatierung, A***** habe - zu 2) - in der Absicht gehandelt, "sich durch wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen" (US 12), nicht hervorgeht, ob diese Absicht gerade auf (hier: Beweismittel-, also) schweren Betrug gerichtet war (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
Damit kann die aus Z 5 vorgetragene Kritik an dem zu 1) ergangenen Schuldspruch, welche übrigens darauf verzichtet, jene Widersprüche und Einlassungen, deren Erörterung sie vermißt, anzuführen, dahinstehen. Gleiches gilt für die die Ursächlichkeit der Beteiligung des Angeklagten feststellungswidrig bestreitende Subsumtionsrüge (Z 10; § 285a Z 2 StPO). Der zu 2) erhobenen Mängelrüge (Z 5) kommt keine Berechtigung zu, weil sie es (erneut) unterläßt, jene Teile der Verantwortung A***** deutlich und bestimmt zu bezeichnen, deren Erörterung sie vermißt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO). Der Beschwerdevorwurf, das Urteil lasse nicht erkennen, auf welchen Beweisergebnissen dieser Schuldspruch (2) beruhe, widerspricht mit dem Hinweis auf die dafür herangezogenen Angaben der Silvanna J***** sich sogar selbst.Damit kann die aus Ziffer 5, vorgetragene Kritik an dem zu 1) ergangenen Schuldspruch, welche übrigens darauf verzichtet, jene Widersprüche und Einlassungen, deren Erörterung sie vermißt, anzuführen, dahinstehen. Gleiches gilt für die die Ursächlichkeit der Beteiligung des Angeklagten feststellungswidrig bestreitende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,; Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Der zu 2) erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt keine Berechtigung zu, weil sie es (erneut) unterläßt, jene Teile der Verantwortung A***** deutlich und bestimmt zu bezeichnen, deren Erörterung sie vermißt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Der Beschwerdevorwurf, das Urteil lasse nicht erkennen, auf welchen Beweisergebnissen dieser Schuldspruch (2) beruhe, widerspricht mit dem Hinweis auf die dafür herangezogenen Angaben der Silvanna J***** sich sogar selbst.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.